Steigleitung - Prüfvorschriften für trocken und naß Leitunge

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BBS

Steigleitung - Prüfvorschriften für trocken und naß Leitunge

Beitragvon BBS » Di 15.07.2003 1:00

Wer kann mir Prüfanweisungen (Prüfvorschriften)für Steigleitungen zukommen lassen. Einspeisedrücke,welche Drücke am oberen Ende mindestens ankommen müssen,usw.

Danke euch im voraus.

Walle

Gesendet von Michael Wallerich 18.01.2001 20:40:39

Gast

Beitragvon Gast » Di 15.07.2003 1:00

Hallo, siehe www.sicherheitsratgeber.de DIN 14 462

Gruß
Horst Fritscher

Gesendet von Horst Fritscher 24.11.2001 19:14:50

Falk_HL
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Beitragvon Falk_HL » Di 15.07.2003 1:00

Hier nun die Prüfanweisungen, zumindest das was die DIN schreibt: (Ich bitte die Formatierung zu entschuldigen)

Steigleitungen mit Wandhydranten (Feuerlösch-Schlauchanschlusseinrichtungen)

Steigleitungen "nass" und "nass-trocken" nach DIN 14 461 Teil 1 - Prüfintervall 1 Jahr Leistungsumfang noch DI N. 14 461 , Tei 1.1, Punkt 9.2.,

Zugangskontrolle, Beschilderungskontrolle, Gangbarkeit von Tür-, Haspel und Handrad, Kontrolle der Unversehrtheit, Sauberkeit, Trockenheit und Vollständigkeit, Kontrolle der Schläuche auf Normgerechtigkeit, Schmutzwasserentfernung, Dichtprobe des Ventils und Strahlrohres, Kontrolle der Wasserlieferung, des Ruhe- und Fließdrucks an der letzten Schlauchanschlusseinrichtung, Anbringung des Prüfvermerks.

Steigleitung "trocken" nach DIN 14 462 Teil 2 - Prüfintervall 2 Jahre -

Leistungsumfang nach DIN 14 462, Teil 2, Punkt 5.2

Zugangskontrolle, Beschilderungskontrolle, Gängigkeit von Tür und Schlauchanschlussventil, Prüfung auf Dichtheit der Leitung und der Ventile mittels Wasserdruckprobe, Prüfung des Wasserdurchflusses von mind. 300 Ltr./min., Prüfung der Funktionsfähigkeit der Einspeisearmatur, der Be- und Entlüftung sowie der Entleerungseinrichtung, Plombieren der Schlauchanschlusseinrichtung.

Druckschläuche C (Faltschläuche) nach DIN 14 811 Prüfintervall 5 Jahr - bzw. nach jedem Gebrauch -

Kontrolle auf Unversehrtheit, Schlaucheinband und Kupplungsdichtungen, Abdrücken mit Wasser bei einem Druck von 12 bar, Waschen und trocknen, Datum stempeln.

Druckschläuche W (formbeständige Schläuche) nach DIN 14 818 - Prüfintervall 1Jahr -

Leistungsumfang nach DIN 14 818, Punkt 5.4.,

Anschließen an Druckgerät Haspel mit Verbindungsschlauch, Schlauch und Strahlrohr mit einem Wasserdruck 16 bar abdrücken


DIN 14 461 Teil 1 Seite 5

9 Prüfung
9.1 Abnahmeprüfung

Bei der Oberprüfung des vollständig installierten und betriebsbereiten Wandhydranten ist die Erfüllung der Anforderungen der vorliegenden Norm sowie der genannten weiteren Normen und Unterlagen zu kontrollieren.

