Nutzungsänderung

LBO, MBO u. andere Bauvorschriften, Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungswege etc.
J Bruehl

Nutzungsänderung

Beitragvon J Bruehl » Mo 22.05.2006 17:13

Hallo zusammen,

in den bis jetzt verfassten Beiträgen habe ich leider nicht die richtige Antwort finden können und hoffe auf nun auf die richtige Antworten.

Es geht um eine Nutzungsänderung, in der Auflagen bezüglich des Brandschutzes gemacht werden.

Eine Montagehalle ist an ein Wohnhaus geringer Höhe angebaut. Auf der Längsseite der Montagehalle ragt das Giebeldach des Wohnhauses (Längsseite) auf der gesamten Länge des Wohnhaues ca. 1m über das Dach der Montagehalle.
Die Wand des Wohnhauses besitzt in diesem Bereich keine Fenster oder Öffnungen.
Die Vorderung besteht hier nun in einer unterseitig anzubringenden Verkleidung (Montagehalle) mit einer Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten auf einer Breite von 5 m. Die 5 m resultieren wohl aus LBO § 35 Abs. 7, welcher sich jedoch auf Wände mit Öffnungen bezieht, was hier nicht vorliegt.
Das Dach ist mit Metalltrapezblechen gedeckt (doppelte Deckung mit Isolierung). Der Abschluß an der Wand des Wohnhauses ist leider nicht einsehbar.
Weisen handelsübliche Trapezbleche eine Feuwerwiderstandsdauer von 30 Minuten auf? Ist bei einem Trapezblech ein Feuerüberschlag sicher verhindert?

Weiterhin besteht die Forderung in einen Raum, in dem die Heizung aufgestellt ist, eine T-30RS Tür einzubauen. Ist diese Forderung nicht nur bei Feuerstätten > 35 kW Leistung notwendig? In der FeuVO NW habe ich nur Aussagen bezüglich Leistungen > 35 kW gefunden (Die jetzige Heizung hat eine Leistung von 18 kW).

Ich danke für Tipps und Ratschläge.

Falk_HL
Beiträge: 281
Registriert: Mo 16.06.2003 14:55

Beitragvon Falk_HL » Di 23.05.2006 13:02

Hallo!

so auf die Schnelle...

Die Vorderung besteht hier nun in einer unterseitig anzubringenden Verkleidung (Montagehalle) mit einer Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten auf einer Breite von 5 m.

in der IndBauR (NW) heißt es:

5.8.5 Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand oder eine Wand, die Brandbekämpfungsabschnitte trennt, abgeschlossen oder unterteilt werden, so muss die Wand über die innere Ecke mindestens 5,0 m hinausragen. Dies gilt nicht, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile in einem Winkel von mehr als 120° über Eck zusammenstoßen.

Da das von dir beschriebene Gebäude eher keine feuerwiederstandsfähige Dachkonstruktion aufweist (bei reinem Trapezblech) und ein Wohnhaus mind. im Dachbereich ebenfalls eher nicht einer Brandwandklassifizierung entspricht, ist die aufgestellte Forderung (so aus der Ferne betrachtet) nachvollziehbar!

Weisen handelsübliche Trapezbleche eine Feuwerwiderstandsdauer von 30 Minuten auf? Ist bei einem Trapezblech ein Feuerüberschlag sicher verhindert?

Da kenne ich mich zu wenig aus, entscheidend ist, wie das Dach an sich konstruiert ist, d. h. wie verankert, wie die Tragwerkkonstruktion aufgebaut ist usw. - Stichwirt DIN 4102 Teil 4! Darin sind die Möglichkeiten aufgeführt, die dann deine Frage beantworten würden.

Heizräume:

§ 6 Heizräume (FeuVO NW)

(3) Wände, ausgenommen nichttragende Außenwände, und Stützen von Heizräumen sowie Decken über und unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Deren Öffnungen müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Heizräumen und den zum Betrieb der Feuerstätten gehörenden Räumen, wenn diese Räume die Anforderungen der Sätze 1 und 2 erfüllen.

§ 3 beschäftigt sich nur mit der Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten und nicht um den brandschutztechnisch zu betrachtenden Aufstellungsort. Die genannten 35 KW sind also zur beantwortung von Brandschutzmaßnahmen nicht relevant!
Grüße FH

J Bruehl

Beitragvon J Bruehl » Di 23.05.2006 23:48

Danke für die infos...

Da habe ich wohl nicht richtig hingeschaut.

J Bruehl

Beitragvon J Bruehl » Mo 29.05.2006 11:08

Kann mir jemand den Unterschied zwischen "Aufstellräumen für Feuerstätten (§5 FeuVO)" und "Heizräumen (§6 FeuVO)" nennen?

In § 5 Aufstellräume wird kein Bezug auf eine Feuerwiderstandsdauer genommen.
In § 6 hingegen wird eine F 90 / T30 Feuerwiderstandsdauer gefordert.

Vielen Dank

Vonhof

Beitragvon Vonhof » Mi 14.06.2006 11:42

Na ja, zunächst ist eine besonderer Raum nur erforderlich, wenn die Leistung der Anlage mehr als 50 kW beträgt. Wird dann mit festen Brennstoffen (Pallets, Holzhack etc.) geheizt, ist ein Heizraum erforderlich, ansonsten (bei Gas oder Öl) reicht ein Aufstellraum.

Gruß
Alexander Vonhof