Gasabsperrhahn in Feuerwehreinsatzplan?

Brandschutzordnung -Konzept/ BVS, Instandhaltung, Ersatzmaßnahmen, Flucht- u. Rettungspläne, Umsetzung von Richtlinien, Gesetzgebungen usw.
Markus Held

Gasabsperrhahn in Feuerwehreinsatzplan?

Beitragvon Markus Held » Fr 27.08.2010 0:23

Hi,

im Rahmen der Einsatzvorbereitung für Brände in Chemielaboren ist die Frage aufgetaucht, ob Absperreinrichtungen für die Gaszufuhr in den Feuerwehr-Einsatzplänen oder den Laufkarten eingezeichnet sein müssen.

Im Einsatzplan für eine Schule ist keine Absperreinrichtung eingezeichnet.
Im Einsatzplan für einen Industriebetrieb ist der Gasabsperrhahn für das Labor eingezeichnet (nur der Haupthahn vor dem Labor, die Not-Aus-Schalter an den Labortischen, die ebenfalls zur Unterbrechung der Gaszufuhr führen sind nirgends erwähnt).

Wie sehen die Vorschriften diesbezüglich aus? Muss zumindest eine Möglichkeit der Absperrung der Gaszufuhr eingezeichnet sein oder muss dies keinerlei Berücksichtigung in Einsatzplänen und Laufkarten finden?

Danke schon mal & schöne Grüße,

Markus

blank

Re: Gasabsperrhahn in Feuerwehreinsatzplan?

Beitragvon blank » Fr 27.08.2010 15:41

Für Feuerwehrpläne existiert die DIN 14 095 "Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen", die Erfordernis dieser ist in den jeweiligen Sonderbauvorschriften geregelt. Die Norm (DIN 14 095:2007-05) wurde im Jahr 2007 überarbeitet.

Feuerwehrpläne dienen zur Einsatzvorbereitung der Feuerwehr. Sie kann sich mit Hilfe der Pläne schnell orientieren und die Lage vor Ort beurteilen. Sie sind "vorbereitende Pläne für die Brandbekämpfung und für Rettungsmaßnahmen an Objekten." Feuerwehrpläne sind keine "Einsatzpläne". Als Basis zur Erstellung von Einsatzplänen können sie aber durchaus hilfreich sein. Einsatzpläne sind Objekt- oder Ereignisbezogene Pläne Sie enthalten Hinweise für die Feuerwehr auf einsatztaktische Maßnahmen.

Bestandteile des Feuerwehrplans und deren Inhalte
Die Bestandteile des Feuerwehrplans sind:

(1) Allgemeine Objektinformationen (neu)
(2) Übersichtsplan
(3) Geschosspläne
(4) Sonderpläne (neu)
(5) zusätzliche textliche Erläuterungen (neu)

Die "Allgemeinen Objektinformationen" und "zusätzlichen textliche Erläuterungen" wurden vereinheitlicht und durch eine Mustervorlage standardisiert.

In den Übersichtsplänen ist neu aufgenommen, dass Blitzleuchten, die Hauptabsperreinrichtungen für Wasser, Gas und Strom sowie Einspeisemöglichkeiten in Steigleitungen für Löschmittel und Löschanlagen sowie freiliegende Rohrleitungen und Rohrbrücken einzutragen sind.

Inhalt der Geschosspläne:Es sind neben den üblichen Angaben wie Geschoss- und Raumbezeichnungen, Feuer- und Rauchschutzabschlüssen (mit Anforderungen), Zu- und Ausgängen, Brandwänden und Treppenräumen (mit Angabe der erreichbaren Geschosse) auch besondere Angriffs- und Rettungswege (z.B. Rettungstunnel), Feuerwehraufzüge und Bedienstellen von brandschutz- und betriebstechnischen Anlagen (z.B. RWA-Anlage) darzustellen. Zudem müssen die Pläne auch alle Angaben zu Steigleitungen und Löschanlagen (ortsfest und teilbeweglich), Absperreinrichtungen für Gas, Wasser, Strom sowie Förderanlagen enthalten. Warnhinweise auf Räume mit haustechnischen Anlagen, Druckgasbehältern, gefährlichen Stoffen (mit Angaben der Art und Menge) müssen ebenso in den Plänen enthalten sein.

Nicht mehr darzustellen sind Selbsthilfeeinrichtungen (z.B. tragbare Feuerlöscher, Löschdecken, Fluchtwegkennzeichen, Wandhydranten Typ S).

Allgemeine Anforderungen
Feuerwehrpläne müssen genaue Angaben über den baulichen und anlagentechnischen Brandschutz im Gebäude, sowie Gefahrenstellen im und außerhalb des Gebäudes enthalten.

Neu 2007:

Sie müssen mindestens alle zwei Jahre von einer sachkundigen Person geprüft werden. Dies ist eine Person, welche durch "ihre fachliche Ausbildung, Kenntnisse, Erfahrungen und Tätigkeiten die ihr übertragenen Prüfungen sachgerecht durchführen und mögliche Gefahren erkennen und beurteilen kann."

Gruß, Tim