Brandschutzbeauftragter weisungsbefugt ?

Brandschutzordnung -Konzept/ BVS, Instandhaltung, Ersatzmaßnahmen, Flucht- u. Rettungspläne, Umsetzung von Richtlinien, Gesetzgebungen usw.
AndreasHL

Brandschutzbeauftragter weisungsbefugt ?

Beitragvon AndreasHL » Fr 15.05.2009 12:30

Hallo,

wie weit bin ich als Brandschutzbeauftrager (öff. Dienst, Landesverwaltung) weisungsbefugt ? Im Moment habe ich etwas Bauchschmerzen, weil relativ viele Büromöbel in den Fluren stehen (Brandlast). Sie sollen bald wegkommen, es fand ein Tausch der Büromöbel statt. Aber "bald" ist grade im öff. Dienst ein dehnbarer Begriff.

Hier brauche ich niemanden zu fragen, was ich darf, und was nicht. Man will an höherer Stelle seine Ruhe haben. Für die Herren wäre es ein Alptraum, wenn ich als kleiner Angestellter Weisungen erteile. So verweigert man mir auch bis heute die Schlüssel bzw. den Code für das Türschloß zum Serverraum, und somit auch zur zentralen Stromversorgung. Ich habe das natürlich moniert, aber es hieß "im Notfall hat ja die Poststelle einen Schlüssel, dann müssen sie da fragen". Toll. Als ob sich ein Notfall danach richtet, dass grade jemand in der Poststelle ist oder nicht.

Wo erfahre ich etwas über meine Rechte und Pflichten ? Eigentlich ein Trauerspiel :sad:

Gruss

Andreas

der_kasperl

da sieht es schlecht aus

Beitragvon der_kasperl » Fr 15.05.2009 22:32

also als BSB hast du die Rechte, die dir die Unternehmensleitung gibt.
Ich weiss nicht wie das im öffentlichen Dienst ist, wer da die Unternehmensleitung genau ist aber ich denke mal die Stelle, die dich zum BSB ernannt hat.
Du hast auf jeden Fall das Recht gehört zu werden. Wobei ich immer sage gelesen zu werden ist besser. Wenn du nun die Gefärdung an die Stelle geschrieben hast und um Abstellen der Mängel ersucht hast bist du Deiner Aufgabe schon nachgekommen. Eventuell noch mal eine Eskalation an die nächsthöhere Stelle dann war es das auch schon. Der BSB ist vor allem beratend tätig.
Wenn du allerdings Kompetenzen und Verantwortung übertragen bekommen hast, dann sind deine Rechte und Pflichten auch schriftlich niedergeschrieben. Scheint ja nicht der Fall zu sein bei der Frage. Meine Erfahrung hat gezeigt wenn man begründet mit dem entsprechenden Rechtsverweisen auf einen Mangel aufmerksam macht und somit die Vorgesetzten in die Situation der groben Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz bringt haben die ein gesteigertes Interesse das Problem zu beheben. Da sie sonst im Falle eines Unfalles die Konsequenzen tragen müssen. Wenn die mal aufgezeigt wurden dann bekommt man eigentlich auch die notwendige Unterstützung.
Gruß Toni

Gast

Beitragvon Gast » Mo 18.05.2009 14:02

Hallo Andreas,

ich habe bei der Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten beim VDS die Info bekommen das ein Brandschutzbeauftragter generell nicht weisungsbefugt ist. Wenn Gefahr in Verzug ist würde ich schon direkt eingreifen. Ansonsten melde ich alle Vorkommnisse schriftlich an meinen Vorgesetzten (Betriebsleitung).
Auch ich hatte zuerst Probleme einen Generalschlüssel für unser Unternehmen zu bekommen. Aber nach einiger Überredungsarbeit habe ich diesen dann auch bekommen. Ich hatte auch keine Lust immer andere Leute zufragen um mal eine Tür zu öffnen.

Viele Gruesse Michael M.

Walter

Beitragvon Walter » Di 19.05.2009 21:54

Hallo Andreas !

Deine Rechte und Pflichten ergeben sich aus der "Bestellung zum Brandschutzbeauftragten".
Letztendlich obliegt die Verantwortung im Brandschutz beim "Unternehmer" und nicht beim Brandschutzbeauftragten.
Ich würde dem Unternehmer den Mißstand mitteilen und ggf. auf seine Verantwortlichkeit hinweisen. Wenn dann das Ganze nachweislich (z.B. per Mail und Bilder) erfolgt, kommt meistens "von oben" Bewegung in die Sache. Wer möchte denn im Schadensfall den Kopf hinhalten, wenn Ihm die Mißstände bekannt waren ?

Gruß
Walter

Wiemann
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Neue vfdb Richtlinie

Beitragvon Wiemann » Mi 20.05.2009 8:39

Hallo Andreas,

die aktuelle vfdb-Richtlinie zum Brandschutzbeauftragten ist durch einen Arbeitskreis überarbeitet worden. In dieser überarbeiteten Richtlinie werden deutlich verbesserte Regelungen zum Tätigkeitsprofil des Brandschutzbeauftragten gegeben.

Auf unserer vbbd-Fachtagung im Juni werden wir die Inhalte dieser neuen Richtlinie vorgestellt. Sie wird nach Information des vfdb voraussichtlich im Herbst 2009 als druckfertige Version erhältlich sein.

Da wesentliche Bestandteile aus dem Richtlinienentwurf des vbbd übernommen wurden, kannst Du auf der Internetseite www.vbbd.de den Link für den Entwurf der Richtlinie vbbd 2007-01 nehmen und schon vorab einige Informationen zu den Pflichten und Aufgaben des Brandschutzbeauftragten finden.

Grüße
Uwe Wiemann
Vorstand vbbd e.V.

Steffen

Befugnis der BSB

Beitragvon Steffen » So 14.06.2009 14:19

Hallo Andreas,

das Problem in einer Verwaltung ist, dass Sie sich selber kontrolliert.

Nach dem § 19 BrSchG M-V erfolgen ja diese Kontrollen im Rahmen der Brandverhütungsschau. Ob nun der BSB im Bauamt oder in der BSD (Brandschutzdienststelle) sitzt oder von der Verwaltungsleitung berufen wurde ist unrelevant. In der Regel sollte sich dies ja auch aus der Stellenbeschreibung ergeben.
Soweit keine eindeutige Regelung in Eurer Verwaltung vorhanden ist, würde ich die Zuständigkeit nach der Stellenbeschreibung annehmen. Die BS-Schau ankündigen und das Protokoll über meinen Vorgesetzten an den Hauptamtsleiter geben. Fraglich ist eben nur die Durchsetzung der Anordnung zur Beseitigung der Mängel, die mit dem Protokoll der BS-Schau verbunden ist. So bist Du aber Deiner Verpflichtung, welche sich aus der Stellenbeschreibung ergibt, nachgekommen. Nach einem möglichen Ereignisfall kann so Dir kein Versäumnis vorgeworfen werden.
In einem Betrieb jedoch ist die Benennung und die Festlegung der Pflichten und Rechte im Betriebshandbuch oder der BS-Ordnung erforderlich.

Steffen Freisleben