Leitungsverlegung in notwendigen Fluren

LBO, MBO u. andere Bauvorschriften, Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungswege etc.
Helge

Leitungsverlegung in notwendigen Fluren

Beitragvon Helge » Mi 24.02.2016 14:17

Hallo zusammen,

ich habe letzten Monat an einem Seminar zu baulichem Brandschutz teilgenommen. Hierbei wurde uns erzählt, dass
seit 2003 keine elektrischen Leitungen auf Putz durch notwendige Flure/Treppenhaüser verlegt werden dürften, es sei denn, sie
dienten dem vorbeugenden Brandschutz. Es wurde aber explizit darauf hingewiesen, dass dies nur für Objekte gelte,
die nach 2003 errichtet wurden und alle Objekte vor diesem Baujahr eine wesentlich höhere Brandlast pro m² haben dürften.
In diesen Objekten gelte also "Bestandsschutz" und eine Verlegung von brennbaren Materialien auf Putz sei gestattet.

Meine Frage wäre nun, ob diese Aussage so korrekt ist, da ich keine Informationen hierzu im Internet finden kann. Alle Infos
über Brandlast und baulichen Brandschutz beziehen sich darauf, dass seit 2003 keine Brandlast in notwendigen Fluren mehr zugelassen
ist. Sollte sich die Aussage als korrekt erweisen, bräuchte ich evtl. noch einen Hinweis, wo ich dazu etwas in schriftlicher Form
finden könnte.

Vielen Dank :-)

clammer
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Re: Leitungsverlegung in notwendigen Fluren

Beitragvon clammer » Mi 24.02.2016 17:00

Hallo Helge,

um welches Bundesland geht es denn? (Bauordnungsrecht ist Länderrecht)

Rechtsgrundlage hierfür ist die "Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (LAR)" in der Fassung ihres Bundeslandes. Oftmals wird auch gerne die "Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR" herangezogen; die ist aber wenig hilfreich, weil die Einführungstermine in den Ländern nicht immer gleich sind.

Wenn Sie also wissen wollen, was zum Zeitpunkt X galt, benötigen Sie die LAR ihres Bundeslandes, die zum Zeitpunkt X galt.

Unabhängig davon gilt die Baugenehmigung; hier können durchaus Abweichungen von der LAR genehmigt worden sein.

"Bestandsschutz" bedeutet, dass die zuständige Bauaufsichtsbehörde kein Anpassungsverlangen an bestehende Gesetze verlangen kann (es sei denn, es wäre "Gefahr im Verzug").
Voraussetzung für den "Bestandsschutz" ist aber auch, dass das Gebäude der Baugenehmigung entspricht und gemäß seiner Baugenehmigung betrieben (genutzt) wird.
Gerade durch die Einführung der EDV hat so mancher Gebäudebetreiber seinen "Bestandsschutz" verloren, weil in den Fluren massive Brandlasten durch die EDV-Verkabelung eingebracht wurden.

Gruß
C. Lammer

Helge

Re: Leitungsverlegung in notwendigen Fluren

Beitragvon Helge » Do 25.02.2016 11:54

Hallo Herr Lammer,

vielen Dank für die schnelle Antwort :)

Es geht um das Bundesland Nordrhein-Westfalen. Also wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, gilt immer die LAR des jeweiligen Baujahrs, es sei denn,
in der Baugenehmigung wurden entsprechende Abweichungen eingetragen. Diese Abweichungen betreffen natürlich auch evtl. Nutzungsänderungen.

Nachzulesen ist das ganze dann in der LAR des jeweiligen Bundeslandes oder in der Baugenehmigung des Objekts, richtig?

Prinzipiell geht es mir einfach darum, ob elektrische Leitungen in notwendigen Fluren auf Putz immer in Brandschutzkanal verlegt werden müssen.
Wenn also immer die LAR des Baujahrs bzw. die Baugenehmigung relevant ist, dürfen Leitungen heutzutage auch noch offen verlegt werden?

