Brandschutzbeauftragter: HAFTUNG?

Brandschutzordnung -Konzept/ BVS, Instandhaltung, Ersatzmaßnahmen, Flucht- u. Rettungspläne, Umsetzung von Richtlinien, Gesetzgebungen usw.
BBMXSTGT
Beiträge: 17
Registriert: Mi 02.02.2011 10:50

Brandschutzbeauftragter: HAFTUNG?

Beitragvon BBMXSTGT » Di 15.04.2014 17:33

Mich würde mal interessieren, inwieweit ein bestellter Brandschutzbeauftragter in die Haftung genommen werden kann, zusätzlich zu seiner "ganz normalen Haftung" als angestellter Arbeitnehmer.

Kann die GF/der Unternehmer den Batzen "Haftung bzgl. Brandschutz" komplett auf den bestellten BSB übertragen? (und wäre dann selber fein raus?)

Wer kann mir da antworten oder gute Links nennen.

Danke & gruß aus Stuttgart

clammer
Beiträge: 607
Registriert: Di 29.07.2003 16:39

Re: Brandschutzbeauftragter: HAFTUNG?

Beitragvon clammer » Mi 16.04.2014 11:40

Nein,
zur Übertragung einer Verantwortung gehören immer auch Befugnisse und Mittel.
Sie müssten dann uneingeschränkt weisungsbefugt sein und ungehinderten Zugriff auf die Finanzmittel der Firma haben ...

Dies ha aber i.d.R. nur der Unternehmer.

Gruß
C. Lammer

P.S. Sie sollten sich tunlichst auch keine Weisungsbefugnis für den Brandschutz übertragen lassen.

Feuerteufel

Re: Brandschutzbeauftragter: HAFTUNG?

Beitragvon Feuerteufel » Mo 09.06.2014 13:46

Hallo,

wie schon von Clammer beschrieben, ist die Bestellungsurkunde zum Brandschutzbeauftragten entscheident. Hier sollten Ihre Aufgaben stehen. Dazu sollte auf keinen Fall eine Weisungsbefugnis enthalten sein. Strafrechtlich kann aber auch ein Brandschutzbeauftragter in die Verantwortung kommen wenn er einen Schaden durch Unterlassung herbeiführt hat.Zum Beispiel: Er weis das eine Notausgangstür sich nicht mehr öffnen läßt und unterläßt es den Unternehmer darauf hinzuweisen. Dies betrift den §13 des Strafgesetzbuches. Man sollte seine Aufgabe also schon sehr sogfälltig durchführen. Die Frage der Haftung sollte eigentlich auch in der Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten angesprochen werden. Bei uns gehört es jedenfalls dazu.

Bei weiteren Fragen bitte bei mir melden. Ich schreibe derzeit gerade ein Buch darüber, was die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten sind. Es wird im herbst erscheinen.

Gruß

Feuerteufel

brandschutz-dutz

Re: Brandschutzbeauftragter: HAFTUNG?

Beitragvon brandschutz-dutz » Fr 13.06.2014 7:42

Bitte um PN wenn das Buch fertig ist.

Freue mich über aktuelle Lektüre zu dem Thema :o)


Beste Grüße

Jörn Dutz

l.laschinsky

Re: Brandschutzbeauftragter: HAFTUNG?

Beitragvon l.laschinsky » Mo 16.06.2014 23:59

Hallo zusammen,

Feuerteufel hat geschrieben:Ich schreibe derzeit gerade ein Buch darüber, was die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten sind. Es wird im herbst erscheinen.


Der Verein der Brandschutzbeauftragten in Deutschland e.V. (VBBD) hat bereits 2011 in Zusammenarbeit mit dem FeuerTrutz-Verlag und dem VdS ein umfangreiches Fachbuch zur praxisorientierten Umsetzung der vfdb-Richtlinie 12-09/01:2009-03 zur Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten veröffentlicht:

Brandschutzbeauftragter – Aufgaben und Ausbildung –
Leitfaden zur vfdb-Richtlinie 12-09/01:2009-03 mit Praxisbeispielen

Von Lars Oliver Laschinsky und Dipl.-Ing. Uwe Wiemann
2011. 17 x 24 cm. Kartoniert. 199 Seiten mit 39 Abbildungen und 27 Tabellen
Erscheinungsdatum: 16.09.2011
ISBN 978-3-939138-91-4
39,– EURO


In diesem Leitfaden wird die vfdb-Richtlinie 12-09/01:2009-03 zu Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten vom Herbst 2009, die u.a. die Beratungs- und Unterstützungstätigkeit von Brandschutzbeauftragten definiert, praxisnah erläutert und kommentiert. Die genauen Aufgabenschwerpunkte eines Brandschutzbeauftragten werden detailliert aufgezeigt und beschrieben.

Weitere Informationen unter:
http://www.feuertrutz.de/index.cfm?event=articles.showdetail&articleid=24666&cid=5199
oder
https://shop.vds.de/de/produkt/vds-2847-15/

Viele Grüße.

BrandIng

Re: Brandschutzbeauftragter: HAFTUNG?

Beitragvon BrandIng » Fr 28.04.2017 10:07

Hallo zusammen,

ich bin auf der Suche nach Beiträgen zur Haftung des Brandschutzbeauftragten auf diesen alten thread gestossen. Vielleicht kann mir hier jemand eine fundierte Antwort geben:

Ein Kollege von mir ist als Brandschutzbeauftragter in NRW in einer Verkaufsstätte eingesetzt. Dort gibt es seit kurzem eine neue Sonderbauverordnung, in der auch die Verkaufsstätten geregelt sind. Insbesondere geht es um eine Formulierung im § 85 SBauVO:
§ 85 Verantwortliche Personen
 
(3) Die oder der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung des § 69 Absatz 8 Satz 2, des § 72 Absatz 5, der §§ 83, 84 Absatz 3, des § 85 Absatz 5 und des § 86 zu sorgen.

