Hallo an alle,
ich bin neu hier im Forum und hoffe, dass ich meine Frage im richtigen Bereich poste.
Folgendes Problem:
wir wohnen in einem Anbau im "Hinterhof" eines normalen 3-stöckigem Altbaugebäudes.
Um von der wohnung auf die Strasse zu gelangen, müssen wir über den kleinen Hinterhof durch das Treppenhaus im Erdgeschoß auf die Strasse.
Der Hinterhof ist ca. 4meter breit und 15 Meter lang und durch unsere Wohnung an der einen Seite, dem Haupthaus (mit der Tür zum Treppenhaus) sowie 2 je ca. 1,70m hohen Mauern begrenzt.
Nun wird in der Hausgemeinschaft darüber nachgedacht die Tür zum Treppenhaus zu verschließen. D.h. um auf die Strasse zu kommen, müssen wir die Tür vom Hinterhof aus mit einem Schlüssel aufschließen.
Meiner Meinung nach handelt es sich hier jedoch um eine Notausgangstür für uns im Anbau.
Oder soll der 4x15 Meter große Hinterhof für uns als "Freigelände" schon Sicherheit genug sein?
Ich stelle mir nun mal die Möglichkeit vor, dass der komplette Anbau brennt. Dann wären wir maximal 4 Meter von den Flammen entfernt wenn wir uns an die Mauer pressen. (vor allem wenn mein Vater zu Besuch ist, wird er den Sprung über die Mauer nicht schaffen)
Wie seht ihr das?
Im Internet steht leider bei Fluchtweg immer nur "der Weg ins Freie". Aber die Freifläche muss ja m.M.n. auch ne ausreichende Größe haben..
Darf die Tür zwischen Hinterhof und Treppenhaus verschlossen werden?
Vielen Dank schon mal für eure Antworten
Fluchttür Anbau Hinterhof
Re: Fluchttür Anbau Hinterhof
So wie Sie das Beschreiben haben Sie recht; es handelt sich um eine Fluchtweg; einen Innnenhof ist nicht "als ins Freie" zu verstehen.
Soweit die Auffassung aus der Ferne; wir kennen hier natürlich nicht alle Gegebenheiteb und Genehmigungen; Im Zweifelsfall sollten Sie sich nicht scheuen, sich bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu erkundigen.
Gruß
C. Lammer
Soweit die Auffassung aus der Ferne; wir kennen hier natürlich nicht alle Gegebenheiteb und Genehmigungen; Im Zweifelsfall sollten Sie sich nicht scheuen, sich bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu erkundigen.
Gruß
C. Lammer
Re: Fluchttür Anbau Hinterhof
danke für die Antwort.
wundert mich immer wieder, dass das so ein kompliziertes Thema ist.
normalerweise denke ich mir ja auch, dass der Weg ins wirklich Freie ungehindert passierbar sein muss.
nun gut...warten wir einfach ab, ob die Navhbarn die Tür zukünftig tatsächlich abschliessen.
kann auch die Feuerwehr hier ein auskunftsfähiger Ansprechpartner sein?
wundert mich immer wieder, dass das so ein kompliziertes Thema ist.
normalerweise denke ich mir ja auch, dass der Weg ins wirklich Freie ungehindert passierbar sein muss.
nun gut...warten wir einfach ab, ob die Navhbarn die Tür zukünftig tatsächlich abschliessen.
kann auch die Feuerwehr hier ein auskunftsfähiger Ansprechpartner sein?
Re: Fluchttür Anbau Hinterhof
Die Feuerwehr kann in der Regel, wie ich, 'nur' Auskünfte zur Gesetzeslage geben; für konkrete Auskünfte, insbesondere über genehmigte Abweichungen, kann nur die zuständige Bauaufsichtsbehörde verbindlich Auskunt geben.
Gruß
C. Lammer
Gruß
C. Lammer
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Re: Fluchttür Anbau Hinterhof
Hallo Melanie,
der Begriff Fluchtweg und Notausgang findet sich nur im Arbeitsstättenrecht. Hier wird die ständige Benutzbarkeit, selbständige Begehbarkeit und die Betätigung von Notausgangstüren ohne besondere Hilfsmittel gefordert. Dieses findet jedoch nur auf gewerblich genutzte Bereiche Anwendung.
