Löschwasser-Rückhaltung

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Tobi

Löschwasser-Rückhaltung

Beitragvon Tobi » Mo 11.03.2013 14:28

Hallo Forum,
ich schreibe gerade an einer Arbeit zum Thema Löschwasser-Rückhaltung und such noch alle relevanten Rechtswerke zusammen.
Dabei kommt mir folgendes komisch vor:
In §62 WHG (sog. Besorgnisgrundsatz) ist gefordert dass: "Anlagen welche wassergefährdende Stoffe lagern etc... so beschaffen sein müssen...das eine nachhaltige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist".
Im VAwS steht dazu im §2 4. "Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden."
also: Rückhaltegebot für Löschwasser!

Wieso gibt es dann, abgesehen von der LöRüRL welche ja nur einen sehr geringen Teil abdeckt, keinerlei vergleichbare Bestimmungen bzw. Richtlinien die sich näher mit der Thematik Löschwasser-Rückhaltung beschäftigten?
Außer einem Entwurf der VdS 2557 (Planung und Einbau von Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen) habe ich nichts weiter gefunden.

Hab ich irgendwas übersehen oder gibt es eventuell andere Hilfsmittel zur Berechnung des Löschwasserrückhaltevolumens?

clammer
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Re: Löschwasser-Rückhaltung

Beitragvon clammer » Mo 25.03.2013 17:27

Vielleicht hilft hier der Einführungserlass der LöRüRL als Technische Baubestimmung des Landes NRW weiter:

2.2 Eine Löschwasser-Rückhalteanlage ist nicht erforderlich, wenn wassergefährdende Stoffe unterhalb der Schwellenwerte nach Nummer 2.1 der Richtlinie gelagert werden.

2.3 Für bauliche Anlagen, in oder auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird und auf die die Richtlinie nach Nummer 2.2 und 2.3 keine Anwendung findet, ist eine allgemeine Bemessungsregel für Löschwasser-Rückhalteanlagen nicht möglich. Sofern für solche Anlagen die Zurückhaltung verunreinigten Löschwassers erforderlich ist, muß über die Anordnung und Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen im Einzelfall entschieden werden.

2.4 Der Nachweis ausreichend bemessener Löschwasser-Rückhalteanlagen ist durch den Bauherrn zu erbringen. Dieser ist auch für die Angaben zu den Lagermengen und zur Wassergefährdungsklasse der gelagerten Stoffe verantwortlich; einer baurechtlichen Nachprüfung dieser Angaben durch die Behörde bedarf es nicht.


Gruß
C. Lmmer

Tobi

Re: Löschwasser-Rückhaltung

Beitragvon Tobi » Di 26.03.2013 10:30

Inzwischen weiß ich dass es leider keinerlei ergänzende Bestimmungen zur LöRüRL gibt.
Gerade in meinem Fall, Betrachtung von Gebäuden für die Löschwasser-Rückhaltung nicht rechtlich gefordert ist, ist es besonders schwer eine Aussage zu treffen, wieviel Löschwasser-Rückhalte-Volumen benötigt/anzusetzen ist. :kugel:

ErichimDienst
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Re: Löschwasser-Rückhaltung

Beitragvon ErichimDienst » Do 02.05.2013 10:47

Hallo,

es gibt doch noch etwas dazu.

Den Grundsatzanforderungen der Anlagenverordnung zufolge müssen im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, zurückgehalten werden. Die TRwS 779 (DWA-A 779: Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS): Allgemeine Technische Regelungen (April 2006)) greift in Abschnitt 8.2 Abs. 1 diese Forderung auf und stellt in Absatz 2 klar, dass dies insbesondere für verunreinigtes Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser gilt.

Gemäß TRwS 779, Abschnitt 8.2, Absatz 5 ist die Rückhaltung von Löschwasser bei Lageranlagen mit Mengen an wassergefährdenden Stoffen je Lagerabschnitt unterhalb der Mengenschwellen nach Ziffer 2.1 der LöRüRL im Regelfall nicht erforderlich. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Löschwasserrückhaltung grundsätzlich erforderlich ist, wenn die Mengenschwellen überschritten werden.

Ferner wird in TRwS 779, Abschnitt 8.2, Absatz 6 geregelt, dass die Rückhaltung von Löschwasser bei HBV- und AU-Anlagen (HBV = Herstellen, Behandeln oder Verwenden, AU = Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe) mit Mengen unterhalb der Mengenschwellen nach Nr. 2.1 der LöRüRL in der Regel nicht erforderlich ist. Bei Anlagen oberhalb dieser Mengenschwellen wird die Bemessung der Löschwasserrückhaltung im Einzelfall festgelegt (Abs. 6 Satz 2). Die Regelung in Absatz 6 Satz 2 stellt nicht zur Entscheidung, ob eine Löschwasserrückhaltung an sich erforderlich ist, sondern wie diese zu bemessen ist.

Schwieriger zu begründen ist eine Löschwasser-Rückhaltung bei der Lagerung von Stoffen, welche erst im Brandfall wassergefährdende Wirkungen zeigen (z. B. bei der Lagerung von Reifen, Kunststoffen, Altholz usw). Dazu kann man aber auf die §§ 32 (2), 45 (2) und 48 (2) WHG zurückgreifen. Demnach dürfen Stoffe nur so gelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oberirdischer Gewässer, Küstengewässer oder Grundwasser nicht zu besorgen ist.

Welche Ansätze zur Bemessung einer Löschwasser-Rückhalteanlage gibt es, wenn die LöRüRL nicht greift? Einen Überblick dazu liefert ein Vortrag von Andreas Koppe und Gerd Hoffmann aus dem Jahr 2008 über die hessische „Handlungsempfehlung: Vollzug des Gebots zur Rückhaltung von verunreinigtem Löschmittel im Brandfall“ aus der Sicht des Brandschutzes und aus wasserwirtschaftlicher Sicht. Den Vortrag kann man auf folgender Seite herunterladen: http://verwaltung.hessen.de/irj/HMULV_I ... b53f58960c

Zwei Bemessungsansätze will ich hier herausgreifen: das eine ist die Bemessung im Analogieschluss zur LöRüRL, was im Einzelfall durchaus sinnvoll sein kann. Das andere ist die Bemessung nach der Brandlast. Im Prinzip Brandlast (MJ/m²) * Brandabschnittsfläche (m²) / (Wärmebindungsvermögen von Wasser (2,6 MJ/l) * 1000 l/m³).

Angaben über Brandlasten liefert die Schweizer Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) in der Brandschutzerläuterung „Bewertung Brandabschnitssgrößen“. Die aktuellste Ausgabe der Brandschutzerläuterung findet man unter http://www.praever.ch/de/bs/vs/

Gruß
Erich