Fluchtwegbeschilderung für Veranstaltungsort

Brandschutzordnung -Konzept/ BVS, Instandhaltung, Ersatzmaßnahmen, Flucht- u. Rettungspläne, Umsetzung von Richtlinien, Gesetzgebungen usw.
Fridolin

Fluchtwegbeschilderung für Veranstaltungsort

Beitragvon Fridolin » Fr 10.01.2014 13:56

Hallo,

ich hätte eine Frage.
Es geht um den 2. Stock eines Firmengebäudes (Altbau), hier befinden sich Büros (Verlag) und ein Veranstaltungsraum mit kleiner Bibliothek. Hier finden regelmäßig Veranstaltungen mit bis zu 80 Gästen statt.
Es gibt ein normales Treppenhaus und zusätzlich einen Fluchtweg über eine Rettungsleiter an der Außenwand, die über ein Fenster erreichbar ist.
Es ist jedoch keinerlei Beschilderung vorhanden, weder der normale Ausgang, noch der Notausstieg über die Rettungsleiter oder die Feuerlöscher sind mit Piktogrammen gekennzeichnet. Es gibt auch keinen Flucht- und Rettungsplan. Ist das in dieser Form überhaupt zulässig oder ist bei so kleinen Veranstaltungsorten eine Fluchtwegbeschilderung garnicht zwingend vorgeschrieben?
Das Gebäude befindet sich in München.

Ich muss noch dazu sagen, dass ich Laie bin auf dem Gebiet, ich arbeite hier nur im Rahmen eines Freiwilligendienstes und mir ist die fehlende Beschilderung aufgefallen.
Rein vom gesunden Menschenverstand her würde ich zumindest den Notausstieg über die Rettungsleiter kennzeichnen, da man diesen kaum wahrnimmt und kleinere externe Veranstaltungen auch komplett ohne Personal von uns stattfinden.

Schonmal vielen Dank im Voraus!

clammer
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Re: Fluchtwegbeschilderung für Veranstaltungsort

Beitragvon clammer » Fr 10.01.2014 18:18

Hallo Fridolin,

bitte haben Sie Verständnis, dass hier im Forum keine Ferndiagnose möglich ist und uns für eine belastbare Antwort Unterlagen und Ortskenntnisse fehlen.

Gerade bei Bestandsbauten ist es nicht unüblich, dass Abweichungen vom geltenden Recht genehmigt werden. Auch mit anderen Behörden kann es entsprechende Absprachen gegeben haben.

Grundsätzlich ist jedoch festzustellen, dass nach Ihrer Beschreibung keine Versammlungsstätte im Sinne der Bauordnung vorliegt und somit auch nicht deren Anforderungen umgesetzt werden müssen.

Bezüglich der Ausführung des Rettungsweges für 80 Personen über eine Notleiter hätte ich erhebliche Zweifel, Maße mir aber aus der Ferne kein Urteil an.

Abgesehen von der Sinnhaftigkeit würde ich aus Ihrer Beschreibung herauslesen, dass ein Flucht- und Rettungsplan gemäß ASR A2.3 Nr. 9 notwendig wäre; aber auch Maße ich mir aus der Ferne kein Urteil an.

Gruß
C. Lammer