Kellereingangstür aus PVC zulässig?

LBO, MBO u. andere Bauvorschriften, Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungswege etc.
Tischler69

Kellereingangstür aus PVC zulässig?

Beitragvon Tischler69 » Fr 26.03.2010 14:05

Hallo,

in 2009, haben wir in einem Mehrfamilienhaus die Tür zwischen dem Treppenhaus und dem Kellergeschoss erneuert.
Wie gewünscht, haben wir dort eine PVC - Haustür ( Brandschutzklasse B1 ) eingebaut.
Nun beschwert sich ein Eigentümer, dass es keine Brandschutztür ist.
Ist eine T-30, bzw. T-30RS - Tür zwingend vorgeschrieben?
Bei Neubauten ist dies sicherlich so, aber auch bei Erneuerung im Bestand?

blank

Re: Kellereingangstür aus PVC zulässig?

Beitragvon blank » Fr 26.03.2010 17:05

Achtung: Treppenraum. (Sicherheits-) Treppenhäuser sind im Sinne des Bauordnungsrechtes gänzlich andere bauliche Anlagen mit anderen Anforderungen.

Bei Nutzung des Begriffs "Bestandschutz" sei grundlegend darauf hingewiesen, das hier natürlich die zum Zeitpunkt der Errichtung bindenden Rechtsvorschriften und eingeführten Technischen Baubestimmungen zu erfüllen sind. Das heißt kurz: wann wurde das Gebäude errichtet und welche Anforderungen wurden zu diesem Zeitpunkt gestellt, zum Beispiel an Türen im Treppenraum zu Kellergeschossen. Dieser Standart ist natürlich zu erfüllen.

Bei Auftreten einer konkreten Gefahr geht der Bestandschutz verloren. „Konkret“ im Rechtssinne ist eine Gefahr, wenn bei einem bestimmten Bauwerk „in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muss“
Da mit dem Ausbruch eines Brandes in einem Gebäude gerichtsbekanntermaßen jederzeit zu rechnen ist und das Ausbleiben eines Brandes nur auf reines Glück zurückzuführen ist (vgl. OVG Münster 10 A 363 / 86 vom 11.12.1987) , es im Falle eines Brandausbruchs aber für die Anordnung von Vorsorgemaßnahmen im Verwaltungsrechtsweg (durch Auflagenbescheid) zu spät ist, stellt sich die Gefahr, dass beim Ausbruch eines Brandes aufgrund der gegebenen Verhältnisse im Einzelfall ein Gebäudenutzer verletzt oder seine Rettung, insbesondere Selbstrettung erschwert, gar unmöglich wird, stets eine „konkrete Gefahr“ (neu: reale Gefahr) im Rechtssinne dar. Generell sei zu sagen, das jeder Umstand, der die Sicherstellung eines Rettungsweges gefährdet, eine konkrete Gefahr darstellt. Auch in bestehenden baulichen Anlagen müssen für jede Nutzungseinheit zwei Rettungswege zur Verfügung stehen, anderenfalls liegt eine automatische eine reale (konkrete) Gefahr vor. Aufgrund der Gefährdung des Treppenraumes durch die hohe Brandlast im Kellergeschoss und Raucheintritt sind hier die Anforderungen entsprechend der gültigen Rechtsvorschriften und eingeführten Technischen Baubestimmungen zu erfüllen, beispielsweise T30-RS.






Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen ein Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.
(OVG Münster, AZ 10 A 363/86 vom 11.12.1987)

Jörn Klaas

Re: Kellereingangstür aus PVC zulässig?

