Gesetzesgrundlage für Schulen: Türen müssen in Fluchtricht.

LBO, MBO u. andere Bauvorschriften, Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungswege etc.
Ringwald

Gesetzesgrundlage für Schulen: Türen müssen in Fluchtricht.

Beitragvon Ringwald » Di 15.07.2003 1:00

Ich stehe hin und wieder vor der Frage, in welcher Vorschrift geschrieben steht, dass Türen im Verlauf von Fluchtwegen in Fluchtrichtung aufschlagen müssen. In der LBO steht nur, welche Türen zulässig bzw. unzulässig sind, nicht aber, in welche Richtung Drehflügeltüren aufschlagen müssen.
Da ich denke, dass vielleicht einige vor dieser Frage stehen, möchte ich auf eine Verwaltungsvorschrift vom 9.02.1996 aufmersam machen. Diese betrifft das Verhalten an Schulen bei Unglücksfällen, Bränden und Katastrophen. Sie besagt: "Fluchtwege und Notausgänge sind von Hindernissen freizuhalten.

Gebäudeausgangstüren dürfen nicht versperrt und müssen gekennzeichnet sein. Sie müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und sich während der Dienstzeit ohne Hilfsmittel ins Freie öffnen lassen ..." Interessenten könne diese bei mir anfordern. Ich habe diese Vorordnung auch in eine Word-Datei umgewandelt. Sie stellt somit eine Brandschutzordnung (ähnlich DIN 14 096-B) für Schulgebäude dar.

Gesendet von Michael Ringwald 15.03.2001 13:02:27

Ringwald

Beitragvon Ringwald » Di 15.07.2003 1:00

Vielen Dank für diesen Hinweis. Sie haben mir damit sehr geholfen. Ich denke, dass dies auch für andere ein wichtiger Hinweis ist.

Gesendet von Michael Ringwald 19.03.2001 08:14:21

BBS

Beitragvon BBS » Di 15.07.2003 1:00

Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie -SchulBauR- (Ministerialblatt NRW Nr. 77 v. 21.12.00) 5 Türen ...Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen...

Gesendet von Herwig Wennerscheid 21.08.2001 10:18:55

BBS

Beitragvon BBS » Di 15.07.2003 1:00

Hinweis: In der BGV A1 steht:

§ 30 Rettungswege, Notausgänge

(4)Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen als solche gekennzeichnet sein und in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Türen müssen sich von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Personen in dem Raum befinden. Für alle die dem autonomen Recht der Berufsgenossenschaften unterstehen, ist das also geschriebenes Recht (über SGB VII). Für die anderen ist das mindestens ein Standart guter Praxis.

Gesendet von Gernot Mauser 19.03.2001 16:59:03

BBS

Beitragvon BBS » Di 15.07.2003 1:00

Siehe Kohlhammer "Handbuch der Feuerbeschau" 3. Auflage Seite 465 "Türen" "Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen; sie müssen, wenn sie zu Treppenräumen führen, selbstschließend sein. Schiebe-Dreh- und Hebetüren sind nicht zulässig."

Gesendet von Heinz Reiß 16.03.2001 15:17:21

Gast

Beitragvon Gast » Di 15.07.2003 1:00

Im § 13 der Landes-Bauordnung NRW steht im Absatz 1:

Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Sie müssen während der Betriebszeit von innen mit einen einzigen Griff leicht in voller Breite zu öffnen sein.

Gesendet von Paul Schmitz 15.03.2001 15:57:27

Ringwald

Beitragvon Ringwald » Di 15.07.2003 1:00

Vielen Dank für diesen wichtigen Hinweis. In der LBO von BW ist mir eine ähnlich konkrete Formulierung nicht bekannt. In §30 steht lediglich "Türen ... müssen so beschaffen sein, dass sie den Erfordernissen des Brandschutzes genügen."

Gesendet von Michael Ringwald 19.03.2001 08:21:45