Funktionserhalt mechanischer Entrauchungsanlagen

Gefahrenmeldeanlagen, Löschanlagen, RWA, Feuerlöscher, Hydranten, FSA etc.
BBS

Funktionserhalt mechanischer Entrauchungsanlagen

Beitragvon BBS » Di 15.07.2003 1:00

Daß die Funtion mechanischer Entrauchungsanlagen während eines Brandes erhalten bleiben muß, leuchtet mir ein. Ich denke dabei speziell an die elektrischen Zuleitungen. Aber gibt es dafür Anforderungen oder Normen? In unserem Fall geht es um 2 große "Dachlüfter" auf einer Halle mit Anschlußleistungen von je 30 KW. Die Kabel müssen zwangsläufig durch den Brandabschnitt geführt werden.

Gesendet von Gernot Mauser 22.11.2000 19:27:56

BBS

Beitragvon BBS » Di 15.07.2003 1:00

Sehr geehrter Herr Mauser,

wenn Sie von Dachlüftern sprechen, handelt es sich bei Ihnen vermutlich um eine "Maschinelle Entrauchung". Diese sind mittlerweile vom DIBt in Berlin bauaufsichtlich zugelassen, d.h. sowohl der Brandgasventilator als auch die Steuerung müssen über einen DIBt-Zulassungsbescheid verfügen. es ist jedoch noch wesentlich mehr als nur der Funktuionserhalt der Kabel zu beachten.

Diese Anlagen müssen sowohl über automatische Melder als auch über Handauslösung angesteuert werden. Wenn Sie über dieses Thema weitere Infos benötigen, erreichen Sie mich auch unter der Telefonnummer 07172/ 2 22 88. Für die Steuerung hat z.Z. nur die Fa. Hekatron eine Zulassung.

Gesendet von Thomas Höh 24.11.2000 09:44:31

BBS

Beitragvon BBS » Di 15.07.2003 1:00

Die Forderung nach Funktionserhalt von elektrischen Leitungen bezieht sich meistens auf das Beiblatt 1 der DIN VDE 0108 Teil 1 sowie auf die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR. Aber auch in der DIN VDE 0833 Teil 2 und in der DIN VDE 0100 Teil 560 wird auf den Funktionserhalt von Leitungen eingegangen. Meines Wissens kann auf einen Funktionserhalt der Leitung (bei RWA stattliche 90 Minuten) verzichtet werden, wenn der Brandabschnitt, durch den die Leitung gelegt ist, durch automatische Brandmelder überwacht wird oder mit einer Löschanlage ausgestattet ist.

Gesendet von Christian Lossner 23.11.2000 14:11:01

Vonhof

Beitragvon Vonhof » Di 15.07.2003 1:00

Meines Wissens kann auf einen Funktionserhalt der Leitung (bei RWA stattliche 90 Minuten) verzichtet werden, wenn der Brandabschnitt, durch den die Leitung gelegt ist, durch automatische Brandmelder überwacht wird oder mit einer Löschanlage ausgestattet ist."

FALSCH! Diese Regelung gilt nur für die Brandmeldeanlage selbst (da diese sich selbst überwacht)! Selbstverständlich muss die Funktionsfähigkeit der MRA gewähleistet sein, auch wenn eine BMA vorhanden ist (für maschinelle Rauchabzüge ist eine BMA im Übrigen vorgeschrieben) oder eine Löschanlage vorhanden ist.

Wie der Funktionserhalt zustande kommt ist bei der MRA allerdings egal. Zulässig ist auch, wenn die Kabel ohne Funktionserhalt in einem anderen Brand(bekämpfungs)abschnitt verlaufen, unter dem Fussboden oder in der Wand geführt werden usw.

Übrigens gilt der Funktionserhalt nicht nur für die Kabel, sondern für alle damit zusammenhängenden Bauteile. Also auch für die Steuereinrichtunge, Auslösestellen usw.

MfG
Alexander Vonhof
Dipl.-Ing. Sicherheitstechnik

Gesendet von Alexander Vonhof 27.11.2000 14:19:27