Wartung Brandschutztüren

Gefahrenmeldeanlagen, Löschanlagen, RWA, Feuerlöscher, Hydranten, FSA etc.
Dirk

Wartung Brandschutztüren

Beitragvon Dirk » Mo 30.01.2006 11:44

Hallo,

wer hat eine Ahnung wie und in welchem Umfang Brandschutztüren gewartet bzw. überprüft werden müssen und natürlich das wichtigste, wer ist berechtigt diese Überprüfung durch zu führen?

Es wäre sehr nett wenn jemand eine Information hätte, z.B. DIN-Normen, Richtlinien, Gesetze oder ähnliches.

Dirk

J Bruehl

Beitragvon J Bruehl » Di 31.01.2006 13:37

Brandschutztüren und andere Brandschutzeinrichtungen sind nach der Technischen Prüfverordnung (TPrüfVO) überprüfen zu lassen.

Die Überwachungszeiträume, den Umfang der Überprüfung, wer die Prüfung durchzuführen hat und die Anforderungen an Sackkundige und Sachverständige sind in der VO genannt.
http://www.mbw.nrw.de/Ministerium/bauen/bauaufsicht/technischeGebaeudeausruestung/pruefungTechnAnlagenUndEinrichtungen/TPruefV01.pdf

Homer

Beitragvon Homer » Mi 15.03.2006 21:28

Hallo,

in Hessen gibt es die Haustechnische Prüfverodnung.
Im Betrieb kann man je nach Gefährdungsbeurteilung seine zeiträume selbst festlegen. In unserem Betrieb gibt es viertel halb und jährliche Prüfungen. In der Brandschutzordnung Teil C kann man auch festlegen das Abteilungen ihre Türen selbst überprüfen und mängel sofort weiterleiten. Infos über den Umfang der Prüfung bekommst du am besten vom Hersteller.

Homer

Landsperger

Beitragvon Landsperger » Do 23.03.2006 23:34

Hallo zusammen,

dieses immer wieder aktuelle Thema behandeln wir dieses Jahr auf unserer vbbd Fachtagung am 22. Juni in Hünfeld b. Fulda.
Unser Referent kommt aus diesem Fachbereich und kann mit Sicherheit die offenen Fragen beantworten :-)

Gruß
Stefan Landsperger

firefigther

Beitragvon firefigther » Mi 01.11.2006 22:04

Bei Brandschutztüren mit Feststelleinrichtung ist eine jährliche Überprüfung vorgeschreiben. (Sowohl von der Herstellern der FST als auch die BG)

Bei Brandschutztüren ohne Feststellanlagen ist keine Prüfung vorgeschrieben.

ABER, die Betriebssicherheitsverordnung besagt, das der Gebäudebetreiber dafür sorgen muss, dass die Brandschutztüren im Brandfalle auch funktionieren.
Wie er das macht ist liegt in seiner Verantwortung.

Viele Unternehmen entziehen sich dieser Verantwortung indem sie die Türen von einem Sachkundigen prüfen lassen.
Damit kann der Betreiber nachweisen, das er alles getan hat die Funktion sicherzustellen.

cgraf

Beitragvon cgraf » Di 09.01.2007 22:45

Ein Hersteller dessen Bauteile ich einbaue schreibt in seinem FSA-Merkblatt:

Zitat:
Periodische Überwachung
Die Feststellanlage muss vom Betreiber :
-ständig betriebsfähig gehalten werden und mindestens einmal monatlich auf einwandfreie Funktion überprüft werden.
Der Betreiber ist verpflichtet mindestens einmal jährlich:
-eine Prüfung auf ordnungsgemäßes und störungsfreies Zusammenwirken aller Geräte sowie eine Wartung vornehmen zu lassen.
-Die Prüfungen und die Wartung dürfen nur von einem Fachmann ausgeführt werden.
-Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der periodischen Überwachung sind aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen verbleiben beim Betreiber der Anlage.

Zitat ende

ppm

Beitragvon ppm » Mo 29.01.2007 20:11

Hallo zusammen,

in (zeitgemäßer) Korrektur zu einer vorherigen Aussage, kann ich nur auf die in Hessen seit 01.01.2007 geltende HPPVO/TPrüfVO verweisen, in der keine baurechtlich vorgeschriebenen Prüfungen von Brandschutztüren (und vieles mehr) mehr vorgeschrieben sind.

Zudem sind eine Menge andere Prüfpflichten entfallen (Unter anderen sind regelmäßig nicht mehr in Altenheimen und Behindertenheimen, jedoch hingegen in Allgemeinbildenen Schulen Prüfungen durchzuführen - Eine sehr subtile Form, das "sozialverträgliche Frühableben" bereits von staatlicher Seite zu fördern).

Aber das alles entbindet den Unternehmer nicht von seinen Pflichten gem. Betriebssicherheitsverordnung etc....

Wolf R.

Beitragvon Wolf R. » Di 30.01.2007 10:15

ppm hat geschrieben:Aber das alles entbindet den Unternehmer nicht von seinen Pflichten gem. Betriebssicherheitsverordnung etc....

Also in jedem Fall Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit der Betriebssicherheitsverordnung durchführen, Fristen selbst festlegen und alles einschließlich Prüfungen dokumentieren.
Gruß Wolfgang