Guten Abend liebe Expertinnen und Experten ,
in einem Industriebau, soll ein Einbau (Raum in Raum) als Lackierkabine dienen. Hier habe ich folgende Gesetze, Vorschriften (DGUV_209-087, DGUV_209-046, MIndBauRL) durchforstet und zudem Ergebnis gekommen, dass bei dem Vorhaben der Einbau Feuerhemmend (F90) sein muss.
In der DGUV_209-046 ist ein Passus (S. 32), den man so auslegen könnte, dass in einem reinen Versorgungsraum ohne Lagerfunktion auf die Anforderung F90 verzichtet werden kann und hier "nur" eine "nicht brennbare" Bauausführung ausreichend ist.
Vielleicht könnt ihr mich diesbezüglich aufklären.
Des Weiteren würde ich gerne folgendes wissen. Gibt es Paneelwände die bei so einem Einbau eine bauaufsichtliche Zulassung, sprich eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten haben ?
Vielen Dank im Vorfeld
LG, dailer
Anforderung an Farbversorgungsraum
Re: Anforderung an Farbversorgungsraum
dass bei dem Vorhaben der Einbau Feuerhemmend (F90) sein muss.
Feuerhemmend ist aber F30, bzgl F90 ist feuerbeständig ....
Re: Anforderung an Farbversorgungsraum
Das ist vollkommen richtig. Meinte auch, dass hier bei der Maßnahme der Einbau Feuerbeständig (F90) sein muss. Danke für den Hinweis!