Parken in der Tiefgarage

LBO, MBO u. andere Bauvorschriften, Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungswege etc.
VaeVictis

Parken in der Tiefgarage

Beitragvon VaeVictis » Mi 05.07.2006 18:39

hallo da ich mich mal schlau machen wollte was das thema brandschutz und auto in der tiefgarage angeht habe ich mich entschlossen hier mal einen post zu starten. :supi:

und zwar geht es um folgendes wir wohnen in einen mehrfamilienhaus mit eigentumswohnungen und unser nachbar parkt neben uns. die beiden parkplätze sind nicht baulich abgetrennt sondern nur durch einen signal streifen. nun ist es so das unser nachbar seine frau hinter sich parken lässt, obwohl es ersichtlich ist das dort keine parkfläche mehr vorhanden ist. da wir durch diesen umstand schlecht aus dem parkplatz ausfahren können haben wir ihn schon mehrmals drauf angesprochen.

meine frage: ist das wildparken erlaubt oder geduldet? oder wird dieser umstand in der brandschutzverordnung bzw garagenverordnung nicht berücksichtig?

für fachliche antworten und verweise auf die entsprechenden verordnungen wäre ich dankbar. :-)

grüße
VaeVictis

Falk_HL
Beiträge: 281
Registriert: Mo 16.06.2003 14:55

Beitragvon Falk_HL » Do 06.07.2006 9:09

Hallo!

Definition gem. GaVO BaWü:

(1) Offene Garagen sind Garagen, die

1. unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer
Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der
Umfassungswände haben,

2. diese Öffnungen in mindestens zwei sich gegenüberliegenden und
nicht mehr als 70 m voneinander entfernten Umfassungswänden
haben und

3. eine ständige Querlüftung haben.
(2) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen des
Abs. 1 nicht erfüllen.

(3) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,5 m unter der Geländeoberfläche liegt.

(4) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und
Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garagenstellplätzen
befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden.

(5) Garagenstellplätze sind Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen in Garagen.

(6) Verkehrsflächen einer Garage sind alle ihre allgemein befahr- und begehbaren Flächen, ausgenommen
Garagenstellplätze.

(7) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander
verbundenen Flächen der Garagenstellplätze und der Verkehrsflächen. Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garagenstellplätze. Stellplätze auf Dächern (Dachstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet,
soweit in § 2 Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist.

(8) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche
Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Garagen und
Stellplätze (Garagenverordnung – GaVO)

1. unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben,

2. diese Öffnungen in mindestens zwei sich gegenüberliegenden und nicht mehr als 70 m voneinander
entfernten Umfassungswänden haben und

3. eine ständige Querlüftung haben.

1. bis 100 m2 Kleingaragen,
2. über 100 m2 bis 1000 m2 Mittelgaragen,
3. über 1000 m2 Großgaragen.


§ 4 Stellplätze und Fahrgassen, Frauenparkplätze

(1) Garagenstellplätze müssen mindestens 5 m, hintereinander und parallel zur Fahrgasse angeordnete
Garagenstellplätze mindestens 6 m lang sein.

(2) Garagenstellplätze müssen mindestens 2,3 m breit sein. Diese Breite darf bis zu 0,1 m Abstand von jeder
Längsseite der Stellplätze nicht durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt sein. Satz 2
gilt nicht für Garagenstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen. Garagenstellplätze für Behinderte müssen
mindestens 3,50 m breit sein.

(3) Die Breite von Fahrgassen, die unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Garagenstellplätzen dienen, muß
mindestens den Anforderungen der folgenden Tabelle entsprechen; Zwischenwerte sind zulässig:
Anordnung der
Garagenstellplätze
zur Fahrgasse im
Winkel von
Erforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Breite des
Garagenstellplatzes von
2,3 m / 2,4 m / 2,5 m /

90° / 6,5 / 6,0 / 5,5 /
75° / 5,5 / 5,0 / 5,0 /
60° / 4,5 / 4,0 / 4,0 /
45° / 3,5 / 3,0 / 3,0 /
bis 30° / 3,0 / 3,0 / 3,0 /



Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen
Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.

(4) Fahrgassen, die nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Garagenstellplätzen dienen, müssen mindestens
2,75 m, Fahrgassen mit Gegenverkehr mindestens 5 m breit sein.

(5) In Mittel- und Großgaragen sind die einzelnen Garagenstellplätze und die Fahrgassen mindestens durch
Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. In jedem Geschoß müssen
leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten vorhanden sein. Satz 1 gilt nicht
für Garageneinstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen und auf horizontal verschiebbaren Plattformen.

(6) Für Garagenstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen können Ausnahmen von den Abs. 1 und 2
zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs bestehen und eine
Breite der Fahrgasse von mindestens 2,75 m erhalten bleibt.

(7) In Großgaragen sind die einzelnen Garagenstellplätze leicht erkennbar und dauerhaft durch Nummern,
Markierungen oder durch andere geeignete Maßnahmen so zu kennzeichnen, daß abgestellte Kraftfahrzeuge in
den einzelnen Geschossen ohne Schwierigkeiten wieder aufgefunden werden können.

(8) In allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen sind mindestens 10 vom Hundert der Stellplätze als
Frauenparkplätze einzurichten. Diese sind ausschließlich der Benutzung durch Frauen vorbehalten.
Frauenparkplätze sind in der Nähe der Zufahrten anzuordnen. Frauenparkplätze sind als solche zu
kennzeichnen.

(9) Die Abs. 1 bis 8 gelten nicht für automatische Garagen. Für Stellplätze gelten die Abs. 1 bis 6 entsprechend.


Daraus ergibt sich nach meiner Auffassung, dass Doppelparken, sofern die Gesamtparkflächenlänge überschritten ist, nicht zulässig sein kann. Insbesondere dann nicht, wenn die in der Tabelle (§4, 3. Absatz) angegebenen Fahrgassenbreiten dadurch nicht erreicht werden.
Grüße FH

VaeVictis

Beitragvon VaeVictis » Do 06.07.2006 9:45

danke für den ausführlichen beitrag.

jetzt ist ja aber so das er regulär auf seinen parkplatz parkt und seine frau einfach das auto hinter ihn stellt. (unser wagen steht neben seinen.) kann das direkt auf ein verstoß des brandschutzes etc. gedeutet werden? oder würde die hausverwaltung dieses nicht verfolgen müssen? da es ja nach meiner ansicht dann regulär 3 fahrzeuge im engen umfeld der zugangstür zum wohnhaus steht, sehe ich schon ein gewisses mass an mehr gefährdung. da ja regulär bei privaten tiefgaragen bei 2 stellplätzen nicht umsonst eine mauer gezogen wird....(meines wissens)

also wollte eben bevor ich mich an die hausverwaltung wende was konkretes haben. da er mieter ist und wir eigentümer denke ich auch das er sich nicht direkt was von der eigentümer hausverwaltung sagen läßt da er ihr gegenüber als mieter keinerlei verpflichtungen gegenüber dieser hat.

grüße
VaeVictis