Beitragvon Jörn Klaas » Fr 26.03.2010 19:36

Hallo Tischler69,
wie immer ist eine solche Frage ohne genaue Kenntnis des Gebäudes nicht eindeutig zu beantworten. Entscheident ist u.a. die Größe des Gebäudes und die Anzahl der Nutzungseinheiten, in welchen Bundesland das Gebäude steht und ob es aus den einzelnen Nutzungseinheiten seperate bauliche Rettungswege gibt. Ich vermute aber, dass es ein Erfordernis für eine T 30-RS Tür gibt.
Sollte es sich bei der alten Tür um eine Feuerschutztür gehandelt haben, so können Sie als Fachbetrieb natürlich nicht einfach eine "normale" Tür einbauen. Der Unterschied müsste eigentlich auffallen.
Sollte für die alte Tür zum Zeitpunkt der Baugenehmigung rechtmäßig keinen Feuerwiederstand gefordert gewesen sein, so steht natürlich die Überlegung im Raum, ob nicht ein Bestandsschutz gegeben ist. Zum Bestandsschutz hat sich blank ja schon umfangreich und richtig geäußert.
Ein Fachbetrieb (wobei ich natürlich nicht weiß, ob Sie einer sind und ich Ihnen auch nicht zu nahe treten möchte), der regelmäßig mit Türen zu tun hat, sollte nach meiner Meinung schon wissen, welche Türen in notwendigen Treppenräumen erforderlich sind.
Für den Bestandsschutz spricht, dass es sich nur um eine Verschönerung gehandelt hat. Die reale Gefahr der Brand- und Rauchausweitung wiegt aber vielleicht höher. Letzte Klarheit wird hier wahrscheinlich nur vor Gericht zu erlangen sein.

Mit freundlichen Grüßen
Jörn Klaas

Tischler69

Re: Kellereingangstür aus PVC zulässig?

Beitragvon Tischler69 » Sa 27.03.2010 2:10

Jörn Klaas hat geschrieben:Hallo Tischler69,
wie immer ist eine solche Frage ohne genaue Kenntnis des Gebäudes nicht eindeutig zu beantworten. Entscheident ist u.a. die Größe des Gebäudes und die Anzahl der Nutzungseinheiten, in welchen Bundesland das Gebäude steht und ob es aus den einzelnen Nutzungseinheiten seperate bauliche Rettungswege gibt. Ich vermute aber, dass es ein Erfordernis für eine T 30-RS Tür gibt.
Sollte es sich bei der alten Tür um eine Feuerschutztür gehandelt haben, so können Sie als Fachbetrieb natürlich nicht einfach eine "normale" Tür einbauen. Der Unterschied müsste eigentlich auffallen.
Sollte für die alte Tür zum Zeitpunkt der Baugenehmigung rechtmäßig keinen Feuerwiederstand gefordert gewesen sein, so steht natürlich die Überlegung im Raum, ob nicht ein Bestandsschutz gegeben ist. Zum Bestandsschutz hat sich blank ja schon umfangreich und richtig geäußert.
Ein Fachbetrieb (wobei ich natürlich nicht weiß, ob Sie einer sind und ich Ihnen auch nicht zu nahe treten möchte), der regelmäßig mit Türen zu tun hat, sollte nach meiner Meinung schon wissen, welche Türen in notwendigen Treppenräumen erforderlich sind.
Für den Bestandsschutz spricht, dass es sich nur um eine Verschönerung gehandelt hat. Die reale Gefahr der Brand- und Rauchausweitung wiegt aber vielleicht höher. Letzte Klarheit wird hier wahrscheinlich nur vor Gericht zu erlangen sein.

Mit freundlichen Grüßen
Jörn Klaas



Zunächst danke ich für die Beiträge!!!

Dann muß ich wohl etwas "die Hosen runterlassen"...
Ich bin selbst Eigentümer einer Wohnung in dem "Wohnhaus mittlerer Höhe", also unter 22 m bis zum Fußboden der obersten Wohnetage ( EG + 6 Etagen ) mit je 3 WE.
Das Haus wurde 1960 gebaut und befindet sich in NRW.
Es gibt nur einen Treppenaufgang, um den Aufzug verlaufend.
Die Alu - Haustür befindet sich gegenüber dem Treppenaufgang.
Der Kellereingang befindet sich seitlich versetzt.
Die alte Tür war komplett aus Stahl ( Stahlplatte mit aufgeschweißtem Falzrahmen und Kreuzstreben / Stahleckzarge, ohne Dichtungen ).
Es sollte tatsächlich nur eine Verschönerung stattfinden und das zuvor laute "Zuknallen" der Tür unterbunden werden.
Eine neue Stahltür wollte ich ursprünglich anbieten, diese war aber nicht erwünscht.
Zu meiner Schande muß ich gestehen, daß ich mir um den Brandschutz keine Gedanken gemacht hatte.
Ebenso seitens der anderen Eigentümer und der Hausverwaltung.
Somit wurde der Einbau 2009 beschlossen und durchgeführt.
Ansonsten mußte ich mich, neben vielen anderen Arbeiten, auch nur mit Wohnungstüren und Hauseingangstüren befassen.
Natürlich ist mir bewußt, daß ich letztendlich alleine hierfür verantwortlich bin.

