Tür zum Treppenraum bei Überdrucklüftungsanlage

LBO, MBO u. andere Bauvorschriften, Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungswege etc.
homueller

Tür zum Treppenraum bei Überdrucklüftungsanlage

Beitragvon homueller » Mi 06.09.2006 11:33

Hallo,
es gegt um einen innenliegenden Treppenraum ohne Vorraum und ohne notwendigen Flur:
Warum muss die Tür zwischen der NE und dem TR bei TR mit Überdrucklüftungsanlagen T30 und nicht T30/RS sein?
Hat die Undichtheit der T30-Tür was mit einer def. Abströmung zu tun?
Ich denke doch je dichter der TR ist, desto weniger wird er mit Rauch belastet.
Ich bin mir sicher, dass mir einer von Euch diese Frage beantworten kann.
Danke- hm

ppm

Beitragvon ppm » Mi 06.09.2006 18:28

Hallo,

Ihre Vorgaben sind nicht ganz eindeutig, so dass eine Beantwortung noch nicht möglich ist. Ich schlage Ihnen deshalb vor, das Objekt genauer zu beschreiben:

- Im welchen Bundesland / in welcher Stadt steht das Objekt
- Um was für ein Objekt handelt es sich?
- Welche Gebäudeklasse hat das Objekt?
- Wer sagt das mit der T30-Tür? Wer sagt das mit der T30/RS-Tür? Eine Verordnung? Eine Richtlinie? Eine Bauscheinauflage? einBrandschutzkonzept?
- Handelt es sich wirklich um eine Überdruckbelüftungsanlage oder um eine Spülluftanlage oder ...?
Ist der innenliegende Treppenraum ein Sicherheitstreppenraum?

Bezüglich der Auslegung und der Nomenklatur solcher Anlagen gibt es nahezu unendlich viele Variationen und Verwirrungen, deshalb ist hier eine klare Sprache/Definition sehr wichtig.

viele Grüße

Jürgen Münz

homueller

okay-das war nicht eindeutig

Beitragvon homueller » Do 05.10.2006 8:19

Hallo,
das Objekt steht in Thüringen.
Die T30-Türen stehen in 33.3223 VollzBekThürBO:"33.3223 Abweichend von Nr. 33.3221 ist ebenfalls der Vorraum oder der Flur nicht erforderlich, wenn der notwendige Treppenraum mit einer Überdrucklüftungsanlage ausgestattet wird, die im Brandfall selbsttätig aktiviert wird, und wenn die Nutzer des Gebäudes über eine A-larmierungsanlage gewarnt werden. Der Überdruck im notwendigen Treppenraum darf bei geschlossenen Türen 15 Pascal nicht unterschreiten und darf 50 Pascal nicht überschrei-ten. Der erforderliche Überdruck muss in einem Zeitraum von höchstens drei Minuten nach Inbetriebnahme der Anlage aufgebaut sein. Der in § 33 Abs. 8 zur Kaltentrauchung vorge-schriebene Rauchabzug darf zur Druckhaltung benutzt werden.

Fahrschächte von Aufzügen, die vom notwendigen Treppenraum zugänglich sind, müssen bei der Überdruckbemessung berücksichtigt werden.

Die Öffnungen zwischen den Nutzungseinheiten und dem Treppenraum müssen selbst-schließende Türen in der Feuerwiderstandsklasse T 30 erhalten; die Türen müssen mit Freilauf-Türschließern ausgestattet werden. "
Es handelt sich exakt um eine Überdruckanlage ala SÜLA...
Um 14 m³ an der Ausströmöffnung und einen Überdruck von 50 Pa nachzuweisen zu können ist es doch entscheidend, dass möglichst wenig Luft in die NE abströmt.
Aber davon abgesehen. In dem Treppenraum ist bereits eine feuerhemmende Rauchschutztür nach DIN 18095 oder . DIN EN 1350 eingebaut worden.
Ich weis auch, dass andere LBO dort eine RST fordern.
Sicherlich haben die in Th so was nicht.

Bye
hm