Verschlossene Hauseingangstüren

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Siggi

Verschlossene Hauseingangstüren

Beitragvon Siggi » Sa 20.09.2003 18:37

Hallo, Bild

mich ärgert schon seit langer Zeit, wenn Hauseingangstüren in Mehrfamilienhäusern verschlossen sind und sich nur mit einem Schlüssel öffnen lassen. Dieses sehe ich als grobfahrlässig.

Nimmt denn jeder, der Nachts in Panik bei einer Gefahrensituation seinen Haustürschlüssel mit, wenn er flüchtet? Wie ist es, wenn man dringend Hilfe in seiner Wohnung benötigt und ein evtl. Notarzt erst den Schlüsseldienst oder eine Axt bemühen muß.... usw.. Dann lese ich oft in Häusern "Die Haustüre ist ab **Uhr/bei Einbruch der Dunkelheit zu verschließen". Diese Schilder möchte ich am liebsten abreissen.

Würde mich mal interessieren, wie Ihr über diese Sache denkt und ob es irgendwo Vorschriften oder Empfehlungen gibt, wie dieses geregelt ist/sein sollte.


Viele Grüße aus Düsseldorf Bild

Siggi

Falk_HL
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Beitragvon Falk_HL » Fr 10.10.2003 15:13

Hallo Siggi,

tja, da kann ich dir nur beipflichten! Ich denke auch, dass es im Extremfall (ich gehe mal von Treppenhäusern aus, die als gesichert betrachtet werden können) zu Problemen führen kann, wenn die Haustür verschlossen ist.

Gerade in Häusern mit älteren Bewohnern beliebt, aber gerade da auch problematisch. Es ist ja davon auszugehen, dass hier öfter ein Arzt (oder, oder...) vorbei kommen muss. Naja, ich denke auch hilft nur Sensibilisieren und Aufklären!
Grüße FH

SebastianW

Habe dieselbe Frage!

Beitragvon SebastianW » Do 09.02.2006 1:58

Hallo,

dies ist ein sehr interessantes Forum; ich habe eigentlich dieselbe Frage, wie sie ursprünglich gestellt wurde, ich finde nur keine Antwort darauf.

Ich bin nämlich vor kurzem umgezogen und stoße bei den anderen Mitbewohnern in dem Mehrfamilienhaus auf großes Entsetzen. Alle sind sehr schockiert, dass ich behaupte, dass die Haustür nicht abgeschlossen werden soll.
Dabei bin ich mir sicher dass ich das mal aus "sichere Quelle" erfahren hatte, aber auch nach mehrstündiger recherche im internet finde ich nichts "handfestes" vielleicht kann mir hier ja jemand ein bisschen helfen!

Gaaanz Vielen Dank und viele Grüße

SebastianW

Gibt es eine Bauordnung, oder ein Urteil / eine Vorschrift, die besagt, dass eine Mehrfamilienhauseingangstür (schliesst durch "ins schloss fallen") nicht zusätzlich abgeschlossen werden darf, so dass sie nicht von innen zu öffnen ist?
(Erdgeschoss + 2 Obergeschosse, schmales Treppenhaus, einziger Fluchtweg aus den oberen Etagen, kein Fenster im Erdgschoss dass im Brandfall geöffnet oder eingeschlagen werden könnte)

Falk_HL
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Beitragvon Falk_HL » Do 09.02.2006 12:01

Hallo Sebastian,

da hast du ja ein alten Beitrag, wenn auch immer wieder aktuell, hoch gezogen. :zwink:

So..., habe mal in der Niedersächsischen BO geschaut, da gibt es einige Sätze, jedoch keinen konkreten, der da sagt... "Tür darf nicht verschlossen sein". Hier die relevanten Auszüge:

§ 34a Treppenräume
[§ 12 DV NBauO] [§§ 15, 16 DV NBauO] [§§ 12, 13 GaVO] [§ 12 VkVO]

(1) Jede notwendige Treppe muss in einem eigenen Treppenraum liegen, der so angeordnet und ausgebildet ist, dass die Treppe einen geeigneten Rettungsweg bietet.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für notwendige Treppen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen,

2. für die innere Verbindung von Geschossen derselben Wohnung, wenn in jedem Geschoss ein zweiter Rettungsweg erreichbar ist.



