Welche Auswirkungen hat dieser Satz im Art. 28 der BayBO, der scheinbar noch nicht lange in der BayBO steht?
Art. 28 BayBO behandelt die Brandwände
2Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2; in diesen Fällen findet Art. 27 entsprechend Anwendung.
Im Satz 1 Nr. 1 steht:
1Brandwände sind erforderlich
1.als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist,
Meine Auslegung:
Jetzt nur noch F30 statt F60 und auch Ausführung in Holz möglich!
Wie seht ihr das und wann wende ich das an (Antrags-, Genehmigungs- oder Ausführungsdatum)???
brandsichere Grüße aus Franken
BayBO art. 28 (2) Satz 2
Re: BayBO art. 28 (2) Satz 2
Bauordnungsrechtliche Anforderung nach Art. 27: feuerhemmend
Beim Einreichen eines Bauantrags ist das an diesem Tag geltende Recht anzuwenden.
Gruß
C. Lammer
Beim Einreichen eines Bauantrags ist das an diesem Tag geltende Recht anzuwenden.
Gruß
C. Lammer