Brandschutzhelfer/Selbsthilfekraft

Brandschutzordnung -Konzept/ BVS, Instandhaltung, Ersatzmaßnahmen, Flucht- u. Rettungspläne, Umsetzung von Richtlinien, Gesetzgebungen usw.
Grisu

Brandschutzhelfer/Selbsthilfekraft

Beitragvon Grisu » Do 28.02.2008 9:51

Hallo,
worin besteht der Unterschied bei den o.g. Kräften. Wie sieht die Ausbildung des jeweiligen aus und müssen Zertifikate oder Nachweise über die Ausbildung vorhanden sein? Kann z.B. ein Brandschutzbeauftragter einen Brandschutzhelfer/Selbsthilfekraft einweisen? Wo kann ich dies nachlesen? Habe beim googeln leider nichts Konkreten gefunden.
Vielen Dank!

Wolf R.

Re: Brandschutzhelfer/Selbsthilfekraft

Beitragvon Wolf R. » Do 28.02.2008 10:36

Grisu hat geschrieben:Hallo,
worin besteht der Unterschied bei den o.g. Kräften. Wie sieht die Ausbildung des jeweiligen aus und müssen Zertifikate oder Nachweise über die Ausbildung vorhanden sein? Kann z.B. ein Brandschutzbeauftragter einen Brandschutzhelfer/Selbsthilfekraft einweisen? Wo kann ich dies nachlesen? Habe beim googeln leider nichts Konkreten gefunden.
Vielen Dank!

Hallo Grisu,
ich glaube auch nicht, dass es da viel gibt (außer in Berlin eine schon älteren Brandschutzanweisung des Senats, wo diese Helfer beschrieben werden).
Ich selbst bilde als BSB die Helfer mit 3 h Theorie und 1 h Praxis (Löschübung) aus. Das muss jeder BSB können.
Nachweise gibt es nur in Form der Teilnehmerliste und der Beauftragung durch den Unternehmer.
Gruß Wolfgang Rüttinger

hrbrandschutz

Beitragvon hrbrandschutz » Do 28.02.2008 13:35

Hallo,

ja ein BSB kann Brandschutzhelfer ausbilden,

u.a. steht es z.B. in der vfdb- Richtlinie 12/09-01 "Bestellung, Aufgaben, Qulifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten" unter Punkt 3 Aufgaben des Brandschutzbeauftragten "Ausbildung von Mitarbeitern, wie z.B. Brandschutzhelfern, unterwiesenen Personen usw. "

Mfg
Simon

svfmb

Beitragvon svfmb » Fr 02.05.2008 21:33

Hallo Grisu,

Wo liegt die Schwierigkeit? Weißt du nicht welche Themen vermittelt werden müssen oder hast du Schwierigkeiten mit dem Begriff "Selbsthilfekraft"?

Hier hilft wie meist ein Nachschlagen in den Brandschutzvorschriften, hier in dem Fall, der VkVO NRW.

§24 Verantwortliche Personen

(4) Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ist von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der
Brandschutzdienststelle festzulegen.
(5) Selbsthilfekräfte für den Brandschutz müssen in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein.

§25 Brandschutzordnung


(l) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Aufgaben der oder des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzerinnen oder Rollstuhlbenutzer, erforderlich sind.

Daraus folgt: Die Aufgaben sind vom Unternehmen selbst in der erforderlichen Brandschutzordnung festzulegen, die den Erfordernissen des Unternehmens entsprechen müssen.
Hier gibt es keine grundsätzlichen Mindestvorgaben, sondern die Aufgaben folgen aus der Gewerbe. Die Aufgaben in einer Versammlungsstätte sind evtl. andere als in einem Hotel oder Altenheim.

Aber eines ist immer zu unterweisen:
Die Alarmierungsabläufe
Verhalten im Brandfall
Brandschutzmaßnahmen
außerdem die Verwendung und den Inhalt der Brandschutzordnung:
Aufgaben und Tätigkeiten können z. B. sein:
-- Einhalten der Brandschutzbestimmungen bei Neubauen, baulichen Änderungen, Nutzungsänderungen;
-- Festlegen und Überwachen von Brandschutzeinrichtungen, Flächen für die Feuerwehr (siehe DIN 14090), Rettungswegen;
-- Anbringen, Überwachen und aktuell halten von Hinweis- und/oder Sicherheitsschildern (siehe DIN 4066, VBG 125 bzw. GUV 0.7);
-- Genehmigen von Arbeiten mit besonderen Gefahren (z. B. feuergefährliche Arbeiten) nur nach Ausstellung eines dafür geeigneten Erlaubnisscheines (Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten mit Festlegung von zu treffenden Schutzmaßnahmen);
-- Überwachen feuergefährdeter und explosionsgefährdeter Bereiche;
-- Überwachen des Rauchverbots;
-- Fortschreiben von Feuerwehrplänen nach DIN 14095 und Flucht- und Rettungsplänen nach §55 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie der Brandschutzordnung;
-- Beschäftigte (auch von Fremdfirmen) im Brandschutz unterweisen;
-- Brandschutz- und/oder Räumungsübungen durchführen (auch in Teilbereichen)

Ich hoffe ich konnte dir den Umfang etwas klarer darzustellen.
Gruß svfmb