(3) 1Treppenräume müssen zu belüften und zu beleuchten sein. 2Treppenräume, die an einer Außenwand liegen, müssen Fenster haben. 3Satz 2 gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

(4) Als Zugang zu Wohnungen können notwendige Treppen ohne Treppenräume vor Außenwänden zugelassen werden, wenn die Treppe auf eine Höhe von nicht mehr als 7 m über der Geländeoberfläche hinaufführt und hinsichtlich des Brandschutzes und der Gestaltung keine Bedenken bestehen.

§ 35 Ein- und Ausgänge, Flure
[§ 1 DV NBauO] [§ 17 DV NBauO] [§ 13 Abs. 3 NBauO] [§§ 12, 13 GaVO] [§§ 13, 14 VkVO]

1Ein- und Ausgänge, Flure und Gänge müssen gut begehbar und verkehrssicher sein. 2Sie müssen in solcher Zahl vorhanden und so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und die erforderlichen Rettungswege bieten.


§ 13 (DV NBauO) Rettungswege (Zu § 20 NBauO)

(1) Der erste Rettungsweg muß, wenn die Nutzungseinheit nicht zu ebener Erde liegt, über mindestens eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder über eine weitere notwendige Treppe führen. Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt.

(2) Anstelle eines Rettungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr kann ein Rettungsweg über eine Treppe ohne Treppenraum vor einer Außenwand zugelassen werden, wenn hinsichtlich des Brandschutzes und der Gestaltung Bedenken nicht bestehen. Die Treppe muß aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und eine nutzbare Laufbreite von mindestens 65 cm haben. Die Stufenhöhe der Treppe darf nicht mehr als 21 cm und der Auftritt in der Lauflinie nicht weniger als 21 cm betragen.

(3) Von jeder Stelle jedes Aufenthaltsraumes muß in demselben Geschoß mindestens ein Treppenraum einer notwendigen Treppe oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie in einer Entfernung von höchstens 35 m erreichbar sein.

(4) Die Entfernung zwischen offenen Gängen zu Sicherheitstreppenräumen und den in notwendigen Fluren angeordneten Türen zu Aufenthaltsräumen darf nicht mehr als 10 m betragen.

(5) Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen mindestens je zwei Ausgänge haben. Mindestens ein Ausgang jedes Kellergeschosses muß unmittelbar oder durch einen eigenen, an einer Außenwand liegenden Treppenraum ins Freie führen.


§ 15 (DV NBauO) Treppenräume (Zu § 34a NBauO)

(7) Der Treppenraum einer notwendigen Treppe muß einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. Ein mittelbarer Ausgang ist zulässig, wenn zwischen dem Treppenraum und dem Ausgang ein Raum angeordnet ist,

1. der dem Verkehr dient,

2. dessen Wände den Anforderungen an die Wände des Treppenraumes entsprechen und

3. dessen Öffnungen zu anderen Räumen dichtschließende Türen haben.


Anhand dieser Auszüge ist wiederum erkennbar, dass es Interpretationsspielräume gibt. So ist mir ein Satz bekannt (aus den baurechtlichen Begehungen) "Türen in Rettungswegen (also auch die Haustür an einer notw. Treppe, dürfen nur dann verschlossen sein, wenn sichergestellt werden kann, dass sich keine Personen mehr in den angrenzenden Nutzungseinheiten befinden". Dies kann, denke ich, bei Wohnhäusern nie ausgeschlossen werden.

Somit bleibt der Satz "Ausgang ins Freie".

Dabei darf nach meiner Überzeugung nicht davon ausgegangen werden, dass im Brandfall jeder an seinen Schlüssel denkt, um die Haustür öffnen zu können. Und wenn man an die letzten Wohn- und Hausbrände, z. B. in Paris, denkt, dann wird schnell klar, dass eine verschlossene Haustür schnell verhängnisvoll werden kann.
Nach meiner Interpretation ist der Verschluss einer Haustür mit den Vorschriften nicht im Einklang, da es sich in deinem Fall um eine notwendige Treppe bzw. notw. Treppenhaus handelt und dieses wie in § 15 (DV NBauO) beschrieben, einen Ausgang ins Freie haben muss. Dies kann ja nur erfüllt sein, wenn es möglich ist, ohne weitere Hilfsmittel (Schlüssel) ins Freie zu gelangen.
Grüße FH

SebastianW

Beitragvon SebastianW » Do 09.02.2006 18:36

vielen Dank!
Ich denke dass gerade die Niedersächsische Bauordnung mitr ganz gut hilft!

unter:
http://www.baurecht.de/forum/messages/692.html
habe ich auch noch eine interessante Abhandlung zu dem Thema gefunden!

