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Brandschutzhelfer

Verfasst: Mi 02.08.2017 11:24
von Bartz
Moin Zusammen,

dank des letzten Artikels im Feuertrutzmagazin über die Brandschutzhelfer, bin ich nun etwas verunsichert, was die Benennung / Bestellung der Brandschutzhelfer betrifft. Im Artikel steht etwas von einer Bestellung der Brandschutzhelfer, ich ging bis dato davon aus, das eine Benennung genügt. Meine Recherchen brachten mich nicht wirklich weiter!


Gibt es eine von mir übersehene Pflicht zur Bestellung der Brandschutzhelfer?

VG

Christian

Re: Brandschutzhelfer

Verfasst: Mi 02.08.2017 15:26
von B Hujer
Bartz hat geschrieben:Moin Zusammen,

dank des letzten Artikels im Feuertrutzmagazin über die Brandschutzhelfer, bin ich nun etwas verunsichert, was die Benennung / Bestellung der Brandschutzhelfer betrifft. Im Artikel steht etwas von einer Bestellung der Brandschutzhelfer, ich ging bis dato davon aus, das eine Benennung genügt. Meine Recherchen brachten mich nicht wirklich weiter!


Gibt es eine von mir übersehene Pflicht zur Bestellung der Brandschutzhelfer?

VG

Christian


Hallo Christian.

Ich gehe davon aus, dass die "Pflicht" zur Bestellung über §10 ArbSchG geregelt ist, wo entsprechend der Art der Arbeitsstätte (...) sowie der Zahl der Beschäftigten gemeint ist.
Weiterhin sind Brandschutzhelfer in der ASR 2.2 Punkt 6.2 gefordert und zwar gemäß Absatz 2 "Die notwendige Anzahl ...

Eine Bestellung könnte in Form des überreichens einer Urkunde eine Wertschätzung seitens des Arbeitgeber signalisieren.

Beschäftige mich momentan auch intensiv mit dem Thema. Unser Schwerpunkt liegt aber im Finden einer allgemein gültigen Definition von "angemessener Anzahl".
Tendenziell überlegen wir momentan die Grundlage der CFPA-E Nr. 11, warten da aber noch auf Rückmeldungen.

Schönen Gruß
Bernhard

Re: Brandschutzhelfer

Verfasst: Fr 18.08.2017 13:17
von l.laschinsky
Hallo Christian,

Im § 10 (2) ArbSchG steht wörtlich "benennen". Im § 7 ArbSchG wird von einer "Übertragung von Aufgaben" gesprochen. Die Begriffe "benennen" oder "bestellen" sind im Falle des Brandschutzhelfers im juristischen Sinne als eine Anweisung zur Wahrnehmung/Erledigung einer Arbeitsaufgabe zu verstehen (im Gegensatz zur Übertragung von Pflichten). Eine Benennung ist die Zuordnung von Personen zu einer bestimmten Funktion/Aufgabe, z.B. durch Führen einer Liste, einem Aushang oder in einem Organigramm. Da allerdings auch die benannten Personen von der Aufgabenerteilung wissen müssen, ist eine persönliche "Ernennung" oder "Bestellung" sicherlich sinnvoll, z.B. in einem persönlichen Gespräch, besser jedoch schriftlich.

Wichtig dabei, ist dass den benannten oder bestellten Personen keine Pflichten oder Verantwortungen des Arbeitgebers (z.B. eigenverantwortliche Organisations-, Auswahl- oder Aufsichts- bzw. Kontrollpflichten) im Sinne des § 13 ArbSchG übertragen werden, d.h. Brandschutzhelfer erhalten keine Weisungsbefugnisse. Eine wirksame Pflichtenübertragung erfodert bestimmte Randbedingungen und ist im Gegensatz zur Benennung oder Bestellung kein einseitiger Vorgang, sondern bedarf der (schriftlichen) Zustimmung. Dieses bezeichnet der Gesetzgeber in § 13 ArbSchG als "beauftragen".

Fazit: Die Begriffe "Benennung", "Bestellung", "Beauftragung" oder "Übertragung von Aufgaben" definieren juristisch nicht eindeutig, was im Einzelfall dahintersteht. Es ist immer ausschlaggebend, ob Aufgaben oder Verantwortungen übertragen werden sollen. Eindeutig ist nur der Begriff "Pflichtenübertragung".

Viele Grüße!

Re: Brandschutzhelfer

Verfasst: Fr 18.08.2017 13:23
von l.laschinsky
Hallo Berhard,

eine einfache Abschätzung zur "ausreichenden Anzahl der Brandschutzhelfer" ermöglicht der Blick in die ASR A2.2:
"Die Entfernung von jeder Stelle zum nächstgelegene Feuerlösche möglichst nicht mehr als 20 m (tatsächliche Laufweglänge) beträgt, um einen schnellen Zugriff zu gewährleisten"

Im Umkehrschluss bedeutet dieses, nicht nur die Feuerlöscher müssen in einem ausreichenden Abstand bereitgestellt werden, sondern in deren Nähe (im Umkreis von 20 m (tatsächliche Laufweglänge) muss auch ein Brandschutzhelfer zur Verfügung stehen, da sonst das Schutzziel eines schnellen Zugriffs nicht gewährleistet ist.

Viele Grüße!

Re: Brandschutzhelfer

Verfasst: Di 23.01.2018 9:25
von fuertho
Sehr geehrter Herr Laschinsky,

wie würden Sie die Organisation von Brandschutzhelfern in Krankenhäuser durchführen. Bei uns werden die Mitarbeiter einmal jährlich zum größten Teil im Arbeitsbereich auf Station bzw. Abteilung theoretisch geschult. Desweitern sollen alle Mitarbeiter im Turnus von 3 Jahren
an den praktischen Löschübungen teilnehmen.

Die Schwierigkeit in einem Krankenhaus ist, das der Betrieb durchgängig 24 Stunden sichergestellt werden muss. Gerade auf den Pflegestationen, wo z.B. über Nacht für mehr als 20 Patienten teilweise nur eine Pflegekraft zur Verfügung steht, macht es schwierig,
das diese dann ausgerechnet eine Ausbildung als Brandschutzhelfer hat.

Nachdem Sie meiner Einschätzung nach über ein großes Fachwissen in diesem Thema verfügen, wäre ich Ihnen für ein paar Ratschläge dankbar!

MFG
TF