9.2 Gebrauchsprüfung

Die Gebrauchsprüfung hat in Zeitabständen von höchstens 1 Jahr zu erfolgen. Sie erstreckt sich im einzelnen auf:

- Kontrolle des freien Zuganges
- Kontrolle der Beschilderung
- Kontrolle der Leichtgängigkeit von Tür, Haspel (1801 Schwenkbereich) und Handrad
- Kontrolle auf Unversehrtheit, Sauberkeit, Trockenheit und Vollständigkeit
- Kontrolle des Schlauches auf Vollständigkeit, Prüfnummer und ausreichende Schlauchlänge
- Öffnen der Ventile, Entfernen von Schmutzwasser .
- Kontrolle der Wasserlieferung, des Ruhedruckes und des Fließdruckes an der letzten Feuerlösch- Schlauchanschlusseinrichtung jeder Feuerlöschleitung
- Dichtprobe des Feuerlösch-Schlauchanschlussventils
- Kontrolle der Normgerechtheit des Strahlrohres und Gängigkeit und Dichtheit des Schaltorgans
- Anbringung eines Prüfvermerkes (Datum, Prüfer) an gut sichtbarer Stelle der Wandhydranten-Innenseite. Die Gebrauchsprüfung ist nach jeder Benutzung des Wandhydranten zu wiederholen.

Bei Ausführung 1 ist eine Gebrauchsdruckprüfung des Druckschlauchs entsprechend DIN 14 811 Teil 1 nach 5 Jahren mit Wasser durchzufahren.

Bei Ausführung 2 ist eine wiederkehrende Prüfung des Druckschlauchs entsprechend DIN 14 818 Teil 1 oder Teil 2 einmal jährlich mit Wasser durchzufahren.

DIN 14 462 Teil 2 (Löschwasserleitungen)

4 Prüfung
4.1 Abnahmeprüfung

Nach Fertigstellung oder nach Änderung muss die Steigleitung auf

a Übereinstimmung mit dieser Norm
b) Funktionsbereitschaft Dichtheit geprüft werden. Bei einer Druckdifferenz zwischen Löschwassereinspeisung und oberster Entnahmestelle von (1 bar + geodätischer Steighöhe) wird geprüft, ob der Wasserdurchfluss mindestens 300 l/min beträgt. Die Steigleitung wird 2 Minuten lang entsprechend Prüfverfahren BA nach DIN 3230Teil 3 auf Festigkeit und mindestens 10 Minuten lang entsprechend Prüfverfahren BN nach DIN 3230 Teil 3 auf Dichtheit geprüft.

Anmerkung: Für die Prüfung gilt als zulässiger Betriebsüberdruck der Nenndruck PN 16. Die Prüfung muss vorgenommen werden, bevor die Steigleitung gegebenenfalls verdeckt wird. Es dürfen hierbei keine Undichtheiten und kein Druckabfall auftreten. Die Drücke sind jeweils an der Einspeisung zu messen.

4.2 Wiederkehrende Prüfungen

In regelmäßigen Zeitabständen von 2 Jahren müssen die Steigleitungen mit ihren Schlauchanschlusseinrichtungen einer Kaltwasserdruckprüfung unterzogen werden. Über die Prüfung ist ein Prüfbericht anzufertigen. An der Einspeisung ist dauerhaft ein Prüfvermerk mit dem Namen des Prüfers und dem Prüfdatum anzubringen.

Folgende Prüfungen sind durchzufahren:

a) Zugänglichkeit der Einspeisung und der Entnahmestellen
b) Prüfung auf Dichtheit nach Abschnitt 4,1
c) Gängigkeit, der Schlauchanschlussventile
d) Prüfung des Wasserdurchflusses nach Abschnitt 4.1
e) Funktionsfähigkeit der Einspeisungsarmatur, der Be- und Entlüftüngs- sowie der Entleerungseinrichtung bei einem Wasserdurchfluss nach Abschnitt 4.1.
f) Vollständigkeit und Lesbarkeit der Beschilderung
g) Gängigkeit der Türen.
h) Entleeren und Plombieren nach Gebrauch und Prüfung

Nach dem Gebrauch muss die Steigleitung entleert werden. Sämliche Feuerlösch-Schlauchanschlusseinrichtungen sind wieder zu schließen. Die Einspeisung und die Feurlösch-Schlauchanschlusseinrichtungen sind zu verplomt
Zuletzt geändert von Falk_HL am Do 17.07.2003 16:25, insgesamt 1-mal geändert.
Grüße FH

BBS

Beitragvon BBS » Di 15.07.2003 1:00

Vielen Dank,

daß wars was ich gebraucht habe.

