Neue vfdb 12-09/01: 2009-03

Diskussionsbereich für Anregungen, Lob und Kritik zur neuen vbbd-Richtlinie. Die Richtlinie steht auf vbbd.de zum download in der Entwurfsfassung zur Verfügung.
Wiemann
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Neue vfdb 12-09/01: 2009-03

Beitragvon Wiemann » Di 02.06.2009 14:21

Liebe Forumsteilnehmer,

es ist nun soweit. Die völlig überarbeitete Version der vfdb 12-09/01 ist am 24.05.09 in Mannheim vom Präsidium der vfdb verabschiedet worden. :supi:

Sie wird ab Mitte Juli beim VdS-Verlag erhältlich sein.

In dieser Richtlinie werden wesentliche Inhalte unseres Entwurfes berücksichtigt oder sind 1 zu 1 übernommen worden.

Mit freundlichen Grüßen

Uwe Wiemann
Vorstand vbbd e.V.

Laschinsky
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Re: Neue vfdb 12-09/01: 2009-03

Beitragvon Laschinsky » Fr 17.07.2009 13:54

Die neue Richtlinie "Brandschutzbeauftragte" vfdb 12-09/01 : 2009-03 (02) liegt druckfrisch vor und ist ab sofort für 9,10 Euro (für vfdb-Mitglieder: 6,35 Euro), zzgl. MwSt. und Fracht erhältlich beim VdS Schadenverhütung GmbH Verlag, Amsterdamer Str. 174, 50735 Köln, Bestellfax: (0221) 77 66 – 109, verlag@vds.de. Ein Online-Bestellformular steht unter http://www.vfdb.de/seiten/BestRichtlinien.htm zur Verfügung. Wie auf der Mitgliederversammlung 2009 des vbbd e.V. angesprochen, soll es auch für vbbd-Mitglieder eine Preisermäßigung bei Bezug über die Vereinsgeschäftsstelle geben.

Bedingt durch die Entwicklung der BSB-Ausbildung am Markt sah sich der vbbd e. V. schon 2003 veranlasst, die Arbeitskreise QAB (Qualitätssicherung der Ausbildung für Brandschutzbeauftragte) und BEB (Bemessung von Einsatzzeiten für Brandschutzbeauftragte) zu gründen, um durch eine Richtlinie die Ausbildung ebenso wie die Aufgaben und Bestellung eines Brandschutzbeauftragten deutlicher zu regeln. Außerdem sollte eine Berechnungsgrundlage für die benötigte Einsatzzeit als BSB gefunden werden. Nach der Entwicklung eines eigenen Richtlinien-Entwurfes 2007 wurde auf der Mitgliederversammlung 2008 beschlossen, diesen Entwurf in eine Überarbeitung der bestehenden vfdb-Richtlinie 12-09/01 einfließen zu lassen. Bei der Aktualisierung dieser Richtlinie waren daher außer den vfdb-Referaten 9 und 12, der Bundesverband Betrieblicher Brandschutz Werkfeuerwehrverband Deutschland e.V. (WFVD), die Versicherungswirtschaft (VdS Schadenverhütung) eben auch der Verein der Brandschutzbeauftragten in Deutschland e.V. (vbbd) beteiligt:

vfdb 12-09/01 : 2009-03 (02): In den Unternehmen und Einrichtungen sind die Vorteile, welche die Anwesenheit eines Brandschutzbeauftragten bietet, klar erkannt worden. Es werden Personen benötigt, die die Belange des Brandschutzes einerseits gegenüber Behörden, Versicherern und Planern und andererseits firmenintern vertreten. Die „Richtlinie zur Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutz¬beauftragten" soll helfen, eine bundeseinheitliche Ausbildung für diesen Personenkreis umzusetzen. Dabei ist diese Richtlinie als Mindestanforderung für eine Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten zu verstehen. Aufgrund der nur eingeschränkt vorhandenen Vorgaben zur Qualifikation der Brandschutzbeauftragten bleibt es jedem Unternehmen überlassen, ob es Ausbildungswege belegt, die nur den Mindest¬anforderungen entsprechen oder darüber hinaus zusätzliche Lehrinhalte berücksichtigen. Die Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten muss sich in die Sicherheitsorganisation des Betriebes einfügen. Bei der Bestellung und der Wahrnehmung der Aufgaben sind die einschlägigen Bestimmungen zu beachten.

