Brandschutzbeauftrager in Sonderbauten

Brandschutzordnung -Konzept/ BVS, Instandhaltung, Ersatzmaßnahmen, Flucht- u. Rettungspläne, Umsetzung von Richtlinien, Gesetzgebungen usw.
THE
Beiträge: 125
Registriert: Do 28.12.2017 16:53

Brandschutzbeauftrager in Sonderbauten

Beitragvon THE » Di 09.01.2018 11:50

Hallo zusammen,

mein Arbeitgeber hat ein Gebäude, das Sonderbau Art. 2 Abs. 4 Pkt 3 BayBO (Gebäude mit mehr als 1 600 m2 Fläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung) ist.
Gibt es hierfür eine rechtliche Vorgabe, verpflichtend (!) einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen?

Danke schön im Voraus für die Rückmeldungen!
THE

fuertho

Re: Brandschutzbeauftrager in Sonderbauten

Beitragvon fuertho » Mo 15.01.2018 16:19

Natürlich!

Nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 stellt das genannte Gebäude einen Sonderbau dar.
Hier kann die Genehmigungsbehörde anhand der Baugenehmigung und des Brandschutznachweis
und der Bayerischen Bauordnung nach Art. 54 fast alles vordern.

Es gibt auch noch die Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau
(Muster-Industriebau-Richtlinie - MIndBauRL),Stand Juli 2014.

Hier ist folgendes beschrieben:

5.14.3 Der Betreiber eines Industriebaus mit einer Summe der Grundflächen der Geschosse aller Brandabschnitte bzw. aller Brandbekämpfungsabschnittsflächen von insgesamt mehr als 5.000 m² hat einen geeigneten Brandschutzbeauftragten zu bestellen.
Der Brandschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzeptes und der sich daraus ergebenden betrieblichen Brandschutzanforderungen zu überwachen und dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden. Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind im Einzelnen schriftlich festzulegen.
Der Name des Brandschutzbeauftragten und jeder Wechsel sind der Brandschutzdienststelle auf Verlangen mitzuteilen.

MFG
TF

THE
Beiträge: 125
Registriert: Do 28.12.2017 16:53

Re: Brandschutzbeauftrager in Sonderbauten

Beitragvon THE » Mo 15.01.2018 16:29

besten Dank!
Aufgeführt ist zwar ein Industriebau - aber ich gehe mal davon aus, dass die Regelung auch bei einem alten ehemaligen Kasernengebäude aus den 1930er zutrifft, dass jetzt als Bürogebäude genutzt wird?