F90 oder nicht F90

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F90Burnout

F90 oder nicht F90

Beitragvon F90Burnout » Do 15.08.2013 11:19

Hallo zusammen,

folgendes Problem habe ich:

Ein altes Gebäude mit Stahlträgerdecke soll im OG 2 Wohneinheiten und im EG Büro (Gewerbe) beinhalten. Gesamtfläche ca 500 m². Geschosshöhe Fußboden im OG ca. bei 3,50 m Höhe. Einen Spitzboden gibt es nicht.
Das Gebäude steht in NRW.

Nun behaupte ich als aufmerksamer goggler und BauO-NRW - Leser, dass die Decke zw. OG und EG nur F30 sein muss und berufe mich auf: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_show_anlage?p_id=3042

Die Herren Architekt und Statiker sehen das anders und begründen das eher mit "hamwa immer schon so jemacht. dat is halt so".

Daher meine Frage: Wie sieht es denn jetzt aus in dem Fall?

Danke für vorab für Infos

clammer
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Re: F90 oder nicht F90

Beitragvon clammer » Do 15.08.2013 16:06

Es gilt das, was in der Baugenehmigung steht.


Grundsätzlich fordert die BauO NRW für das beschriebene Gebäude für die Decke zwischen KG und EG eine Feuerwiderstandsdauer von F 90 und für die zwischen EG und OG F 30.
Da sich aber im EG ein Gewerbetrieb befindet, kann es durchaus sein, dass im Genehmigungsverfahren etwas anders festgelegt wurde, als es augenscheinlich in der BauO steht.
Entscheidend ist für die Nutzung des Gebäudes und seine Rechtskonformität ist also der Baugenehmigungsbescheid und nicht die Bauordnung.
(Hinweis: Das Thema der nicht rechtskonformen Baugenehmigung ist ein ganz anderes).


Gruß
C. Lammer

F90Burnout

Re: F90 oder nicht F90

Beitragvon F90Burnout » Do 15.08.2013 16:17

Vielen Dank für die Antwort.

Wie soll denn "im Genehmigungsverfahren etwas anders festgelegt" werden ", als es augenscheinlich in der BauO steht."
DER Sachbearbeiter kann doch nicht nach frei dünken entscheiden? Der ist doch and ie BauO NRW gebunden, oder?

Würde das dann explizit im Text der Baugehmigung eingefordert?
Sofern das also nicht explizit festgelegt wird, gilt f30?

clammer
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Re: F90 oder nicht F90

Beitragvon clammer » Do 15.08.2013 17:05

Nein, der Sachbearbeiter kann nicht "nach frei dünken entscheiden".

Aber es könnten dafür andere Gründe vorliegen.

Beispiele:
Ihr "hamwa immer schon so jemacht"-Architekt hat damals die Genehmigungspläne so eingereicht.
Oder man hat den Betrieb bezüglich seiner Brandgefahr so eingeschätzt, dass man einen höherwertigen Abschluss verlangt hat.
Oder das Gebäude war ursprünglich höher geplant oder man wollte sich die Option offen halten, aufzustocken.
Oder im Bauamt - da Arbeiten ja auch Menschen - ist ein Fehler passiert.
Oder ...

Ich wollte zum Ausdruck bringen, dass der Baugenehmigungsbescheid für Ihren Fall relevant ist und nicht die Bauordnung (und wenn dann die zum Genehmigungszeitpunkt!).

Gruß
C. Lammer