Hier die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Gefährdungsbeurteilung:
Die bisherige Empfehlung der alten Richtlinie nach einer im Betrieb anwesenden Personenzahl wird nicht mehr nur alleine als Kriterium zu Grunde gelegt. Zu den betriebsspezifischen Risiken müssen u. a. die Nutzung des Gebäudes, die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb und die Brandschutzmaßnahmen als Aspekte berücksichtigt werden. Die neue Richtlinie definiert eine betriebsspezifische Gefährdungsbeurteilung für die Ermittlung eines , mehrerer oder eines koordinierenden Gesamt-Brandschutzbeauftragten mit dem erforderlichen Stundenumfang. Hierbei müssen die verbundenen Risiken individuell ermittelt werden, und den Schutzzielen “Personen, Umwelt und Sachwert” in ihrer unterschiedlichen Wertigkeit zugeordnet werden. Wenn in dem betrachteten Betrieb eine Brandgefahr ermittelt wird, die über die normale Brandgefahr hinaus geht, sollte eine Brandschutzbeauftragter beauftragt werden. Auf einen Brandschutzbeauftragten kann eventuell bei einer normalen Brandgefährdung verzichtet werden. Diese liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei freiwerdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte als sehr gering eingestuft werden kann.

Einsatzzeiten:
Von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Branche, Gefährdung, Betriebsgröße und Unternehmensstruktur hängt auch der zeitliche Umfang der Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten ab. Daher konnten keine starren Einsatzzeitenregelungen getroffen werden, um sowohl allgemeine Anforderungen, sowie betriebsspezifische Gegebenheiten zu berücksichtigen. Anhand einer Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung kann der benötigte Zeitbedarf ermittelt werden. Im Anhang der Richtlinie findet sich dazu eine beispielhafte Berechnung.

Bestellung:
Gemäß der bisherigen Richtlinie ist der Brandschutzbeauftragte für den Brandschutz-Verantwortlichen beratend und unterstützend tätig. Zukünftig ist er als zentrale Ansprechperson für alle Brandschutzfragen im Betrieb zu sehen. Des weiteren wurden die Aufgaben ausgedehnt und präziser formuliert.Weiterhin wird eine rechtzeitige Einbindung in die internen Betriebabläufe geregelt. Ein Musterformular zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten (Bestellungsurkunde) ist im
Anhang enthalten und kann als Vorlage herangezogen werden.

Qualifikation:
Für die Bestellung eines externen Brandschutzbeauftragten werden zukünftig auch die notwendigen Qualifikationen nach der neuen Richtlinie verlangt. Bei Fachkräften für Arbeitssicherheit ist eine verkürzte Ausbildung mit weniger als 64 LE nicht mehr ausreichend. Auch müssen Personen mit abgeschlossener Ausbildung zum mittleren feuerwehrtechnischen Dienst nach der neuen Richtlinie die Kenntnisse gemäß der Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten komplett nachweisen. In der Qualifikation wurden die 64 LE als Standard festgeschrieben. Neu wird geregelt, dass die Lehreinheiten nicht mehr als 10 LE pro Ausbildungstag überschreiten sollen. Der Themenblock “Brandschutzmanagement wurde in die Lehrinhalte als fester Bereich aufgenommen. Weiterhin wurde das Ausbildungsmodul “Übung mit handbetätigten Feuerlöscheinrichtungen zur Brandbekämpfung” in Rahmenplan verfestigt. Es ist als wichtige Grundlage für die spätere Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten, in praktischen Unterweisungen die notwendigen Handhabungen sicher vermitteln zu können.

Fortbildung:
Neu ist auch die Festlegung, daß sich der Brandschutzbeauftragte regelmäßig innerhalb von drei Jahren mit mindestens 16 LE fortbilden muß.
Lars Oliver Laschinsky

Techn.Fachlehrer im Brand- und ExSchutz,
Lehrbeauftragter Security & Safety Engineering der HFU Hochschule Furtwangen
Honorardozent MEng Vorb. Brandschutz des EIPOS-Institut der TU Dresden
1. Vorsitzender des VBBD e.V.