Guten Tag,
Meine Frage bezieht sich auf das nächtliche Abschließen einer Eingangstür in einem Mehrfamilienwohnhaus aus Sicht der Brandschutzordnung.
Das Wohnhaus befindet sich in NRW, ist 2014 bezugsfertig geworden, hat 9 Wohneinheiten, eine Höhe 19,38 m mit Bezug auf das Erdgeschoß plus 0,90 m vom Niveau der Straße. Ferner ist das Gebäude unterkellert mit einem Zugang zu einer Tiefgarage, ein Lift ist ebenfalls vorhanden.
In der Wohngemeinschaft ist die Frage aufgekommen, ob man nachts aus Sicherheitsgründen die Haustür abschließen darf, ohne besondere Brandschutzvorkehrungen zu treffen wie z. B. ein Panikschloss zu installieren.
Mit freundlichen Grüßen
Henning Henningfeld
Panikschloss
Re: Panikschloss
Guten Tag,
aufgrund der aktuellen Rechtsprechung würde ich Ihre Frage verneinen.
Gruß
C. Lammer
aufgrund der aktuellen Rechtsprechung würde ich Ihre Frage verneinen.
Gruß
C. Lammer
Re: Panikschloss
Guten Tag Herr Lammer,
vielen Dank für Ihre Antwort. Der Wahl Ihrer Worte entnehme ich, daß Sie zwar der Meinung sind ein Panikschloss ist notwendig, wenn man die Haustür nachts abschließen will, aber Sie sind sich nicht sicher. Ist das richtig?
Mit freundlichen Grüßen
H. Henningfeld
vielen Dank für Ihre Antwort. Der Wahl Ihrer Worte entnehme ich, daß Sie zwar der Meinung sind ein Panikschloss ist notwendig, wenn man die Haustür nachts abschließen will, aber Sie sind sich nicht sicher. Ist das richtig?
Mit freundlichen Grüßen
H. Henningfeld
Re: Panikschloss
Guten Tag,
dien Sachlage ist juristisch etwas komplexer. Die mir bekannten Urteile sehen das Abschließen der Eingangstüre als nicht zulässig an. Auch beim Einsatz eines (selbstverriegelendes) Panikschlosses wird ja de facto abgeschlossen. Da aber alle Urteile Einzelfälle sind, kann man die Entscheidungen nicht immer rechtssicher übertragen.
Für die Flucht aus dem Gebäude ist eine Funktion, die auch bei abgeschlossener Tür funktionsfähig ist, ausreichend.
Mein Formulierung hat zwei Hintergründe, zum einen kenne ich die Rechtsprechung in ihrem Bundesland nicht. Und zum anderen bin ich kein Jurist und darf deshalb auch keine Rechtsberatung machen.
Gruß
C. Lammer
dien Sachlage ist juristisch etwas komplexer. Die mir bekannten Urteile sehen das Abschließen der Eingangstüre als nicht zulässig an. Auch beim Einsatz eines (selbstverriegelendes) Panikschlosses wird ja de facto abgeschlossen. Da aber alle Urteile Einzelfälle sind, kann man die Entscheidungen nicht immer rechtssicher übertragen.
Für die Flucht aus dem Gebäude ist eine Funktion, die auch bei abgeschlossener Tür funktionsfähig ist, ausreichend.
Mein Formulierung hat zwei Hintergründe, zum einen kenne ich die Rechtsprechung in ihrem Bundesland nicht. Und zum anderen bin ich kein Jurist und darf deshalb auch keine Rechtsberatung machen.
Gruß
C. Lammer
Re: Panikschloss
Guten Abend Herr Lammer,
vielen Dank für Ihre Erläuterungen, jetzt verstehe ich besser Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
H. Henningfeld
vielen Dank für Ihre Erläuterungen, jetzt verstehe ich besser Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
H. Henningfeld
Re: Panikschloss
Hallo,
ich habe diesbezüglich noch keine Erfahrungen. Wäre es möglich einige solcher Fälle zu nennen?
LG
ich habe diesbezüglich noch keine Erfahrungen. Wäre es möglich einige solcher Fälle zu nennen?
LG