Hallo liebe Foren-Mitglieder,
zur Garagenverodnung habe ich bezüglich des ersten und zweiten Rettungsweges folgende Frage:
Der Gesetzgeber führt in der Garagenverordnung in § 9 Rettungswege Abs. 1 und Abs. 2 aus:
„(1) Jede Mittel- und Großgarage muss in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege nach § 15 Abs.3 LBO haben....“
„(2) Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss in jedem Geschoss mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie
1. bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 50 m
2. bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 30 m
erreichbar sein..."
D.h., dass in einer Tiefgarage mindestens zwei Rettungswege vorhanden sein müssen, von denen mindestens einer in einer Entfernung von höchstens 30 m bzw. 50 m erreichbar sein muss. Bedeutet dies im Umkehrschluss, dass der zweite Rettungsweg auch länger als 30 m bzw. 50 m sein darf, wenn er von der TG in Freie führt (gemeint ist als zweiter Rettungsweg die TG-Zufahrt)?
Weitere Frage:
In der Tiefgarage sind die einzelnen mit Tor abgeschlossenen Garagen (34 Garagen) jeweils rechts und links von der Garagenzufahrt angeordnet. Die TG-Zufahrt besitzt kein separates Tor mehr.
Handelt es sich bei dieser Tiefgarage um eine geschlossene oder offene Mittelgarage?
Vielen Dank im voraus für die Anworten.
Tiefgarage Rettungswege
Re: Tiefgarage Rettungswege
Zu Ihrer 1. Frage:
Von jedem Punkt der Garage muss ein Ausgang ins Freie bzw. ein Treppenraum in 30 bzw. 50 m Entfernung liegen; Sie benötigen mindestens zwei Ausgänge bzw. Treppenräume.
Die Länge des zweiten Rettungswegs kann länger sein.
zur 2. Frage:
So wie Sie es beschrieben ist es eine geschlossene Garage.
Gruß
C. Lammer
Von jedem Punkt der Garage muss ein Ausgang ins Freie bzw. ein Treppenraum in 30 bzw. 50 m Entfernung liegen; Sie benötigen mindestens zwei Ausgänge bzw. Treppenräume.
Die Länge des zweiten Rettungswegs kann länger sein.
zur 2. Frage:
So wie Sie es beschrieben ist es eine geschlossene Garage.
Gruß
C. Lammer