Seite 1 von 1

Kennzeichnung Rauch und Brandschutztüren

Verfasst: Di 17.01.2017 17:39
von Starkiller
Hallo zusammen,

dass Rauch- und Brandschutztüren nicht aufgekeilt oder sonstwie aoffengehalten werden dürfen (mit Ausnahme durch zugelassenen Offenhaltungssystem, die im Brandfall die Tür automatisch schließen) ist klar.

Nun hat man mir aber die Frage gestellt, ob es gesetzlich vorgeschrieben ist, dass diese Türen den wohlbekannten Aufkleber "Brandschutztür - immer geschlossen halten, verkeilen, festbinden o.ä verboten" haben müssen. Habe mir da eigentlich noch nie Gedanken darüber gemacht. Für mich gehören die Aufkleber automatisch auf solche Türen :-).
Bin bei meiner Suche leider nicht wirklich schlauer geworden. Die DIN 4066 regelt ja nur wie das Schild auszusehen hat. DIN 4102–5 regelt die Kriterien (Feuerwiderstand, Zulassungsbescheid, Typenschild etc).

Nun stellt sich mir die Frage ob überhaupt ein solches Schild auf den Türen sein muss oder ob das tatsächlich nur ein "Nice to have" ist.

Gruß

Starkiller

Re: Kennzeichnung Rauch und Brandschutztüren

Verfasst: Mi 18.01.2017 8:52
von clammer
Hallo,

eine Kennzeichnung ist, außer bei Feststellanlagen, "gesetzlich" nicht vorgeschrieben.
Es geht hier mehr um das Thema Organisationsverschulden; woher soll denn der Laie wissen, dass es sich um eine(n) Rauchschutztüre und/oder Feuerschutzabschluss handelt? Darum ist die Kennzeichnung sinnvoll.

Gruß
C. Lammer

Re: Kennzeichnung Rauch und Brandschutztüren

Verfasst: Mi 18.01.2017 9:22
von Starkiller
Hallo,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Gruß

Starkiller