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Anforderungen an Labortüren
Verfasst: Mo 28.10.2013 13:16
von gilamonster2000
Die TRGS 526 fordert für Labortüren, dass sie ein Sichtfenster haben müssen, in Fluchtrichtung aufschlagen und geschlossen zu halten sind.
Die BayBO fordert bei Türen zum notwendigen Flur nur, dass sie dicht schließen.
Woher kommt die Forderung, dass Labortüren feuerhemmend und selbstschließend ausgebildet sein müssen?
Re: Anforderungen an Labortüren
Verfasst: Di 05.11.2013 18:59
von clammer
Hallo gilamonster2000,
so eine grundsätzliche Forderung ist mir nicht bekannt, obwohl in "meinem Beritt" hunderte solcher zu finden sind. Und sie ist m. E. auch nicht haltbar.
In NRW wäre ein solche Anforderung erst ab der Sicherheitsstufe S3 gerechtfertigt (Schleuse mit 2 x T30-RS oder 1 x T90-RS).
Außerdem gibt es entsprechende Anforderungen auch bei Radionuklidlaboratorien; dann aber mit T-90 ...
Gruß
C. Lammer
Re: Anforderungen an Labortüren
Verfasst: Mo 11.11.2013 11:42
von gilamonster2000
Hier die Lösung, wenn man Labore als Räume mit erhöhter Brandgefahr deutet (was natürlich nicht pauschal gilt)
BayBO, Art. 27 Trennwände
(2) Trennwände sind erforderlich zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr
(5) Öffnungen in Trennwänden nach Abs. 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe
beschränkt sind; sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.