Grüße
Sebastian

Falk_HL
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Beitragvon Falk_HL » Do 09.02.2006 20:06

Danke für den Link! Die Ausführungen finde ich so klasse, dass ich den Beitrag auch hier veröffentlichen möchte.

Antwort auf: Haustür abends abschliessen? von Thomas Lehmann am 23 Maerz, 2004 um 22:00:47: (http://www.baurecht.de/forum/messages/692.html)

Umstritten:

Zu den Streitigkeiten zwischen Bewohnern eines Hauses zählt auch die Frage, ob die Haustür des Nachts verschlossen werden soll. Es stehen sich hier Sicherungsinteressen, das Haus in der Nacht durch das Abschließen der Haustür besser gegen unerwünschte Eindringlinge zu schützen, und Bequemlichkeitsinteressen gegenüber, die Tür insbesondere für spät kommende oder gehende Gäste nicht auf- und abschließen zu müssen. Die Hausordnungen in vielen Mietshäusern und auch in Wohnungseigentumsanlagen geben den Sicherungsinteressen den Vorrang. Sie sehen vor, daß die Haustür in der Nacht während
eines festgelegten Zeitraums verschlossen sein muß. Brandschutzrechtliche Aspekte finden bislang wenig Berücksichtigung. Im Folgenden soll daher geprüft werden, inwieweit diese eine bestimmte Handhabung vorgeben.

Die Rechtsprechung zum WEG hat sich der Thematik nur unter anderen Gesichtspunkten bisher genähert. So hat etwa das Bay0bLG (WuM 1988, 410) sich mit der Auslegung eines solchen Beschlusses befaßt, der vorsah, daß die Hauseingangstüre geschlossen zu halten ist, so daß sie nur mit einem Schlüssel oder über die Türöffnungsanlage geöffnet werden könne. Während das Kammergericht (ZMR 1985, 345) feststellte, daß ein Wohnungseigentümer nicht verlangen könne, daß die Miteigentümer es unterlassen, tagsüber kurzfristig den Schließmechanismus der Haustür außer Betrieb zu setzen, obwohl die Hausordnung vorsah, daß die Tür „generell geschlossen“ zu sein habe. Allerdings seien die Begriffe „geschlossen“ und „verschlossen“, d. h. nur mit Schlüssel zugänglich, keineswegs gleichzusetzen. Das Gericht stellte fest, daß es nicht ordnungsmäßiger Verwaltung widerspreche, wenn es nach dem Mehrheitswillen der Eigentümergemeinschaft den einzelnen Wohnungseigentümern unbenommen bleiben soll, tagsüber kurzfristig den Schließmechanismus der Haustür außer Funktion zu setzen, beispielsweise wenn sie sich auf oder vor dem Grundstück aufhalten und im Garten oder an ihrem Kraftzeug arbeiten.

Das BayObLG (Rechtspfleger 1982, 218) hatte seinerzeit für ein überwiegend Wohnzwecken dienendes Gebäude festgestellt, daß die Sicherheitsinteressen der Inhaber von Wohnungen zu berücksichtigen sind und der Zweck einer mit elektrischer Sprech- und Öffneranlage versehenen Haustüre darin besteht, den Bewohnern ein bequemes Öffnen zu ermöglichen und das unkontrollierte Betreten des Hauses durch Unbefugte zu verhindern. Schon zuvor hatte das LG Wuppertal (Rechtspfleger 1972, 451 ff.) für eine entsprechende Gebrauchsregelung (§ 15 Abs. 2 WEG) gefordert, daß die Interessen der Beteiligten am Offen- oder Geschlossenhalten der Haustüre gegeneinander abzuwägen sind und festgestellt, daß ein Beschluß, der in Wohngebäuden mit
Eigentumswohnungen das Offenhalten der Haustüre gestattet, nicht ordnungsgemäß ist, wenn er berechtigten schutzwürdigen Interessen der Minderheit zuwiderläuft und seine Auswirkungen sich im Wesentlichen gegen diese richtet. Das Gericht ging einerseits davon aus, daß dem Bedürfnis zur Sicherung des Sondereigentums vor Straftätern und dem Interesse, schon das Treppenhaus und erst recht die Wohnung gegenüber ungebetenen Besuchern durch die Sprech- und Türöffnungsanlage
gesichert zu wissen, tageszeitabhängig unterschiedliches Gewicht beigemessen wird. Eine Sonderregelung, die auf die Sprechstunden eines im selben Hause praktizierenden Zahnarztes Rücksicht nahm, wurde nicht als ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechend angesehen, da sie den schutzwürdigen Interessen der mit ihren Wohnungen an dasselbe Treppenhaus angrenzenden Wohnungseigentümer zuwiderlief. Diester (Rechtspfleger 1972, 453), sah gar das Offenhalten der Hauseingangstür als unzumutbar im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG an und verneinte das Vorliegen einer Gebrauchsregelung, die durch Mehrheitsbeschluß gefaßt werden kann (§ 15 WEG).

