Brandschutz im Hochhaus

LBO, MBO u. andere Bauvorschriften, Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungswege etc.
Boddis

Brandschutz im Hochhaus

Beitragvon Boddis » Mi 27.11.2013 10:35

Hallo an alle,

ich lebe in einem Hochhaus im 9. Stock in Hessen (11 Stockwerke insgesamt). Seit ein paar Tagen frage ich mich, ob die Brandschutzbestimmungen korrekt umgesetzt werden.
1. Haben wir seit ein paar Tagen Brandmelder in den Schlafzimmern, nicht jedoch im Flur oder in der Küche (nach betreten der Wohnung geht man in den Flur und vom Flur in Küche/Bad/2 Zimmer).
2. Unsere Wohnung befindet sich am Ende eines Flures. Wenn wir die Wohnung verlassen befindet sich direkt links ein Wäscheraum (Waschmaschine, Trockenbereich, etwa 30-40 qm²). Hier gibt es keine Brandmelder. Außerdem ist der Raum durch 2 Türen getrennt, die meiner Meinung nach keinen Brand aushalten würden. Wenn nun also die Waschmaschine in Brand geraten würde, würde das Feuer in 0 , nix unsere Wohnung erreichen (durch 2 Türen - unsere Eingangstür und Wäschekellertür - getrennt) und da wir lediglich Brandmelder in unseren Schlafzimmern haben, wären wir wohl verloren :-(.
Mich würde nun interessieren, ob die Türen einen Brand aushalten müssen. Mir scheint es ein wenig absurd, Brandmelder in die Schlafzimmer zu bauen, nicht jedoch in den Flur und Wäschekeller. Außerdem gibt es zum Treppenhaus am Ende des Flures Brandschutztüren.

Vielen, vielen Dank und mit vielen Grüßen,

Joris

clammer
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Re: Brandschutz im Hochhaus

Beitragvon clammer » Mi 27.11.2013 19:12

Hallo Joris,

aus der Ferne und ohne die Genehmigungslage zu kennen, fällt die Antwort schwer. Hilfreich wäre auch zu wissen, ob es sich um Brandmelder einer Brandmeldeanlage oder um Rauchwarnmelder handelt; letztere sind in der Regel nicht "verkabelt" und Batteriebetrieben.

Zu vermuten ist, dass es sich um letztere handelt.
Der hessische Gesetzgeber hat verordnet*, dass in Wohnungen "Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben" müssen. Die gilt für Neubauten seit der Gesetzesänderung und für Bestandsbauten gilt eine Übergangsfrist bis 31.12.2014.

Hauptziel der Einführung ist die Zahl der Brandtoten zu reduzieren. Im Wohnungsbereich sind diese meist nachts zu beklagen, da man dann meistens schläft und der schlafende Mensch in der Regel den Brandrauch nicht wahrnehmen kann. Dies soll durch die Rauchwarnmelder verhindert werden. Dabei geht es ausschließlich um das "nackte Überleben"; Sachschutz und andere Aspekte spielen keine Rolle.
Dies können Sie auch daran erkennen, dass Rauchwarnmelder normativ keine Vernetzung haben, also nur den Melder auslöst, der den Rauch detektiert hat. Dies bedeutet im schlimmsten Fall auch, dass Sie den Alarm im Nachbarzimmer unter Umständen nicht zwangsweise hören müssen.
Eine Vernetzung über Funk oder Kabel ist bei einigen Meldertypen möglich, aber weder vom Gesetzgeber gefordert noch Anforderung der Norm.
Ein Alarm eines Melders im Waschraum wäre also nicht zwangsweise in Ihrer Wohnung zu hören.

Zur Frage mit der Türe müsste man das Baujahr des Hochhauses wissen: Es war allerdings früher ausreichend, die Türen zu den Fluren (bis auf einige Sonderfälle) in der Bauart "dichtschließend" auszuführen. "Dichtschließend" bedeutet vollwandiges Türblatt und dreiseitig umlaufende Dichtung. Für diese Bauart gibt es keine Pflicht zur Zulassung; d. h. es ist an der Türe kein Schild o. ä. zu finden. Die Türe zu Ihrer Wohnung müsste vergleichbar aufgebaut sein.

Ich darf ergänzend darauf hinweisen, dass bei Bränden mit Waschmaschinen etc. das Hauptproblem zunächst in der Rauchentwicklung und nicht in der thermischen Entwicklung liegt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen etwas weiterhelfen konnte.
Ihr Unverständnis ist allerdings nicht wegzudiskutieren; ist aber dem Bestand geschuldet. Der Gesetzgeber spricht dem Eigentümer solange Bestandschutz zu, bis er das Gebäude wesentlich ändern würde. Nur dann könnte eine Anpassung an neuere Brandschutzvorschriften erfolgen, denn inzwischen gelten auch für Hochhäuser andere Bauvorschriften als noch vor 10 Jahren.


Gruß
C. Lammer


*Hessische Bauordnung, § 13 Absatz 5

brandschutz-dutz

Re: Brandschutz im Hochhaus

Beitragvon brandschutz-dutz » Mi 11.12.2013 10:59

Hallo Boddis,

in Hessen sind Rauchmelder erst ab 12/2014 Pflicht.
Je früher welche angebracht sind, um so besser.

Der Mindestschutz sieht vor:

- Schlafzimmer, um im Schlaf rechtzeitig geweckt zu werden und auch im Schlafzimmer hat man mitunter elektrische Geräte.
In der Tiefschlafphase, schläft auch die Nase :o)
- In den Fluren
- In den Treppenräumen

Optional:

- Wohnzimmer (Sehr sinnvoll da hier die ganze Unterhaltungselektronik im Standbybetrieb ist)
- Küche (Hier sind jedoch reine Wärmemelder sinnvoll da der normal Rauchmelder auch auf Wasserdampf (z. Bsp. kochendes Kartoffelwasser) anspricht.
- Kellerräume (Hobbywerkstatt, Waschküche, etc.)
Ich empfehle ausschließlich Rauchmelder mit dem "VDS" bzw. "KRIWARN" - Symbol zu kaufen.
Diese entsprechen dem derzeit höchsten Qualitätsstandard.


Beste Grüße aus der Wetterau

Jörn Dutz