Es wäre sicherlich auch nie ein Diskussionsthema geworden, wenn die Hausgemeinschaft nicht gegen den beschwerenden Eigentümer, in anderer Sache, klagen würde.
Es handelt sich um eine klassische "Retourkutsche".

Die Frage ist nun natürlich, wie ich mich verhalten soll?!
Es sind verschiedene Szenarien denkbar :
- direkter Austausch des Elementes :sad:
- Zulässigkeit prüfen lassen ( durch mich oder beschwerenden Eigentümer? )
- evtl. Klage abwarten
- Aussprache mit dem Eigentümer ( nicht sehr erfolgversprechend )
- ???

Ich der Hoffnung auf weitere hilfreiche Antworten,

Tischler69

blank

Re: Kellereingangstür aus PVC zulässig?

Beitragvon blank » Sa 27.03.2010 6:03

Ui... Bei sieben Geschossen mit je 3 Nutzungseinheiten (in der Summe 27 Wohnungen) und nur einem zentralen Treppenraum ist durchaus eine konkrete Gefahr anzusehen...

Natürlich ist mir bewußt, daß ich letztendlich alleine hierfür verantwortlich bin.


Würde ich jetzt so nicht sagen, wenn der Auftraggeber den Auftrag zum Einbau einer PVC-Tür und nicht explizit einer T30-RS oder sonstiger Tür mit Brandschutzanforderung erteilt hat, ist in erster Linie der Auftraggeber verantwortlich. Der Errichter sollte allerdings hierzu Bedenken anmelden. Nur der Auftraggeber, i.d.R. der Gebäudeeigentümer oder die Hausverwaltung, hat zunächst Kenntnis und Einsicht in die Baugenehmigung/Bauschein seiner Immobilie und kennt die Genehmigungsgrundlage. Er ist auch bezüglich einer Verantwortlichkeit bzw. Haftbarkeit als Bauherr oder Eigentümer (Gefahrübergang) an erster Stelle.

Es existieren immer mal wieder Forderungen und Auflagen der Bauaufsichtsbehörde, die u.U. von der bauordnungsrechtlichen Grundlage abweichen in den Baugenehmigungen/Bauscheinen, diese haben dann allerdings zunächst auch Bestandschutz (was ich ja auch im ersten Beitrag sagen wollte).

Ich würde vorschlagen:

1. schriftlich Bedenken beim Gebäudeeigentümer/Gebäudeverwaltung/Auftraggeber anmelden, dann verringert sich eine mögliche Mithaftbarkeit schon enorm.

2. das Gespräch mit dem Gebäudeeigentümer/Gebäudeverwaltung/Auftraggeber suchen und die Problematik schildern. Dieser sollte die Baugenehmigung und Pläne als Genehmigungsgrundlage mal in Augenschein nehmen und eine Entscheidung treffen.

Eine kurze Rücksprache mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde hat auch immer mal wieder geholfen...

Tischler69

Re: Kellereingangstür aus PVC zulässig?

Beitragvon Tischler69 » Sa 27.03.2010 12:49

blank hat geschrieben:1. schriftlich Bedenken beim Gebäudeeigentümer/Gebäudeverwaltung/Auftraggeber anmelden, dann verringert sich eine mögliche Mithaftbarkeit schon enorm.