Bisher bin ich davon ausgegangen, dass der Brandschutzbeauftragte nur im Rahmen seiner - durch die Bestellungsurkunde fixierten - Möglichkeiten für die Einhaltung der oben genannten Paragraphen verantwortlich ist. Das heisst: er erkennt einen Mangel, behebt ihn ggf. selber oder weist den Geschäftsführer auf den Mangel hin, damit dieser sich um die Behebung kümmern kann.

Vielleicht an einem konkreten Beispiel:
der Brandschutzbeauftragte stellt fest, dass eine T30-RS Tür im Verlauf eines Rettungswegs defekt ist. Er kann sie nicht reparieren, hat auch nicht die Möglichkeit, ein Fachunternehmen zu beauftragen. Also leitet er den Mangel an den Geschäftsführer weiter. Der reagiert allerdings nicht. Also erfolgt nach kurzer Frist ein erneuter Hinweis, dass die Reparatur dringend notwendig ist. Wiederum keine Reaktion der Geschäftsleitung. Auch ein dritter Anlauf wird von der Geschäftsleitung ignoriert. Das ganze wird natürlich vom Brandschutzbeauftragten schriftlich dokumentiert.

Wie geht es jetzt weiter?
Der Brandschutzbeauftragte weiss, dass die Tür defekt ist, der Geschäftsführer lässt aber die Tür nicht instandsetzen.
Mein Kollege aus NRW ist der Meinung, dass er damit seine Arbeit gemacht hat. Ich denke allerdings, dass er durch die Formulierung "hat dafür zu sorgen" im §85 immer noch in der Verantwortung ist. Er kennt den Mangel und weiss aufgrund seiner Ausbildung, welche Gefahren daraus entstehen können. Außerdem entspricht die Verkaufsstätte in diesem Zustand nicht mehr dem genehmigten Brandschutzkonzept bzw. der Baugenehmigung.
Meiner Meinung nach muss er jetzt als Konsequenz daraus den Mangel der Bauaufsichtsbehörde melden. Mir ist klar, das kann so nicht gewollt sein. Trotzdem ist dies aus meiner Sicht die einzige rechtssichere Folge aus dieser Formulierung "hat dafür zu sorgen".

Hat sich vielleicht jemand hier im Forum schon mit dieser Problematik beschäftigt und hat vielleicht sogar eine juristische Einschätzung der Situation eingeholt? Ich bin für jeden Hinweis dankbar.

Diese unsägliche Formulierung gibt es übrigens in NRW nur für Verkaufsstätten. Für Hochhäuser oder in der IndBauRL gibt es diese Formulierung zur Verantwortung des Brandschutzbeauftragten nicht.

Bäuerchen
Beiträge: 7
Registriert: Mi 10.12.2014 15:17

Re: Brandschutzbeauftragter: HAFTUNG?

Beitragvon Bäuerchen » Di 02.05.2017 8:30

Der BS-Beauftragte ist beratend tätig. Wir als BS-Beauftragte zeigen Mängel und Verstöße auf und leiten diese an die Geschäftsleitung weiter. Dies ist zu dokumentieren.
Der BS-Beauftragte hat damit seine Pflicht erfüllt und der Chef muss alles weitere Veranlassen.
Sollte es zu einem Unglück kommen, kann der BS-Beauftragte durch seine Dokumentation nachweisen, es ist mehrfach gemeldet. Das Versäumnis liegt in der Chefebene.
Wie ich bei dir gelesen habe, wurden Ihm keine Befugnisse erteilt, ein Fachunternehmen zu beauftragen... Von daher... brav den Schriftverkehr aufbewahren.

Da ich als BS-Beauftragte auch in der Bauunterhaltung tätig bin, beauftrage ich nach Mitteilung der Mängel bei meinem Chef, die Fachunternehmen selbst. Lasse aber meinen Chef den Auftrag unterschreiben und verweise in diesem auf den Mangel in meinem BS-Begehungsprotokoll. Somit kann ich hier die Dokumentation fertig führen, wenn der Mangel behoben ist. Aber ich bin dann auch in der Pflicht die korrekte Ausführung der Arbeiten zu unterschreiben. Dies dokumentiere ich ebenfalls. Somit kann ich schnell und zielführend meine Protokolle abarbeiten.

Hoffe ich habe dir helfen könne.
:stern:
Andrea

BrandIng

Re: Brandschutzbeauftragter: HAFTUNG?

Beitragvon BrandIng » Do 04.05.2017 11:31

Hallo Andrea,

vielen Dank für deine Einschätzung. So habe ich bisher auch die Aufgabe und Verantwortung des Brandschutzbeauftragten gesehen. Die o.g. Formulierung hat mich allerdings stutzig gemacht. Inzwischen habe ich die Formulierung aber auch in den Verkaufsstättenverordnungen anderer Bundesländer gefunden.

Wie muss denn die Dokumentation des Brandschutzbeauftragen aussehen, damit sie im Schadensfall auch tatsächlich juristisch belastbar ist? Reicht da der Austausch von emails? Oder muss im Grunde die ganze Konversation mit der Geschäftsleitung auf Papier stattfinden und gegengezeichnet sein? Das stelle ich mir - je nach Verhältnis zum Geschäftsführer - schwierig vor. Gibt es da Vorgaben?