Brandschutz in Flucht und Rettungswegen

LBO, MBO u. andere Bauvorschriften, Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungswege etc.
Belser

Brandschutz in Flucht und Rettungswegen

Beitragvon Belser » Di 28.03.2006 14:26

Zu den Gefahren, die von Gebäuden ausgehen können, gehört insbesondere die Brandgefahr. In zahlreichen Einzelbestimmungen wird die Absicht des Gesetzgebers deutlich, für Leben und Gesundheit als den am höchsten zu schützenden Rechtsgütern entsprechend Sorge zu tragen.

Nicht ohne Grund heißt es im § 17 der Musterbauordnung: Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Um den Flucht- und Rettungsweg Rauch, Feuer und Brandlastfrei zu halten sowie den Funktionserhalt von notwendigen Sicherheitseinrichtungen über den festgelegten Zeitraum sicher zu stellen, sind für das Bauvorhaben die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen durchzuführen.
In der Praxis bedeutet dies, dass auf Flucht- und Rettungswegen keine Leitungs- und Schaltanlagen ungeschützt eingebaut werden dürfen.
Zum einen ist es bei einem Kabelbrand im Inneren der dadurch entstehende Rauch, der in der Phase der Rettung von Menschen und Tieren und der Löscharbeiten durch die Feuerwehr bei den Betroffenen (Bewohner und Feuerwehrleuten) zum Orientierungsverlust und zu Rauchvergiftungen bis hin zum Tod führt.
Zum anderen kann die Brandlast der Schaltanlagen das Feuer zusätzlich entfachen bzw. zu einer schnelleren Ausbreitung des Brandes beitragen. Weiterhin besteht eine Brandgefahr der Leitungs- und Schaltanlagen

Der Begriff Brandlast wird wie folgt definiert:

Die Brandlast eines Baustoffes ist diejenige Energiemenge, die durch Verbrennung freigesetzt wird. Sie ist von der Art und Menge der brennbaren Werkstoffe abhängig, die zur Herstellung des Baustoffes dient. Bisher wurde in notwendigen Fluren noch eine Brandlast von 7kwh/m gestattet. Diese Einstufung entfällt durch die neue Muster-Leitungs-Anlagen-Richtlinie - danach sind keinerlei Brandlasten auf notwendigen Fluren oder Flucht- und Rettungswegen zulässig.

Anforderungen:

Elektrische Anlagen, insbesondere Verteiler gelten als besonderes Risiko. Viele Brände lassen sich auf defekte Leitungsanlagen zurückführen.
Gerade Flure bieten sich aber zur Anordnung auch von umfangreichen Schaltanlagen an. Es steht eine ausreichend große Wandfläche zur Verfügung und der Raum vor der Verteilung zur Bedienung ist bereits vorhanden. Die Zugänglichkeit bleibt bestehen, da die Verteilungen nicht durch Einrichtungsgegenstände verstellt werden. Die Verteilungen jedoch müssen gegenüber dem Rettungsweg sicher abgetrennt werden, damit bei einem Leitungsbrand aus dem Verteiler kein Rauch auf den Rettungsweg gelangt. Geeignete Türen oder Gehäuse müssen einen nachgewiesenen Feuerwiderstand besitzen und aus unbrennbarem Material bestehen, sowie ein Dichtungssystem gegen austretenden Rauch im Fugenbereich besitzen.

Für weitergehende Informationen:

www.inter-secure.de

ibkoeppen

Beitragvon ibkoeppen » Mi 29.03.2006 12:18

Hallo intersecure,

das stimmt so nicht.

handelt es sich um einen notwendigen Flur, so sind nach RBALei Leitungsanlagen (aber noch nicht einzelne Kabel, die nur der Flurbeleuchtung usw. dienen) brandschutztechnisch zu kapseln.

Für Verteilerkästen in notw. Fluren ist kein Feuerwiderstand vorgeschrieben; diese müssen nur nichtbrennbar, geschlossen und dichtschließend sein.

Im Übrigen gibt es auch Rettungswege, die keine notwendigen Flure sind, z.B. Gänge in einem Großraumbüro, in einer Verkaufsstätte usw; in diesen Rettungswegen bestehen keine Anforderungen an Brandlasten oder Leitungsanlagen, jedenfalls nicht explizit gesetzlich.

M.Koeppen