Hallo,
der TÜV - Sachverständige bemängelt den Alarmierungsschalldruckpegel, welcher bei 50db liegt, gibt aber nicht an, welcher erreicht werden müsste und benennt auch keine Bezugsquellen. Könnte mir da jemand auf die Sprünge helfen!
Gruß und einen lieben Dank
H.Becker
Alarmierungsschallpegel im Asylbewerberwohnheim
Re: Alarmierungsschallpegel im Asylbewerberwohnheim
vielleicht hilft Dir diese Seite:
https://www.igs-hagen.de/begriffserklae ... r-fuer-bma
Die Lautstärke der Brandmeldeanlage muss mindestens 65 dB betragen und an allen Stellen um 10 dB höher als der gemessene Schalldruckpegel der Umgebungsgeräusche liegen. Die Mindest-Lautstärke ist in einer DIN Vorschrift vorgegeben und kann bis zu 118 dB (A) betragen. Die Schalldruckdifferenz muss mindestens 15 dB (A) betragen. An Schlafplätzen muss der Alarmschallpegel mind. 75 dB (A) betragen. Die Lautstärke des Alarms muss mindestens 85 Dezibel bei einer Entfernung von 3 Metern erreichen.
www.igs-hagen.de+4
Grüße
Holger
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Die Lautstärke der Brandmeldeanlage muss mindestens 65 dB betragen und an allen Stellen um 10 dB höher als der gemessene Schalldruckpegel der Umgebungsgeräusche liegen. Die Mindest-Lautstärke ist in einer DIN Vorschrift vorgegeben und kann bis zu 118 dB (A) betragen. Die Schalldruckdifferenz muss mindestens 15 dB (A) betragen. An Schlafplätzen muss der Alarmschallpegel mind. 75 dB (A) betragen. Die Lautstärke des Alarms muss mindestens 85 Dezibel bei einer Entfernung von 3 Metern erreichen.
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Grüße
Holger
Re: Alarmierungsschallpegel im Asylbewerberwohnheim
vielen Dank Holger