Vielen Dank nochmal und lieben Gruß

OldBell

Re: Leitungsverlegung in notwendigen Fluren

Beitragvon OldBell » Di 21.02.2017 13:01

MLAR 2015
gegeben
-----
Krankenhaus
maschinelle RWA im notwendige Treppenraume
RWA-Zentrale im notwendigen Flure oder notwendigen Treppenraume
-----

kann jemand klären um was handelt sich nächste Klausel.
die innerhalb dieser Treppenräume verlegt sind

das ist der Auszug aus der MLAR ( Fassung 2015)
5.3 Dauer des Funktionserhalts

5.3.1 Die Dauer des Funktionserhalts der Leitungsanlagen muss mindestens 90 Minuten betragen bei

a).....

b). maschinellen Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz-Druckanlagen für notwendige Treppenräume in Hochhäusern sowie für Sonderbauten, für die solche Anlagen im Einzelfall verlangt werden; abweichend hiervon genügt für Leitungsanlagen, die innerhalb dieser Treppenräume verlegt sind, eine Dauer von 30 Minuten,
c).....


Ich habe die Schwierigkeiten bei der Auswahl der Schrankausführung ( F90 o. F30) für RWA-Zentrale,
die neben mit dem notwendigen Treppenraume im notwendigen Flure liegt.
Ich möchte die RWA-Zentrale neben mit der Lichtkuppel im TR platzieren und kann nicht o.g. Klausel RICHTIG interpretieren.
Kann andere sein? Wenn RWA-Zentrale irgendwo nicht TR liegt, muss F90. Wenn neben mit Lichtkupple im TR ist, muss F30.
Wo ist Logik? Oder schützen wir in dem diesen Fall die RWA-Zentrale und nicht vermeiden die Brandlast?

clammer
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Re: Leitungsverlegung in notwendigen Fluren

Beitragvon clammer » Di 21.02.2017 17:20

@OldBell

Vielleicht verraten Sie uns, in welcher Funktion Sie hier anfragen (Planer, Ausführender, Betreiber etc.)?

Eine maschinelle RWA gibt es nicht. Wir müssen zunächst die Begrifflichkeiten abgrenzen:
- Rauchabzug / Rauchableitung => keine normativen Forderungen; LAR hinsichtlich Funktionserhalt nicht zutreffend
- Natürliche Rauchabzugsanlagen (NRA) => DIN 18232* / EN 12101*
- Maschinelle Rauchabzugsanlagen (MRA) => DIN 18232* / EN 12101*
- Differenzdrucksysteme => EN 12101* (Differenzdrucksysteme = Druckbelüftung oder Druckentlüftung)
Um was handelt es sich denn?

Gruß
C. Lammer



(* Normenreihe)

OldBell

Re: Leitungsverlegung in notwendigen Fluren

Beitragvon OldBell » Mi 22.02.2017 8:01

>Eine maschinelle RWA gibt es nicht.
es gibt, es gibt ))
Als maschinelle Rauchabzugsanlage (MRA) wird eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) bezeichnet,
wenn ihre Funktion mit motorischem Antrieb erfolgt, z.B. mit Ventilatoren.


Aber die Frage liegt in dem anderen Bereich, MLAR

ps.
die Begriffe aus 12101-6
Vorwort
.........
Diese Europäische Norm hat den allgemeinen Titel „Rauch- und Wärmefreihaltung“ und besteht aus den folgenden
Teilen:
Teil 1: Spezifikation für Rauchschürzen;
Teil 2: Spezifikation für natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte;
Teil 3: Spezifikation für maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsgeräte;
Dateianhänge
rwa.JPG
rwa.JPG (23.05 KiB) 12466 mal betrachtet

clammer
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Re: Leitungsverlegung in notwendigen Fluren

Beitragvon clammer » Mi 22.02.2017 17:50

@OldBell

Die Frage ist immer noch, welche Anlage haben Sie denn nun in Ihrem Treppenraum; einen Rauchabzug oder ein Differenzdrucksystem? Erst dann kann man in der LAR die entsprechenden Anforderungen ermitteln.

Gruß
C. Lammer