Hallo,
vorhanden BMA soll 2 minuten zeitverzögert an die Leitstelle melden
warum: Häufung von Fehlalarmen - FW rückt aus und anderen kann dann nicht geholfen werden......es entstehen unnötig Kosten für den Betreiber
technisch möglich: ja
MV, Gebäudeklasse 4, Büronutzung < 400m², nicht öffentlich
bauordnungsrechtlich möglich?
Was muss ich berücksichtigen? Genehmigung? Brandschutzkonzept ändern notwendig - weil dazu keine Aussage getroffen wurde.
Vielen Dank an die fleißgen
H. Becker
Brandmeldeanlage - Meldung zeitverzögert
Re: Brandmeldeanlage - Meldung zeitverzögert
Hallo,
sollten hier nicht erstmal die Gründe für die Fehlalarme untersucht bzw. Massnahmen gegen Fehlalarme geprüft/ergriffen werden ?
- Eine verzögerte Weiterleitung, mit klar umrissenen Grenzen - gibt`s z.B. bei der Betriebsart PM.
Gruss, RKo
sollten hier nicht erstmal die Gründe für die Fehlalarme untersucht bzw. Massnahmen gegen Fehlalarme geprüft/ergriffen werden ?
- Eine verzögerte Weiterleitung, mit klar umrissenen Grenzen - gibt`s z.B. bei der Betriebsart PM.
Gruss, RKo
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Re: Brandmeldeanlage - Meldung zeitverzögert
Hallo,
eine BMA soll grundsätzlich verzögerungsfrei melden (Normalfall). Eine Verzögerung der Alarmweiterleitung ist nur im Ausnahmefall zulässig, wenn die Bauaufsichtsbehörde (für BMA aus Brandschutzkonzept bzw. Baugenehmigung) und/oder der Sachversicherer (für BMA, die bei Vertragsabschluss vorhanden war bzw. in die Risikobewertung aufgenommen wurde) zugestimmt haben. Ohne Zustimmung verstösst das Gebäude gegen die Baugenehmigung und verliert ggf. den Bestandsschutz und/oder es besteht kein oder nur eingeschränkter Versicherungsschutz.
Eine Verzögerung ist nach Versicherungsrecht i.d.R. für max. 180 sec. zulässig und nur dann sinnvoll, wenn innerhalb dieser Zeit eine berechtigte Brandmeldung zuverlässig ausgeschlossen werden kann. Ansonsten führt die Alarmweiterleitung nach Ablauf der Verzögerungszeit dennoch regelmäßig zu einer Fehlalarmierung, aber im echten Brandfall zu einer unnötigen Verzögerung.
eine BMA soll grundsätzlich verzögerungsfrei melden (Normalfall). Eine Verzögerung der Alarmweiterleitung ist nur im Ausnahmefall zulässig, wenn die Bauaufsichtsbehörde (für BMA aus Brandschutzkonzept bzw. Baugenehmigung) und/oder der Sachversicherer (für BMA, die bei Vertragsabschluss vorhanden war bzw. in die Risikobewertung aufgenommen wurde) zugestimmt haben. Ohne Zustimmung verstösst das Gebäude gegen die Baugenehmigung und verliert ggf. den Bestandsschutz und/oder es besteht kein oder nur eingeschränkter Versicherungsschutz.
Eine Verzögerung ist nach Versicherungsrecht i.d.R. für max. 180 sec. zulässig und nur dann sinnvoll, wenn innerhalb dieser Zeit eine berechtigte Brandmeldung zuverlässig ausgeschlossen werden kann. Ansonsten führt die Alarmweiterleitung nach Ablauf der Verzögerungszeit dennoch regelmäßig zu einer Fehlalarmierung, aber im echten Brandfall zu einer unnötigen Verzögerung.
Lars Oliver Laschinsky
Techn.Fachlehrer im Brand- und ExSchutz,
Lehrbeauftragter Security & Safety Engineering der HFU Hochschule Furtwangen
Honorardozent MEng Vorb. Brandschutz des EIPOS-Institut der TU Dresden
1. Vorsitzender des VBBD e.V.
Techn.Fachlehrer im Brand- und ExSchutz,
Lehrbeauftragter Security & Safety Engineering der HFU Hochschule Furtwangen
Honorardozent MEng Vorb. Brandschutz des EIPOS-Institut der TU Dresden
1. Vorsitzender des VBBD e.V.