dass alle Gegenstände die in einer Garage abgestellt oder gelagert werden, auch mit dem dort untergestellten Kraftfahrzeug in unmittelbaren Zusammenhang stehen müssen.
Diesen Satz kann man nur unterstreichen! Dazu wäre § 1 der GAV zu zitieren:§ 1 Begriffe
(1) Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen.
Darüber hinaus heißt es im §17 der bayrischen GAV:
Teil III Betriebsvorschriften
§ 17 Betriebsvorschriften für Garagen
(1) Die Zu- und Abfahrten und die Rettungswege sind bis zur öffentlichen Verkehrsfläche verkehrssicher und freizuhalten; das gilt auch bei Eis- und Schnee-
glätte.
(2) In Mittel- und Großgaragen muß die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 13 Abs. 1 während der Benutzungszeit mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux, während der Betriebszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.
(3) 1Lüftungsöffnungen und -schächte dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden. 2Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, daß sie ständig betriebsbereit sind. 3CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein. 4Maschinelle Abluftanlagen müssen so betrieben werden,
daß der CO-Halbstundenmittelwert nicht mehr als 100 ppm beträgt (§ 14 Abs. 4).
(4) 1In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden. 2In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.
Zur Belüftung:
§ 14 Lüftung
(1) 1Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen und so große und so verteilte Zuluftöffnungen haben, daß alle Teile der Garage ausreichend gelüftet werden. 2Bei nicht ausreichenden Zuluftöffnungen muß eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein. 3Es kann verlangt werden, daß die Abluftöffnungen so hoch gelegt werden, daß die Abluft in den freien Windstrom geführt wird.
(2) 1Für geschlossene oberirdische und eingeschossige unterirdische Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie Wohnhausgaragen, genügt eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder über Lüftungsschächte, wenn[/b]
1. die Lüftungsöffnungen oder die Lüftungsschächte einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1500 cm2 je Einstellplatz haben,
2. die Lüftungsöffnungen in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche in einer Entfernung von höchstens 35 m einander gegenüberliegen,
3. die Lüftungsschächte untereinander einen Abstand von höchstens 20 m haben und
4. Lüftungsöffnungen und Lüftungsschächte unverschließbar und so angeordnet sind, daß eine ausreichende Durchlüftung der Garage ständig gesichert ist.
Es ist aus der Ferne schwierig zu beurteilen, inwiefern das luftdurchlässige Gitter zwingend oder nicht zwingen ist. Wenn es zwingender Natur sein sollte, könnte unter Umständen der Vorhang ein Problem darstellen. Aber auch hier ist eine Beurteilung aus der Ferne fast nicht möglich.
Noch einmal zur Lagerung: Ja! Ersatzteile bzw. Teile die im direkten Zusammenhang zum Fahrzeug stehen, dürfen gelagert werden. Oftmals wird die Frage aufgeworfen... "darf auch ein Rasenmmäher" abgestellt werden. Auch hier, würde ich (persönlich) mit einem JA antworten, da der Rasenmäher (Benzin) nach meiner Auffassung in Gleichwertigkeit eines Fahrzeuges gesehen werden kann.