Hallo zusammen,
ich stecke aktuell in einer Situation, die ich als Leihe im Thema Brandschutz nicht zu 100% einschätzen kann.
Ich habe mein bestes gegeben in dem ich mich über Paragraphen und Youtube-Videos informiert habe, möchte mir in meiner Beurteilung aber absolut sicher sein. Vielleicht kann mir eure Expertise hierbei weiterhelfen?
Folgendes:
Mir wurde ein Raum im Keller als Aufenthaltsraum vermietet. Im Vertrag ist eine Nutzung als Studio und Atelier vermerkt.
Ich wurde nun aber von der Hausverwaltung darüber informiert, dass sich gar nicht in den Kellerräumen aufgehalten darf. Grund dafür sein die fehlenden Rettungswege.
Damit habe ich den Vermieter konfrontiert der nur damit konterte "der kann ja alles sagen, was er will, muss nicht heißen das es stimmt".
Also einfach abblockend.
Jetzt möchte ich so schnell wie möglich aus dem Mietvertrag raus. Eine außerordentliche Kündigung eines Mietvertrages ist dann möglich, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Mein Grund wäre in diesem Fall, dass die im Vertrag festgelegte Nutzung (Atelier, Studio) nicht möglich ist, wegen der fehlenden Rettungswege, also Mangel der Mietsache.
Schaut euch gerne die von mir erstelle Grafik an, welche die Rettungswege anzeigt.
Eurer Meinung nach, wer liegt im Recht?
Fall es noch hilft, keiner der inneren Türen sind als Brandschutztüren einzustufen.
Ich freue mich auf den Austausch.
Vielen dank und VG
Mo668
Aufenthaltsraum ja oder nein?
Aufenthaltsraum ja oder nein?
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Re: Aufenthaltsraum ja oder nein?
Klassische Nachfrage: welches Bundesland?
Kann die Verwaltung ein Brandschutzkonzept zur Verfügung stellen, aus dem die darin vorgesehene Nutzungsart der Räume ersichtlich ist?
Ich nehme mal an, der Kellerbereich zwischen den Treppen ist ein Raum mit Türen, ebenso der Bereich vor dem angemieteten Aufenthaltsraum - oder sind nur die blaumarkierten Türen vorhanden und es sind ansonsten ausgebauchte Flurbereiche?
Dann darf der Mietraum auch nur als (arbeitstechnischer) Aufenthaltsraum genutzt werden, wenn der vorgelagerte Raum gem. ASR A2.3 Kap. 4 Punkt 12 eine Alarmierungseinrichtung gem. ASR A2.2 hat oder eine Sichtverbindung zum Vorraum besteht (z.B. Türe mit Glaseinsatz) und im Vorraum nur normale Brandgefährdung vorhanden ist (also z.B. kein Lagerraum).
Das setzt aber auch voraus, dass der Raum als Arbeitsstätte (und nicht als Hobbyraum) genutzt wird.
Kann die Verwaltung ein Brandschutzkonzept zur Verfügung stellen, aus dem die darin vorgesehene Nutzungsart der Räume ersichtlich ist?
Ich nehme mal an, der Kellerbereich zwischen den Treppen ist ein Raum mit Türen, ebenso der Bereich vor dem angemieteten Aufenthaltsraum - oder sind nur die blaumarkierten Türen vorhanden und es sind ansonsten ausgebauchte Flurbereiche?
Dann darf der Mietraum auch nur als (arbeitstechnischer) Aufenthaltsraum genutzt werden, wenn der vorgelagerte Raum gem. ASR A2.3 Kap. 4 Punkt 12 eine Alarmierungseinrichtung gem. ASR A2.2 hat oder eine Sichtverbindung zum Vorraum besteht (z.B. Türe mit Glaseinsatz) und im Vorraum nur normale Brandgefährdung vorhanden ist (also z.B. kein Lagerraum).
Das setzt aber auch voraus, dass der Raum als Arbeitsstätte (und nicht als Hobbyraum) genutzt wird.
Re: Aufenthaltsraum ja oder nein?
Guten Tag,
allein aus baurechtlicher Sicht müssen Aufenthaltsräume u. a.
Dazu kommen noch die Anforderungen aus dem Arbeitsstättenrecht.
Gruß
C. Lammer
allein aus baurechtlicher Sicht müssen Aufenthaltsräume u. a.
- - ein lichte Raumhöhe von mindestens 2,4 m besitzen,
- ausreichend belüftet werden können,
- mit Tageslicht belichtet werden können,
- ein Fensteranteil von 1/8 der Grundfläche besitzen,
...
Dazu kommen noch die Anforderungen aus dem Arbeitsstättenrecht.
Gruß
C. Lammer
Re: Aufenthaltsraum ja oder nein?
Guten Morgen THE,
danke dir erstmal für die Rückmeldung.
Es handelt sich um NRW, ist in Köln.
Die aufgezeichneten Türen, sind die einzigen die vorhanden sind.
Die Räume sind quasi nur verbindende Flure zu den jeweiligen Rettungswegen.
Es besteht keinerlei Sichtlinie heraus aus dem Aufenthaltsraum
VG
Mo668
danke dir erstmal für die Rückmeldung.
THE hat geschrieben:Klassische Nachfrage: welches Bundesland?
Es handelt sich um NRW, ist in Köln.
THE hat geschrieben: Ich nehme mal an, der Kellerbereich zwischen den Treppen ist ein Raum mit Türen, ebenso der Bereich vor dem angemieteten Aufenthaltsraum - oder sind nur die blaumarkierten Türen vorhanden und es sind ansonsten ausgebauchte Flurbereiche?
Dann darf der Mietraum auch nur als (arbeitstechnischer) Aufenthaltsraum genutzt werden, wenn der vorgelagerte Raum gem. ASR A2.3 Kap. 4 Punkt 12 eine Alarmierungseinrichtung gem. ASR A2.2 hat oder eine Sichtverbindung zum Vorraum besteht (z.B. Türe mit Glaseinsatz) und im Vorraum nur normale Brandgefährdung vorhanden ist (also z.B. kein Lagerraum).
Das setzt aber auch voraus, dass der Raum als Arbeitsstätte (und nicht als Hobbyraum) genutzt wird.
Die aufgezeichneten Türen, sind die einzigen die vorhanden sind.
Die Räume sind quasi nur verbindende Flure zu den jeweiligen Rettungswegen.
Es besteht keinerlei Sichtlinie heraus aus dem Aufenthaltsraum
VG
Mo668
Re: Aufenthaltsraum ja oder nein?
clammer hat geschrieben:Guten Tag,
allein aus baurechtlicher Sicht müssen Aufenthaltsräume u. a.- ein lichte Raumhöhe von mindestens 2,4 m besitzen,
Wenn kein Fenster als zweiter Rettungsweg vorhanden ist, muss ein zweiter baulicher Rettungsweg her.
- ausreichend belüftet werden können,
- mit Tageslicht belichtet werden können,
- ein Fensteranteil von 1/8 der Grundfläche besitzen,
...
Dazu kommen noch die Anforderungen aus dem Arbeitsstättenrecht.
Gruß
C. Lammer
Vielen Dank für die Rückmeldung. Die Raumhöhe werde ich nochmal messen. Es sind Fenster vorhanden, die durch einen Schacht an die Oberfläche führen. Diese sind allerdings zu klein, als das sie als Rettungsweg dienen könnten.
VG