2. das Gespräch mit dem Gebäudeeigentümer/Gebäudeverwaltung/Auftraggeber suchen und die Problematik schildern. Dieser sollte die Baugenehmigung und Pläne als Genehmigungsgrundlage mal in Augenschein nehmen und eine Entscheidung treffen.

Eine kurze Rücksprache mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde hat auch immer mal wieder geholfen...


Die Beschwerde, samt Forderung zum Austausch der Tür, wurde bereits, vom Miteigentümer, schriftlich bei der Hausverwaltung eingereicht.
Somit kann ich, als Auftragnehmer, wohl nicht mehr eigene Bedenken anmelden.
Da ich selbst auch ( Teil- ) Eigentümer bin, bin ich gleichzeitig auch Auftraggeber.
Inwieweit der Verwaltung entsprechende Unterlagen bez. der Baugenehmigung vorliegen, weiß ich nicht.
Somit muß ich dieses wohl zunächst abfragen oder ggf. bei der Bauaufsichtsbehörde ( Bauordnungsamt? ) anfordern?
Kann man mir evtl. auch eine Strafe "aufbrummen"?

Jörn Klaas

Re: Kellereingangstür aus PVC zulässig?

Beitragvon Jörn Klaas » Sa 27.03.2010 15:52

Gem. § 37 Abs. 10 Nr. 1 BauO NRW ist aktuel eine rauchdichte und selbstschließende Tür in der Feuerwiederstandsklasse T30-RS erforderlich. In der ältesten von mir gefundenen BauO NRW aus dem Jahr 1962 war auch schon eine solche Forderung enthalten. Allerdings weiß ich nicht, wie das voher war.
Ich vermute, mit dem Bestandsschutz wird das trotzdem nichts. Wenn jetzt mal was passiert... , immerhin können sich in dem Gebäude schnell über 100 Personen aufhalten.
Übrigens finden sie auch in Nr. 3 der o.g. Vorschrift weitere Hinweise zu den Wohnungstüren.

Mit freundlichen Grüßen
Jörn Klaas

Tischler69

Re: Kellereingangstür aus PVC zulässig?

Beitragvon Tischler69 » Sa 27.03.2010 18:08

Jörn Klaas hat geschrieben:Gem. § 37 Abs. 10 Nr. 1 BauO NRW ist aktuel eine rauchdichte und selbstschließende Tür in der Feuerwiederstandsklasse T30-RS erforderlich. In der ältesten von mir gefundenen BauO NRW aus dem Jahr 1962 war auch schon eine solche Forderung enthalten. Allerdings weiß ich nicht, wie das voher war.
Ich vermute, mit dem Bestandsschutz wird das trotzdem nichts. Wenn jetzt mal was passiert... , immerhin können sich in dem Gebäude schnell über 100 Personen aufhalten.
Übrigens finden sie auch in Nr. 3 der o.g. Vorschrift weitere Hinweise zu den Wohnungstüren.

Mit freundlichen Grüßen
Jörn Klaas



Alle 21 WE sind bewohnt, wobei es nur 27 - 30 Bewohner sind.
Dieses ist aber wahrscheinlich unerheblich.
Ich habe jetzt feststellen müssen, daß unser Haus sowieso, in vielerlei Hinsicht, nicht den heutigen Vorschriften entspricht.
Der Allgemeinzustand ist gut und gepflegt, aber der Sicherheitsaspekt wurde weitestgehend vernachlässigt.
Es bleibt aber weiterhin die Frage, ob ich die Tür wieder ausbauen muß.
Ich wende mich dann zunächst an den Verwalter, ob es 1960 eine entsprechende Vorschrift gab.
Ansonsten könnte/müsste ein Mitarbeiter des Bauordnungsamtes, durch Besichtigung, für endgültige Klarheit sorgen?

Hans Höcker

Re: Kellereingangstür aus PVC zulässig?

Beitragvon Hans Höcker » Di 29.06.2010 10:53

Bereits mit dem Wechsel der Tür fällt jeder Bestandsschutz! :-(( :wein:

D.h. es muss die aktuelle Gesetzgebung eingehalten werden. :oooh: