Hallo zusammen
Im Rahmen einer Hausarbeit suche ich Infos über rechtliche Möglichkeiten, in einer bestehenden Schule einen Feuerwehrplan nachzufordern.
Hierbei ist es erstmal egal aus welchem Bundesland diese rechtliche Möglichkeit kommt. Die Schulbaurichtlinie oder Muster Schulbaurichtlinie gibt ja leider nichts her. Ebensowenig kann ich mich auf §54 BauO NW berufen, da der § 87 dies ja nur bei einer konkreten Gefahr zulässt.
Ich würde mich freuen wenn jemand Lösungsansätze für mich hätte.
Gruß
Lars
Nachforderung von Feuerwehrplänen in Schulen
Hallo, das Bauordnungsamt, Abteilung Feuerbeschau und Gaststätten in Aschaffenburg schreibt dazu:
„in meinem Zuständigkeitsbereich werden Feuerwehreinsatzpläne in Abstimmung mit der Feuerwehr gefordert. Der Feuerwehreinsatzplan ist vor allem ein organisatorisches Führungsmittel für die Feuerwehr, und dient der Feuerwehr zur schnellen Erkundung eines Objekts. Sollte eine BMA vorhanden sein, ist ein F- Plan Grundsätzlich erforderlich.
Im Zuge eines Bauantrages kann der Feuerwehreinsatzplan in Anlehnung an die Musterschulbaurichtlinien (wird von der OBB so auch gesehen) ín der Baugenehmigung gefordert werden. Weitere Rechtsgrundlage stellt auch Art. 60 BayBO dar. In bestehenden Gebäuden kann dies auf jeden Fall über die Feuerbeschau (§ 5 FBV i.V. mit §24 VVB) gefordert werden. In allen Fällen sollte der F- Plan von Seiten der Feuerwehr als Notwendig erachtet werden.
(Hinweis: In Schulen sollte ein Feuerwehrwehreinsatzplan schon aus Sicht eines Gefahrenabwehrplanes erstellt werden)“
Gruss: Peter Schäffer
„in meinem Zuständigkeitsbereich werden Feuerwehreinsatzpläne in Abstimmung mit der Feuerwehr gefordert. Der Feuerwehreinsatzplan ist vor allem ein organisatorisches Führungsmittel für die Feuerwehr, und dient der Feuerwehr zur schnellen Erkundung eines Objekts. Sollte eine BMA vorhanden sein, ist ein F- Plan Grundsätzlich erforderlich.
Im Zuge eines Bauantrages kann der Feuerwehreinsatzplan in Anlehnung an die Musterschulbaurichtlinien (wird von der OBB so auch gesehen) ín der Baugenehmigung gefordert werden. Weitere Rechtsgrundlage stellt auch Art. 60 BayBO dar. In bestehenden Gebäuden kann dies auf jeden Fall über die Feuerbeschau (§ 5 FBV i.V. mit §24 VVB) gefordert werden. In allen Fällen sollte der F- Plan von Seiten der Feuerwehr als Notwendig erachtet werden.
(Hinweis: In Schulen sollte ein Feuerwehrwehreinsatzplan schon aus Sicht eines Gefahrenabwehrplanes erstellt werden)“
Gruss: Peter Schäffer