Tore/ Türen in Brandabschnittswänden

LBO, MBO u. andere Bauvorschriften, Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungswege etc.
Gast

Tore/ Türen in Brandabschnittswänden

Beitragvon Gast » Di 15.07.2003 1:00

Kann mir jemand zu folgendem Thema eine evtl. geänderte Rechtslage nennen???

Tore/ Türen in Brandabschnittswände:

Nach meiner Kenntnis sind derartige Toren und Türen entsprechend der jeweiligen LandBO, hier der BayBO grundsätzlich wie die sonstigen Durchlässe, also in T90/F90 auszuführen - dies gilt insbesondere auch im Klinikbau - Die Münchner Behörden vertreten neuerdings die Meinung, dass Tore/ Türen in Ausfertigung F0-rd ausreichend sind (??) Gleiches gilt für Verglasungen in Stationsstützpunkten im Verlkauf von notwendingen Fluren. Auch hier gehen die Behörden von F0-rd aus. Nach BayBO gilt jedoch F30/G30-rd.

Gibt es hier eine neue (nagelneue) rechtsverbindliche Regelung.

Danke
Thomas Scheid

Gesendet von Thomas Scheid 19.12.2000 16:24:31

Gast

Beitragvon Gast » Di 15.07.2003 1:00

Zu meiner Anfrage hier ein Kurzabriss des Besprechungsergebnisses mit der Bauaufsichtsbehörde und der Branddirektion:

1. Türe/ Tore in Brandabschnittswänden im Zuge von allgemein zugänglichen Stationsfluren (notwendiger Flur i.S. LBO) sind ab sofort, entgegen der behördlichen Forderung nach T0-rd in T30/F30-rd auszuführen. Man hat damit erreicht, daß das Augenmerk auch auf den tatsächlichen Zustand während des normalen Betriebes gelegt wird und die alte "Weisheit" T30/F30-rd-Türen sind unheimlich teuer (?) wiederlegt. Im Zuge der laufenden Maßnahmen entstehen Mehrkosten je Türe von ca. 2.500,-- DM. 2. Für Verglasungen im Bereich von transparenten Stationsstützpunkten gilt nun ebenfalls ab sofort T30/F30-rd. Bei allen Türen sind sog. Rauchindikationsmelder mit autom. Schließfolge installiert, ggf. unter Hilfe von magn. Wandabstandhaltern (autom. Auslösung).

U.u. sind diese Regelungen für den einen oder anderen Kollegen von Interesse und/ oder Bedeutung für bauliche Planungen.

Thomas Scheid

Gesendet von Thomas Scheid 14.03.2001 10:37:18

Vonhof

Beitragvon Vonhof » Di 15.07.2003 1:00

In Bayer ist keine Bauverordnung eingeführt, die die Anforderungen an Krankenhäuser regelt. Die Feuerwehr hält sich aber augenscheinlich an die Muster-Krankenhausbauverordnung, dort ist eine solche Ausführung bzw. Abweichung zulässig (im Übrigen stehen da noch viele andere Merkwürdigkeiten drin...)..

Da ich die MusterVO nicht elektronisch vorliegen habe, stellvertretend die Anforderungen aus der KhBauVO aus NRW (dort bauaufsichtlich eingeführt):

"§ 11 Öffnungen in Wänden und Decken [...]

(3) Werden Öffnungen in inneren Brandwänden gestattet (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BauO NW), so dürfen anstelle selbstschließender feuerbeständiger Abschlüsse dicht- und selbstschließende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen verwendet werden, wenn

1. diese Öffnungen im Zuge allgemein zugänglicher Flure liegen, die als Rettungswege dienen, und

2. die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,50 m auf beiden Seiten der Türen mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sind und keine Öffnungen haben. Bekleidungen, Beschichtungen und Folien müssen in diesem Bereich nichtbrennbar sein.

(4) Türen nach den Absätzen 2 und 3 dürfen Glasfüllungen haben, wenn diese aus mindestens 6 mm dickem Drahtglas mit geschweißtem Netz oder entsprechend widerstandsfähigem Glas bestehen. Die Türen können offengehalten sein, wenn sie bei Rauch- und Wärmeeinwirkung selbsttätig schließen."

Hinweis: Die zitierte VO ist so alt, dass a) der Hinweis auf den Paragraphen der Landesbauordnung (BauO NW) nicht mehr stimmt und b) heutzutage Rauchschutztüren nach DIN 18095 verwendet werden müssen.

Allerdings ist in Bayern die DIN ebensowenig wie die KhBauVO bauaufsichtlich eingeführt, so dass die Anforderungen für Bayern wieder hinkommen.

MfG
Alexander Vonhof

Gesendet von Alexander Vonhof 19.12.2000 20:10:18

Falk_HL
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Registriert: Mo 16.06.2003 14:55

Beitragvon Falk_HL » Di 15.07.2003 1:00

Wenn dies so wäre, wäre ich sehr überrascht, Ausfertigung F0-rd gilt meines Wissens nach nur bei einer Unterteilung in s. g. Rauchabschnitte, nicht aber bei Öffnungen in Brandabschnitten. Außerdem wird unterschieden zwischen einer Brandwand Art. 31 BayBO und einer Brandabschnittswand. Beim
ersteren heißt es F90/T90 beim zweiten F90/T30. Abweichungen davon sind mir absolut nicht bekannt.

Art. 37: Notwendige Flure

(3) 1Die Wände notwendiger Flure sind mindestens feuerhemmend, in Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen feuerbeständig herzustellen; Abweichungen, insbesondere für Türen und lichtdurchlässige Flächen, sind zulässig, wenn Belange des Brandschutzes nicht beeinträchtigt sind. 2Verkleidungen, Dämmstoffe und Unterdecken müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. 3Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude mit bis zu zwei Vollgeschossen, soweit sie darüber keine Aufenthaltsräume haben können.
Grüße FH