Lieber Leser,
in notwendigen Treppenräumen müssen u.a. Verkleidungen an Wänden aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Gebäude geringer Höhe. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.
Tapeten sind meiner Kenntnis nach nicht als Verkleidung in diesem Sinne definiert.
Welche Anforderungen gelten für Tapeten, insbesondere für Textiltapeten etc. in Treppenräumen? (siehe auch Hinweise in Rili KH)
Wo sind diese definiert?
Welche Szenarien werden gesehen?
Wer kann helfen?
Verkleidungen in Treppenräumen, Tapeten, Anforderungen
Tapete-BS
Hallo,
dass eine Tapete keine Verkleidung ist, hast Du schon gesagt.
Natürlich ist sie in den meisten Fällen brennbar- mumindest brennt sie, wenn sie herunterfällt.
Da dieser "Wandbelag" ähnlich wie der Anstrich nicht in den LBO erwähnt wird, geht mann im BS von einer allgemeinen Zulässigkeit aus.
Mit freundlöichen Grüßen
hm
dass eine Tapete keine Verkleidung ist, hast Du schon gesagt.
Natürlich ist sie in den meisten Fällen brennbar- mumindest brennt sie, wenn sie herunterfällt.
Da dieser "Wandbelag" ähnlich wie der Anstrich nicht in den LBO erwähnt wird, geht mann im BS von einer allgemeinen Zulässigkeit aus.
Mit freundlöichen Grüßen
hm