Was gilt als Behinderung beim 2. Rettungsweg?

LBO, MBO u. andere Bauvorschriften, Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungswege etc.
hamburger

Was gilt als Behinderung beim 2. Rettungsweg?

Beitragvon hamburger » Do 18.09.2003 15:16

Hallo @all,

ich habe mal eine Frage:

wie sieht es bei einem 2. Rettungsweg aus, wenn dieser durch Fenster im 1.og sichergestellt wird, aber vor diesem Fenster eine elektrische Aussenjalousie angebracht wird?

Gibt es da irgendwelche Vorschriften? Gilt das automatisch als Behinderung des Rettungsweg?

Wäre super, wenn mir jemand eine Quelle nennen könnte!

Vielen Dank im Vorraus!

Falk_HL
Beiträge: 281
Registriert: Mo 16.06.2003 14:55

Beitragvon Falk_HL » Fr 19.09.2003 10:58

Hmmm, ich fürchte ja, ohne dass ich spontan wüsste wo so etwas steht. Der Grundsatz heißt: Fluchwege müssen jederzeit und ohne ein weiteres zu tun Begehbar sein, öffenbar sein.

Dabei wäre es nach meiner Auffassung unerheblich, was sich dem Fenster anschließt, also Fluchtbalkon oder das Anleitern der Feuerwehr.

So jetzt habe ich doch nachgelesen, hier die Fakten:

Generelle Forderung

Jede Person muss aus einem Aufenthaltsraum aus eigener Kraft über Gänge, Ausgänge, Flure und notwendige Treppen auf möglichst kurzem und sicherem Weg ins Freie gelangen können. Daher sind folgende grundsätzliche Bedingungen einzuhalten:

1. Die Rettungswege müssen vor Brandrauch, Flammen und Wärmestrahlung gesichert sein.
2. Die Rettungswege müssen vor einstürzenden Bauteilen oder umstürzenden Einrichtungsgegenständen gesichert sein.
3. Rettungswege müssen gradlinig verlaufen.
4. Abrupte Neigungsänderungen der Lauffläche müssen vermieden werden.
5. Für Gehbehinderte müssen geeignete Rettungswege zur Verfügung stehen.
6. Rettungswege dürfen nicht verstellt oder durch Einbauten eingeschränkt werden.
7. Rettungswege müssen jederzeit benutzbar sein. Auch kurzzeitiges Verstellen, Verschließen oder sonstiges Unbenutzbarmachen ist unzulässig .

2. Rettungsweg

Zusätzliche Ausgänge, Notausgänge, Notausstiege, Rettungsbalkone in Verbindung mit Zugängen und Zufahrten für die Feuerwehr Zusätzliche Treppen, Treppenräume oder Rettungstunnel. Zusätzliche Rettungsmöglichkeiten Sprungtuch, Außenleitern mit Rückenschutz, Endlosleitern, Hochretter, Rettungsschlauch, Hubschraubereinsatz.


Rettungswege (Definition)
sind zum einen ständig vorhandene, feste bauliche Einrichtungen, die ohne fremde Hilfe begangen werden können oder zum anderen Rettungsmöglichkeiten, die durch Rettungsgeräte der Feuerwehr erst geschaffen werden müssen.



§ 35 MBO: Fenster, Türen, Kellerlichtschächte

(5) Öffnungen und Fenster, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,9 x 1,2 m groß und nicht höher als 1,2 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Öffnungen in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davorliegender Austritt von der Traufkante nur so weit entfernt sein, daß Personen sich bemerkbar machen und von der Feuerwehr gerettet werden können.

§ 17 MBO

(4) Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen muß in jedem Geschoß über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein. Der erste Rettungsweg muß in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte der Feuerwehr vorgehalten werden.

Weitere Vorschriften:

Arbeitsstätten-Richtlinie
Industriebaurichtlinie
ASR
ArbStättV
Grüße FH

Siggi

Beitragvon Siggi » Sa 20.09.2003 18:14

Hallo hamburger, Bild

Falk hat ja schon etliche Vorschiften geschrieben, welche diese Jalousie nicht zulassen. Ich könnte mir aber vorstellen, wenn diese Jalousie unbedingt bleiben sollte, dass man dafür eine Ausnahmegenehmigung erhalten würde.

Dazu muß dann wohl die elektrische Zuleitung, welche von einer USV gespeist wird, in min. E30 verlegt sein. Ein automatisches Öffnen bei Rauch, Feuer oder bei dem Auslösen einer evtl. vorhandenen BMA wird wohl auch gefordert.

Ob sich der ganze Aufwand lohnt? "Also, weg mit der Jalousie"

Viele Grüße aus Düsseldorf Bild

Siggi

hamburger

Beitragvon hamburger » Di 23.09.2003 12:17

Hallo,

vielen Dank für Eure Antworten, war mir eine Hilfe!

Gruß

hamburger

Rupp

Außenjalousien

Beitragvon Rupp » Di 23.09.2003 12:57

Also in unserem Verwaltungsgebäude sind auch Jalousien außen angebracht. Eine Beanstandung von seiten der Brandinspektion oder Bauamt gab es nicht. Diese stellen meiner Meinung nach kein nicht zu überwindendes Hinderniss da.
Jalousien können bleiben