Moin,
vieleicht kann mir euer Schwarmwissen hier weiterhelfen:
Ich hadere ein wenig mit der Einstufung einer Schießstätte (KK und Großkaliber, aber kein Umgang/Lagerung mit Schwarzpulver o.ä.) als Sonderbau.
Nach meinem Verständnis ist die Sonderbau-Liste in der LBO abschließend; mit den zwei Öffnungsparagrafen 1) Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr bzw. 2) Anlagen und Räume, deren Art und Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.
2) ist offensichtlich nicht zutreffend;
1) erhöhte Brand- bzw. Explosionsgefahr kann ich auf einer Schießstätte (solange da nicht mit Schwarzpulver etc. umgegangen wird) nur schwer ableiten; sofern dort Munition gelagert wird, kann das zwar angeführt werden, allerdings geben die Sicherheitsdatenblätter und Einstufung von Munition dies m.E.n. nicht her; 2. Argument wären die beim Schießen ggfs. vorliegenden unverbrannten Pulverreste - da gibt es Vorschriften zum regelmäßigen Reinigen. Da aber der Satz in der LBO eindeutig vom Umgang oder Lagerung von STOFFEN spricht, kann dies auf die Lagerung/Umgang von beschriebener Munition nicht zutreffen, da es sich eben nicht um Stoffe (gem. REACH etc.) sondern um Produkte handelt.
Hat da von Euch jmd. Erfahrung oder eine Meinung zu ?
Danke und Gruß,
Rko
Sonderbau - Stoffbegriff, Einstufung Schießstätten
Re: Sonderbau - Stoffbegriff, Einstufung Schießstätten
Dazu gibt es von der ARGEBAU eine Auslegungshilfe zu § 2 Abs. 4 Nr. 19 MBO (www.bauministerkonferenz.de).
Gruß
C. Lammer
Gruß
C. Lammer
Re: Sonderbau - Stoffbegriff, Einstufung Schießstätten
danke.
Gruß, Rko
Gruß, Rko