Hallo,
bin externe SiFa bei einer Einzelhandelskette (siehe nächster Beitrag).
Ein Aufsichtsbeamter machte bei der Revision einer Filiale darauf aufmerksam, dass im Lager die "Druckentlastung", dass heißt, eine Einrichtung (Fenster, Dachluke...) bei der der Druck eine Explosion (Gefahrstoffe...) entweichen kann, fehlt.
Man gab sich dann mit den Fenstern des Sektionaltores zufrieden.
Ist solch eine Forderung berechtigt und wo ist das definiert?
Gruß, Joe
Druckentlastung - was ist das?
Hallo,
wie gesagt, es handelt sich um die Filiale einer Einzelhandelskette ähnlich Lidl oder Schlecker. Der Lagerbereich ist ca. 200m² groß, es werden Lebensmittel, Putzmittel und vor Silvester auch Feuerwerkskörper gelagert.
Fenster o.ä. sind nicht vorhanden, nur ein Tor an der Laderampe. Das Lager ist vom Verkaufsraum mittels Brandabschlusstür abgetrennt.
Gruß, Joe
wie gesagt, es handelt sich um die Filiale einer Einzelhandelskette ähnlich Lidl oder Schlecker. Der Lagerbereich ist ca. 200m² groß, es werden Lebensmittel, Putzmittel und vor Silvester auch Feuerwerkskörper gelagert.
Fenster o.ä. sind nicht vorhanden, nur ein Tor an der Laderampe. Das Lager ist vom Verkaufsraum mittels Brandabschlusstür abgetrennt.
Gruß, Joe
Hallo -
habe für LIDL auch schon ein Brandschutzkonzept zum Bauantrag gemacht. Dies wird hier in Sachsen von einem Prüfingenieur f. Brandschutz geprüft. Auch ein fensterloses Lager. Druckentlastung: KEIN THEMA.
Das Thema Druckentlastungsflächen hatte ich in einem Industriebau (Pharma-Chemie). Hier war aber direkt vom Nutzer ein explosionsgefährdeter Bereich ausgewiesen. Als Druckentlastung habe ich die äußere Glasfassade angesetzt.
Dieses Thema scheint recht schwierig zu händeln, und auch einen Ermessensspielraum zu haben. Bei größeren Explosionsgefahren / größeren Bereichen muß man dann vielleicht wirklich statische (dynamische) Berechnungen anstellen. Da müßte ich mich im Explosionsschutz auch noch weiterbilden (mache eigentlich baulichen Brandschutz).
m.f.G.
Michael Koeppen
habe für LIDL auch schon ein Brandschutzkonzept zum Bauantrag gemacht. Dies wird hier in Sachsen von einem Prüfingenieur f. Brandschutz geprüft. Auch ein fensterloses Lager. Druckentlastung: KEIN THEMA.
Das Thema Druckentlastungsflächen hatte ich in einem Industriebau (Pharma-Chemie). Hier war aber direkt vom Nutzer ein explosionsgefährdeter Bereich ausgewiesen. Als Druckentlastung habe ich die äußere Glasfassade angesetzt.
Dieses Thema scheint recht schwierig zu händeln, und auch einen Ermessensspielraum zu haben. Bei größeren Explosionsgefahren / größeren Bereichen muß man dann vielleicht wirklich statische (dynamische) Berechnungen anstellen. Da müßte ich mich im Explosionsschutz auch noch weiterbilden (mache eigentlich baulichen Brandschutz).
m.f.G.
Michael Koeppen
Hallo Joe.
Das Thema „Druckentlastung“ wird normalerweise nur bei zwei Gebieten angewendet:
1. bei Löschanlagen mit inerten Gasen, wobei Löschmittel in einen Raum einströmt und der Überdruck irgendwo raus muss
2. im Bereich von Anlagen / Arbeitsvorgängen, bei denen wegen Stäuben/Dämpfen/Gasen Explosionsgefahr entstehen kann.
Beides ist in Ihrer Verkaufsstätte sicherlich nicht gegeben.
Zur Lagerung von Feuerwerkskörpern gibt es Informationen vom Gewerbeaufsichtsamt Baden-Württemberg (siehe beigefügte Links).
Manche Firmen behelfen sich für die paar Tage im Jahr, in denen Feuerwerkskörper
gelagert sind, mit einem Behelfslager (= Container) außerhalb der Verkaufsstelle.
Gruß,
Holger Nolte
http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/Merkblaetter/Sprengstoff/SP-Py-Merkbl.2002.pdf
http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/Aktuelles/Pressemitteilungen/2002_12_17_PM_VS_Feuerwerk.pdf
http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/Aktuelles/Pressemitteilungen/2002_12_23_PM_S_Feuerwerk.pdf
Das Thema „Druckentlastung“ wird normalerweise nur bei zwei Gebieten angewendet:
1. bei Löschanlagen mit inerten Gasen, wobei Löschmittel in einen Raum einströmt und der Überdruck irgendwo raus muss
2. im Bereich von Anlagen / Arbeitsvorgängen, bei denen wegen Stäuben/Dämpfen/Gasen Explosionsgefahr entstehen kann.
Beides ist in Ihrer Verkaufsstätte sicherlich nicht gegeben.
Zur Lagerung von Feuerwerkskörpern gibt es Informationen vom Gewerbeaufsichtsamt Baden-Württemberg (siehe beigefügte Links).
Manche Firmen behelfen sich für die paar Tage im Jahr, in denen Feuerwerkskörper
gelagert sind, mit einem Behelfslager (= Container) außerhalb der Verkaufsstelle.
Gruß,
Holger Nolte
http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/Merkblaetter/Sprengstoff/SP-Py-Merkbl.2002.pdf
http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/Aktuelles/Pressemitteilungen/2002_12_17_PM_VS_Feuerwerk.pdf
http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/Aktuelles/Pressemitteilungen/2002_12_23_PM_S_Feuerwerk.pdf