Feuerwehrzufahrt

LBO, MBO u. andere Bauvorschriften, Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungswege etc.
Belser

Feuerwehrzufahrt

Beitragvon Belser » Do 09.10.2003 15:19

Hallo Forum,

folgender Sachverhalt:

Eine Eigentumswohnanlage (Neubau) mit 23 Wohneinheiten ist im Innenbereich nur über eine Zufahrt zu erreichen. Diese wurde durch
den Bauträger als Feuerwehrzufahrt deklariert. Die Feuerwehrzufahrt
führt über 2 Technikkeller. Die Feuerwehrzufahrt hat eine breite von
2,75 m. Die Zufahrt hat eine Länge von ca. 80 m.

Meine Fragen:
- Laut meinem Wissensstand sollte die Feuerwehrzufahrt eine Breite
von 3,5m haben. (oder ?) Muß ich den Bauträger dazu auffordern
den Weg entsprechend zu verbreitern ? Was ist wenn dies baulich
nicht machbar ist ?

- Feuerwehrzufahrten müssen m.E. in Brückenbauweise errichtet werden,
sofern diese über Kellerräume führen. Ist das so richtig ?

- Wer kann haftbar gemacht werden wenn durch diese Mängel ein
Feuerwehreinsatz erschwert oder gar verhindert wird ?

Vielen Dank für entsprechende Hinweise und Tips.

werner mueller

Beitragvon werner mueller » Do 09.10.2003 16:44

Herr Belser,
hmm ja aber...
Folgendes ist zunächst zu klären:
1) Ist der Einsatz eines Hubrettungsfahrzeuges im Innenhof zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges zwingend erforderlich (Wohungen mit >7 m Fußbodenhöhe und nur vom Innenhof anleiterbar)?
2) Ist in der Baugenehmigung z.B. aufgrund der Länge/Tiefe des Grundstückes (nach Ihren Angaben 80 m Zufahrt) eine Zufahrtsmöglichkeit verlangt worden?

Wenn möglich, sollten Sie versuchen, Einsicht in Baugenehmigung und Genehmigungspläne zu erlangen, da hier ggf. Angaben zur Zufahrt gemacht sind. (Die reine Kennzeichnung "FW-Zufahrt" muß nicht in jedem Fall bedeuten, daß diese auch so ausgeführt sein muß).

Wenn eine Zufahrt tatsächlich erforderlich ist, gilt je nach Bundesland DIN 14090/LBO/entspr. Richtlinie:

Mindestbreite 3 m, bei >12 m Durchfahrtslänge mind. 3,50 m breit.
Bei 2,75 m Breite wäre eventuell eine Abweichung möglich, dies muß aber mit der Feuerwehr abgestimmt sein. Zur Tragfähigkeit siehe ebenfalls DIN 14090.

Der von Ihnen beschriebene Zustand stellt nach herrschender Meinung eine erhebliche Gefahr dar (fehlender 2. Rettungsweg), die zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten führen kann (z.B. Nutzungsuntersagung). Mögliche Maßnahme wäre z.B. die Anbringung von Notleitern (wie immer nur in Abstimmung).

Zur Haftung im Schadensfall: Vor Gericht und auf hoher See bist du in Gottes Hand...

Gruß
Werner Müller