Brandschutz
Der Brandschutz ist Materie der Landesbauordnungen. Diese sehen in allen Ländern vor, daß in jedem Gebäude ein erster Rettungsweg in einer festgelegten Entfernung von jeder Nutzungseinheit ins Freie führen muß, bei größeren Gebäuden ist ferner ein zweiter Rettungsweg notwendig. Es ist detailliert geregelt, wie die Rettungswege sowie Flure und Treppen, über die diese verlaufen, zu errichten sind. Wie die Türen, über die die Rettungswege ins Freie führen sollen, beschaffen sein müssen, ist hingegen nicht ausdrücklich bestimmt. Vielfach sind indes Regelungen über die Errichtung solcher Fenster vorhanden, über die der zweite Rettungsweg ins Freie führen soll. Diese müssen eine festgelegte Größe haben und zu öffnen sein.

Insgesamt enthalten die Bauordnungen damit ausdrückliche Regelungen lediglich über die brandschutzgerechte Errichtung der Gebäude. Auch die Regelung, daß die Fenster zu öffnen sein müssen, ist so auszulegen. Sie gibt also nicht vor, daß das Fenster nicht verschlossen sein darf, sondern bestimmt allein, daß das Fenster überhaupt über einen Griff oder ähnliches
als Öffnungsmechanismus verfügen muß.

Die in Rede stehende Frage, ob die Ausgangstüren abgeschlossen werden dürfen, betrifft hingegen nicht die Errichtung, sondern den Betrieb eines gemäß den Brandschutzbestimmungen errichteten Gebäudes. Ein Verbot, die Tür zu verschließen, kann daher allein aus der bauordnungsrechtlichen Generalklausel folgen, nach der Gebäude so zu benutzen sind, daß die öffentliche
Sicherheit, insbesondere Leib und Gesundheit,nicht gefährdet werden. Um den brandschutzrechtlichen Gehalt dieser Bestimmung zu ermitteln, sind die Erfordernisse über die Errichtung der Rettungswege zu berücksichtigen. Das Gebot, daß jedes Gebäude zumindest über einen gut passierbaren ersten Rettungsweg verfügen muß, darf nicht leer laufen. Die Passierbarkeit wird durch eine Tür, die sich von innen nur durch ein besonderes Hilfsmittel (Schlüssel) öffnen läßt, aber erheblich beeinträchtigt. Besondere Gefahren drohen, wenn sich viele Menschen im Gebäude aufhalten. die über keinen Schlüssel verfügen. In Panik zum Ausgang laufende Menschenmassen können dann auch einem Schlüsselinhaber den Weg verstellen. Dem entspricht die in den Bundesländern - entweder aufgrund einer Verordnung oder einer Verwaltungsvorschrift - übliche Regelung, daß in Versammlungs- oder Verkaufsstätten die Türen auf den Fluchtwegen nicht verschlossen sein dürfen. Entsprechende Gefahrenlagen können sich auch in Wohnhäusern etwa bei einer Feier mit vielen Gästen ergeben. Ferner darf man nicht übersehen, daß der Ausbruch eines Feuers oder ein sonstiger Notfall die Bewohner psychisch besonders beansprucht, so daß sie ihren Schlüssel nicht schnell genug finden oder gar in der Wohnung vergessen könnten. Dabei sind ältere Menschen oder Kinder aufgrund ihrer Unerfahrenheit oder Hilflosigkeit besonderen Gefahren ausgesetzt.

