Abstand zwischen Gebäuden in Niedersachsen

LBO, MBO u. andere Bauvorschriften, Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungswege etc.
See
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Abstand zwischen Gebäuden in Niedersachsen

Beitragvon See » Fr 11.12.2020 5:48

Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich des Abstandes zwischen 2 Gebäuden in Niedersachen: Die Durchführungsverordnung zur niedersächsischen Bauordnung schreibt bei Grenzabstanden von weniger als 2.5M eine Brandwand vor. Soweit so gut. Wie sieht das aber nun aus, wenn ein bestehendes Gebäude auf einer Grenze steht und keine Brandwand hat und ein anderes, höheres Gebäude in einem Abstand von z.B. 4m errichtet werden soll? Gemäß der Verordnung wäre das völlig in Ordnung (weil 4m > 2.5m), aber das wäre nur die rechtliche Seite. Einem Feuer kann man aber nun nicht so wirklich Vorschriften machen....

Was mich also eher interessiert ist, wie das aus Sicht des Brandschutzes aussieht: Ich habe immer mal wieder etwas von einer Feuerüberschlagsgrenze von 5m gelesen (das würde ja auch zu 2x2.5m passen), aber woraus genau folgt das, also wer hat das mal wo festgelegt? Gibt es da irgendeine entsprechende Norm aus der soetwas hervorgeht? Würde sich die Situation dadurch verbessern das man an das kleinere Gebäude auf der Grenze eine Brandwand anbaut? Es könnten doch immer noch brennende Teile vom höheren Gebäude herabfallen, dann nützt die kleine Brandwand also nicht so wirklich etwas. Oder aber die Wand des höheren Gebäudes fällt um, dann bringt die kleine Wand auch nichts wenn die Hälfte einfach darüber fällt. Das sind nun alles aber Überlegungen die ich mir so gemacht habe, ist das soweit sinnvoll und nachvollziehbar oder habe ich dort einen Denkfehler drin?

In Deutschland gibt es doch für alles Regelungen, Normen und Vorschriften, nur zu diesem Thema kann ich einfach nichts finden (also dazu das eine Brandwand immer an das höhere Gebäude gehört, ein Feuer bei weniger als 5m Abstand übergreifen kann etc.). Muss man da wirklich auf den gesunden Menschenverstand aller vertrauen und sobald einer sagt "die Verordnung sagt es ist in Ordnung" hat man verloren oder kann man dort mit irgendwelchen Normen etc. als Gegenargumente dem entgegentreten? Wie würde ein Sachverständiger so etwas beurteilen bzw. nach was für Kriterien geht ein solcher vor? Ist das eher ein relativ eindeutiger Fall oder hängt das Ergebnis davon ab an was für einen Sachverständigen man gerät?

Ich freue mich auf zahlreiche Antworten

B Hujer
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Re: Abstand zwischen Gebäuden in Niedersachsen

Beitragvon B Hujer » Fr 11.12.2020 9:22

Bezieht sich auf die MBO, dürfte aber weiterhelfen.

Es gilt in der Tat die 2x2,5m zu erreichen. Hierzu noch das Stichwort "Grenzbebauung".
Abstände.png
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See
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Re: Abstand zwischen Gebäuden in Niedersachsen

Beitragvon See » Fr 11.12.2020 18:23

Hi,

vielen Dank für die Antwort! Das habe ich so auch in der Musterbauordnung (und auch in vielen anderen Landesbauordnungen) gefunden, lediglich in Niedersachsen scheint aus irgendeinem Grund der 5m Mindestabstand entfallen zu sein und weder in die NBauO noch in die dazugehörige Durchführungsverordnung übernommen worden zu sein. Man könnte nun natürlich argumentieren das ein niedersächsisches Feuer den Feuern in anderen Bundesländern um nichts nachsteht, allerdings ist das Gegenargument das der Gesetzgeber diesen Abstand nicht wollte genauso stark. Daher hatte ich gehofft das es noch irgendetwas anderes gibt was man als Argument anführen kann.

Liebe Grüße

clammer
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Re: Abstand zwischen Gebäuden in Niedersachsen

Beitragvon clammer » Fr 18.12.2020 11:51

Die 2,5 m beziehen sich - unabhängig der Abstandsflächen - nur auf den Brandschutz. Wer weniger als 2,5 m von der Grundstückgrenze baut, muss an seinem Gebäude eine Gebäudeabschlusswand in Form einer Brandwand bauen (§ 8 Absatz 1 DVO-NBauO).
Somit ist Ihre 1. Feststellung, 4m > 2.5m, richtig und rechtlich so in Ordnung. Dass vielleicht bei der Errichtung des (bestehenden) Gebäudes ("bestehendes Gebäude auf einer Grenze steht und keine Brandwand") ein Fehler gemacht worden sein könnte, ist für den Neubau irrelevant.

Wenn man die 2,5 m-Abstände beidseits der Grenze addiert, kommt man auf die 5 m. Da aber nach den neueren Bauordnungen für Gebäude, die auf dem ein und selben Grundstück stehen (siehe das letzte Bild im Beitrag von Hujer) keine Gebäudeabschlusswände mehr erforderlich sind, ist die 5m-Regelung überflüssig.

Ein ganz anderer Fall ist der Brandüberschlag bei Brandwänden, wenn Gebäude oder Gebäudeteile über Eck zusammenstoßen0 und an dieser Stelle eine Brandwand notwendig ist (§ 8 Absatz 4 DVO-NBauO). Hier gelten dann die 5 m Feuerüberschlag, von der Ecke aus gemessen.

Gruß
C. Lammer