Ein besonderer Fall aus RLP interessiert mich.
Eine Kommune möchte einen Geräteschuppen für die ortlichen Arbeiter errichten. Der Bauplatz liegt in einem Mischgebiet (Kein Indiustriegebiet). Dort ist eben Wohnbebauung und Gewerbe möglich.
Für den Grundschutz ist in solchen Gebieten normnalerweise eine Löschwassermenge von 800 l/min (48 m3/h) (für die dauer von 2 Stunden) vorgeschrieben.
Da der Architekt die Halle nun jedoch als "Industriehalle deklariert hat, werden seitens der Behörde nun 1.600 l/min (96 m3/h) gefordert.
Industriehalle habe er nur deshalb gewählt, da er dafür offenbar keinen Brandschutz der Hallenkonstuktion einhalten muss. Im Falle einer Gewerbehalle wären F30 Ausführung der Stahlkonstruktion usw gefordert. Mich wundert schon dass man eine Industriehalle in einem Mischgebiet Planen und ggf genehmigen könnte...
Kann mir dazu einer was sagen?
Es ist im Grunde eine Große Garage für 2 oder 3 Kleinfahrzeuge und einer Freifläche für Material. Angegliedert ein kleiner Sozialtrakt für Pause und WC. Keinesfalls erhöhte ANforderung wie bei einer Industriehalle...
Gibt es ggf Ausnahmen in solchen Fällen?
Löschwasser Gewerbe/Industriehalle Mischgebiet
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- Registriert: Mi 12.10.2022 20:30
Re: Löschwasser Gewerbe/Industriehalle Mischgebiet
RLP ist leider nicht mein Haupttätigkeitsfeld ..
Grundsätzlich ist die Löschwasserversorgung in den Feuerwehrgesetzen geregelt und nicht im Baurecht. Insofern ist die Forderung der Behörde fragwürdig.
Eine über den Bebauungsplan hinaus gehende Löschwasserversorgung zu Lasten des Betreibers kann in der Regel nur dann zu Tragen kommen, wenn das Gebäude und dessen Nutzung eine über das (im B-Plan) vorgesehene Niveau hinausgeht.
Ein Industriebau gemäß Industriebaurichtlinie (!) kann auch ein Gewerbebetrieb sein. Es ist also zu klären, ob das Gebäude auf Basis der (Muster-)Industriebaurichtlinie genehmigt werden soll. Wenn dies zu bejahen ist, gilt Nr. 5.1 Industriebaurichtlinie:
"Für Industriebauten ist der Löschwasserbedarf im Benehmen mit der Brandschutzdienststelle unter Berücksichtigung der Flächen der Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte sowie der Brandlasten festzulegen. Hierbei ist auszugehen von einem Löschwasserbedarf über einen Zeitraum von zwei Stunden
- von mindestens 96 m3/h bei Abschnittsflächen bis zu 2.500 m²und
- von mindestens 192 m3/h bei Abschnittsflächen von mehr als 4.000 m²."
Da es sich bei Industriebauten gemäß Industriebaurichtlinie um Sonderbauten handelt, müsste eigentlich zur Genehmigung ein Brandschutzkonzept vorliegen, in dem auch diese Fragestellung behandelt wird.
Gruß
C. Lammer
P. S. Die Stellplätze fallen untern die "Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen" und nicht unter die Industriebaurichtlinie.
Grundsätzlich ist die Löschwasserversorgung in den Feuerwehrgesetzen geregelt und nicht im Baurecht. Insofern ist die Forderung der Behörde fragwürdig.
Eine über den Bebauungsplan hinaus gehende Löschwasserversorgung zu Lasten des Betreibers kann in der Regel nur dann zu Tragen kommen, wenn das Gebäude und dessen Nutzung eine über das (im B-Plan) vorgesehene Niveau hinausgeht.
Ein Industriebau gemäß Industriebaurichtlinie (!) kann auch ein Gewerbebetrieb sein. Es ist also zu klären, ob das Gebäude auf Basis der (Muster-)Industriebaurichtlinie genehmigt werden soll. Wenn dies zu bejahen ist, gilt Nr. 5.1 Industriebaurichtlinie:
"Für Industriebauten ist der Löschwasserbedarf im Benehmen mit der Brandschutzdienststelle unter Berücksichtigung der Flächen der Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte sowie der Brandlasten festzulegen. Hierbei ist auszugehen von einem Löschwasserbedarf über einen Zeitraum von zwei Stunden
- von mindestens 96 m3/h bei Abschnittsflächen bis zu 2.500 m²und
- von mindestens 192 m3/h bei Abschnittsflächen von mehr als 4.000 m²."
Da es sich bei Industriebauten gemäß Industriebaurichtlinie um Sonderbauten handelt, müsste eigentlich zur Genehmigung ein Brandschutzkonzept vorliegen, in dem auch diese Fragestellung behandelt wird.
Gruß
C. Lammer
P. S. Die Stellplätze fallen untern die "Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen" und nicht unter die Industriebaurichtlinie.