Mit freundlichem Gruß
Michael Wallerich

Gesendet von Michael Wallerich 25.01.2001 08:36:06

BBS

Beitragvon BBS » Di 15.07.2003 1:00

Hallo Horst Fritscher,

vielen Dank. Gute Adresse

Gruß Michael Wallerich

Gesendet von m.wallerich 24.11.2001 20:09:49

Falk_HL
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Registriert: Mo 16.06.2003 14:55

Beitragvon Falk_HL » Di 15.07.2003 1:00

Hallo Herr Wallerich,

mit einer Prüfanweisung kann ich im Moment nicht dienen, aber immerhin mit ein paar Fakten zu Ihrem Thema:

Steigleitung nass:

* müssen mit einer Druckerhöhungsanlage betrieben werden, wenn der Druck an der höchsten Entnahme-Stelle, bei Anschluss eines C-Strahlrohres und einem Wasserdurchfluss von 100 l/min, geringer als 3 bar ist.

* Bauart nach DIN 14 461 bzw. EN 671-1
* Jede Löschwasserleitung mit Wandhydranten ist nach DIN 1988-6 und -8 vor der Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen zu prüfen. Die Gebrauchsprüfung hat in Zeitabständen von höchstens einem Jahr zu erfolgen.

Bauform trocken:

* In regelmäßigen Zeitabständen von 2 Jahren müssen die Steigleitungen mit ihren Schlauchanschlusseinrichtungen einer Kaltwasserdruckprüfung unterzogen werden, dieses ist zu protokollieren.

+ Nach dem Gebrauch oder einer Prüfung muss die Steigleitung entleert werden. Sämtliche Schlauchanschlusseinrichtungen sind zu schließen. Einspeisung sowie Entnahmestellen sind zu verplomben.

* ... müssen mit einer Druckerhöhungsanlage betrieben werden, wenn die Förderhöhe zwischen Einspeisestelle und oberster Entnahmestelle mehr als 80 m beträgt.

* Druckerhöhungsanlagen sind so zu dimensionieren, dass bei einer Löschwasserentnahme von 100 l/min an allen Entnahmestellen ein Druck von 3 bar, höchstens 8 bar, gewährleistet ist.

Ich bleibe an dem Thema dran, und werde sicherlich auch die Prüfvorschriften auftreiben können.

MfG

F. Hauptlorenz

Gesendet von Falk Hauptlorenz 22.01.2001 08:29:29
Zuletzt geändert von Falk_HL am Do 17.07.2003 16:28, insgesamt 1-mal geändert.
Grüße FH

BBS

Beitragvon BBS » Di 15.07.2003 1:00

Noch mal vielen Dank.

Und Danke für die weitere Hilfe.

Mit freundlichem Gruß

Michael Wallerich

Gesendet von Michael Wallerich 23.01.2001 19:07:37

der_kasperl

noch eine Frage

Beitragvon der_kasperl » Di 23.06.2009 22:46

Eines verstehe ich noch nicht.
Also so ein Feuerwehrauto drückt das Wasser mit 8-10 bar Druck in eine trockene Steigleitung und ich brauch erst bei 80 meter Höhe eine Druckerhöhungsanlage.
Wenn ich das so umrechne hat der Feuerwehrmann bei 70 meter Höhe (Hochhaus mit 20 Stockwerken)nicht mal ein Bar (bei 8 bar Nenndruck der Pumpe) für seinen Schlauch zur Verfügung und ich dachte so ein Hohlstrahlrohr braucht auch noch mal so 6 bar.
Wo kommen denn die 80m her?
Gruß Toni

Sugus

Beitragvon Sugus » Mi 24.06.2009 1:51

Der Schließdruck einer Pumpe ist höher, so irgendwo bei 14-15 bar bei Standardgeräten, nur bei Nennwasserabgabe ist der Nenndruck bei 8 bar eine Mindestanforderung der Norm.

Hohlstrahlrohre waren zur Zeit der Regelentstehung in Deutschland noch kein Thema.

BST

Beitragvon BST » So 28.06.2009 9:29

eine Normale TS kann sogar 16- 17 bar