Deiner Beschreibung nach handelt es sich um ein Wohnhaus. Danach gilt ausschließlich das jeweilige Landesbaurecht. Bei den Anforderungen an Treppenräume, Flure und Ausgänge handelt es sich daher um Rettungswege. Rettungswege dienen der Rettung von Personen durch die Feuerwehr und müssen hierfür eine ausreichend lange Zeit nutzbar sein. Dies wird durch brandschutztechnische Anforderungen an Nutzungseinheiten (Wohnungen), Treppenräume, Flure und Wohnungstüren je nach Gebäudeklasse gewährleistet. Damit wird das baurechtliche Schutzziel "Rettung von Menschen" hinreichend erfüllt. Besondere Anforderungen an Türen und Schließanlagen kennt das Bauordnungsrecht i.d.R. nicht. Nach den Anforderungen an Rettungswege ist das "Verschließen von Zugangs- und Ausgangstüren" durchaus statthaft. Auch eine Panikverriegelung ist nicht notwendig. Es gibt ja auch in "normalen" Wohngebäuden i.d.R. keine Fluchtwegbeschilderung.
Dies schließt jedoch nicht aus, daß ein "Schließverbot" aus landesspezifischen Anforderungen, Vereinbarungen im Einzelfall (Mietvertrag, Hausodnung) oder über die individuelle Rechtsprechung Bestand haben kann. Eine abschließende Beurteilung ist daher nur unter Kenntnis und Bewertung des Einzelfalles möglich
Viele Grüße!
der Begriff Fluchtweg und Notausgang findet sich nur im Arbeitsstättenrecht. Hier wird die ständige Benutzbarkeit, selbständige Begehbarkeit und die Betätigung von Notausgangstüren ohne besondere Hilfsmittel gefordert. Dieses findet jedoch nur auf gewerblich genutzte Bereiche Anwendung.
Deiner Beschreibung nach handelt es sich um ein Wohnhaus. Danach gilt ausschließlich das jeweilige Landesbaurecht. Bei den Anforderungen an Treppenräume, Flure und Ausgänge handelt es sich daher um Rettungswege. Rettungswege dienen der Rettung von Personen durch die Feuerwehr und müssen hierfür eine ausreichend lange Zeit nutzbar sein. Dies wird durch brandschutztechnische Anforderungen an Nutzungseinheiten (Wohnungen), Treppenräume, Flure und Wohnungstüren je nach Gebäudeklasse gewährleistet. Damit wird das baurechtliche Schutzziel "Rettung von Menschen" hinreichend erfüllt. Besondere Anforderungen an Türen und Schließanlagen kennt das Bauordnungsrecht i.d.R. nicht. Nach den Anforderungen an Rettungswege ist das "Verschließen von Zugangs- und Ausgangstüren" durchaus statthaft. Auch eine Panikverriegelung ist nicht notwendig. Es gibt ja auch in "normalen" Wohngebäuden i.d.R. keine Fluchtwegbeschilderung.
Dies schließt jedoch nicht aus, daß ein "Schließverbot" aus landesspezifischen Anforderungen, Vereinbarungen im Einzelfall (Mietvertrag, Hausodnung) oder über die individuelle Rechtsprechung Bestand haben kann. Eine abschließende Beurteilung ist daher nur unter Kenntnis und Bewertung des Einzelfalles möglich
Viele Grüße!
Lars Oliver Laschinsky
Techn.Fachlehrer im Brand- und ExSchutz,
Lehrbeauftragter Security & Safety Engineering der HFU Hochschule Furtwangen
Honorardozent MEng Vorb. Brandschutz des EIPOS-Institut der TU Dresden
1. Vorsitzender des VBBD e.V.
Techn.Fachlehrer im Brand- und ExSchutz,
Lehrbeauftragter Security & Safety Engineering der HFU Hochschule Furtwangen
Honorardozent MEng Vorb. Brandschutz des EIPOS-Institut der TU Dresden
1. Vorsitzender des VBBD e.V.
Re: Fluchttür Anbau Hinterhof
Hallo Herr Laschinsky,
dem kann ich zu nicht zustimmen. Die Rechtssprechung in den vergangenen Jahren ist hier eindeutig; das Abschließen von Haustüren in Mehrfamilienhäusern ist nicht zulässig.
Worüber man "streiten" kann ist, ob es sich um eine brandschutztechnische oder zivilrechtliche Fragestellung handelt.
Gruß
C. Lammer
dem kann ich zu nicht zustimmen. Die Rechtssprechung in den vergangenen Jahren ist hier eindeutig; das Abschließen von Haustüren in Mehrfamilienhäusern ist nicht zulässig.
Worüber man "streiten" kann ist, ob es sich um eine brandschutztechnische oder zivilrechtliche Fragestellung handelt.
Gruß
C. Lammer