Die angeführten Argumente sprechen dafür, daß Haustüren aus brandschutzrechtlichen Gründen nicht verschlossen werden dürfen (so im Ergebnis auch Franz, in: Simon (hrsg.), Kommentar zur Bay. Bauordnung, 12. Aufl. Stand: Mai 1999, Art. 38 Rdn. 9). Dieses mag in Einzelfällen anders liegen. So mag etwa bei Einfamilienhäusern wegen der Überschaubarkeit der Situation eine andere Beurteilung angemessen sein. Aus dem gleichen Grund mag auch das Verschließen der Wohnungstür nicht zu beanstanden sein. Es ist aber von dem Grundsatz auszugehen, daß die Tür in einem Haus mit mehreren Wohneinheiten auch in der Nacht nicht verschlossen werden darf. Wer dem widerspricht, muß sich vorwerfen lassen, daß er in Wirklichkeit die Gefahr zu wenig berücksichtigt, daß es wegen des Ausbruchs eines Feuers oder aus einem anderen Grund zu der Notwendigkeit kommt, die Rettungswege benutzen zu müssen. Denn es drängt sich doch gerade auf, daß eine verschlossene Ausgangstür die Möglichkeit, das Haus zu verlassen, erheblich erschwert.

Die Sicherungsinteressen haben dagegen eine weniger hohe Bedeutung. Zum einen ist nicht einsichtig, warum die Türen gerade in der Nacht abgeschlossen werden sollen. Die Gefahr vor Einbrüchen ist am Tage, wenn das Haus verlassen ist, eher größer als in der Nacht, wenn die meisten Bewohner zu Hause sind. Zum anderen könnten die Bewohner ihrem Sicherungsinteresse dadurch genügen, daß sie ein Schloß einbauen, das durch das Drücken der Türklinge von innen auch aufgeschlossen wird. Hier entscheidet sich, welchen Kostenaufwand der Hausgemeinschaft ihre Sicherheit wert ist.

Konsequenzen
Das Verschließen der Ausgangstür unter Verstoß gegen Bestimmungen des Brandschutzes kann sowohl öffentlich-rechtliche, nämlich bauordnungsrechtliche, als auch privatrechtliche, nämlich nachbarschaftsrechtliche, Rechtsfolgen zeitigen. So könnte die Bauordnungsbehörde den Bewohnern eines Gebäudes durch Ordnungsverfügung aufgeben, die Ausgangstür nicht zu verschließen, und für den Fall der Zuwiderhandlung Zwangsmittel androhen. Bei der Entscheidung über die Ordnungsverfügung ist den Behörden
aber Ermessen eingeräumt, und es ist fraglich, ob diese ihr Entschließungsermessen dahin ausüben, tätig zu werden.
Von größerer Bedeutung sind - jedenfalls in Hausgemeinschaften, in denen der Hausfrieden bereits gestört ist - die privatrechtlichen Folgen. Insoweit ist zunächst festzustellen, daß eine Bestimmung der Hausordnung, die die Bewohner zum Abschließen der Haustür verpflichtet, gem. § 134 BGB in Verbindung mit der bauordnungsrechtlichen Generalklausel unwirksam ist. Denn sie verpflichtet die Bewohner zu einem gesetzwidrigen, weil gegen die Brandschutzbestimmungen verstoßenden Verhalten. Kein Bewohner ist also verpflichtet, die Haustür abzuschließen. Vielmehr stellt das Abschließen der Haustür ein rechtswidriges Verhalten dar, das jedem Bewohner untersagt ist. Verstößt ein Bewohner gegen dieses Verbot, können die anderen ihn auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Der Unterlassungsanspruch wurzelt darin, daß die Mitbewohner zumindest Mitbesitzer - in manchen Fällen auch Miteigentümer - zur Freihaltung von allen Gegenständen verpflichtet sind, über die der Rettungsweg führt, weil dieser für die Nutzung ihrer Wohnung unentbehrlich ist. Sie bilden daher eine Rechtsgemeinschaft
im Sinne der §§ 741 ff. BGB. Derjenige Mitbewohner, der die Ausgangstür rechtswidrig verschließt, überschreitet seine Befugnisse innerhalb dieses Gemeinschaftsverhältnisses und verletzt den Mitbesitz der anderen Mitbewohner.
Grüße FH