Gefahrenverhütungsschau

Brandschutzordnung -Konzept/ BVS, Instandhaltung, Ersatzmaßnahmen, Flucht- u. Rettungspläne, Umsetzung von Richtlinien, Gesetzgebungen usw.
Klaus Seubert

Gefahrenverhütungsschau

Beitragvon Klaus Seubert » Mo 18.08.2003 14:40

Hallo Kollegen,
welche Regelung für eine Gefahrenverhütungsschau gilt in Bayern?

Viele Grüsse
Klaus

Rupp

Re

Beitragvon Rupp » Di 19.08.2003 12:02

Hallo Herr Seubert,

ich kenne die örtliche Regelung in Bayern nicht. Wenn Sie
mit der Gefahrenverhütungsschau die Brandverhütungsschau meinen, wenden Sie sich an die zuständige Behörde

1. in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr deren Leiter,

2. in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr, die ein eigenes Bauaufsichtsamt haben, der Ortsbrandmeister,

3. in den Landkreisen der Kreisbrandinspektor
die Berufsfeuerwehr

i.d.R. gilt:

Die Brandverhütungsschau ist in der Regel alle fünf Jahre durchzuführen; unberührt bleiben die in anderen Vorschriften besonders bestimmten Überprüfungszeiträume. Der Zeitabstand kann in baulichen Anlagen, die in überdurchschnittlichem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind, bis auf ein Jahr vermindert werden; diese Objekte sind von der für die Brandverhütungsschau zuständigen Behörde besonders zu erfassen

Klaus Seubert

Re

Beitragvon Klaus Seubert » Di 19.08.2003 14:42

Hallo Hr. Rupp,

ich danke für die schnelle Antwort, damit komme ich schon mal weiter.

Viele Grüsse aus München

Klaus