Montageorte und Rechtsgrundlagen zur Lagerung von Feuerlösch
Verfasst: Fr 21.07.2017 12:05
Es passiert immer mal wieder, dass ein oder mehrere Feuerlöscher am Boden in einer Ecke oder an einer Säule in einem Bürobetrieb aufgestellt wird.
Die ASR 2.2 beschreibt in 5.2.3 das Feuerlöscher gegen Beschädigungen und Witterungseinflüsse geschützt sein müssen. Ebenfalls wird festgehalten, dass eine Griffhöhe von 0,8-1,2 Meter sich als zweckmäßig erwiesen haben.
Das BG Merkblatt 35 bezieht sich ebenfalls auf die 0,8-1,2 Meter bzw. auf 1,5 Meter Unterkante Feuerlöscher, wenn eine Beschädigung durch Transportgeräte nicht auszuschließen ist.
Meiner Auslegung nach ist die ASR 2.2 mit dem einleitenden Satz der Auflistung unter Punkt 5.2.3 "Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass in Arbeitsstätten..." rechtsbindend und der Feuerlöscher sollte entweder an der Wand mit entsprechender Griffhöhe fest montiert sein (Vorteil: Der Feuerlöscher bleibt am Standort, der im Flucht- und Rettungsplan eingezeichnet ist) oder auf dem Boden zu platzieren, dann aber mit einer Sicherungseinrichtung gegen Umfallen oder sonstiges. Dies könnte ein Dreibein oder ein sonstwie gearteter unbeweglicher Kasten sein. (Nachteil bei Dreibein: Heute steht der Feuerlöscher hier, morgen dort.)
Die Argumentation, die uns entgegengehalten, dass die ASR nicht verpflichtend sei und der Feuerlöscher bei einem Brandschutz-Audit durch den Versicherer ebenfalls nicht bemängelt worden wäre.
Welche Aussage ist nun korrekt und mit welchen Rechtsgrundlagen kann die Argumentation zusätzlich untermauert werden?
Die ASR 2.2 beschreibt in 5.2.3 das Feuerlöscher gegen Beschädigungen und Witterungseinflüsse geschützt sein müssen. Ebenfalls wird festgehalten, dass eine Griffhöhe von 0,8-1,2 Meter sich als zweckmäßig erwiesen haben.
Das BG Merkblatt 35 bezieht sich ebenfalls auf die 0,8-1,2 Meter bzw. auf 1,5 Meter Unterkante Feuerlöscher, wenn eine Beschädigung durch Transportgeräte nicht auszuschließen ist.
Meiner Auslegung nach ist die ASR 2.2 mit dem einleitenden Satz der Auflistung unter Punkt 5.2.3 "Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass in Arbeitsstätten..." rechtsbindend und der Feuerlöscher sollte entweder an der Wand mit entsprechender Griffhöhe fest montiert sein (Vorteil: Der Feuerlöscher bleibt am Standort, der im Flucht- und Rettungsplan eingezeichnet ist) oder auf dem Boden zu platzieren, dann aber mit einer Sicherungseinrichtung gegen Umfallen oder sonstiges. Dies könnte ein Dreibein oder ein sonstwie gearteter unbeweglicher Kasten sein. (Nachteil bei Dreibein: Heute steht der Feuerlöscher hier, morgen dort.)
Die Argumentation, die uns entgegengehalten, dass die ASR nicht verpflichtend sei und der Feuerlöscher bei einem Brandschutz-Audit durch den Versicherer ebenfalls nicht bemängelt worden wäre.
Welche Aussage ist nun korrekt und mit welchen Rechtsgrundlagen kann die Argumentation zusätzlich untermauert werden?