Feuerlöschschlauchanschlußeinrichtungen gemäß DIN 14461

Gefahrenmeldeanlagen, Löschanlagen, RWA, Feuerlöscher, Hydranten, FSA etc.
BBS

Feuerlöschschlauchanschlußeinrichtungen gemäß DIN 14461

Beitragvon BBS » Di 15.07.2003 1:00

Wo finde ich gesetzliche Grundlagen oder Richtlinien aus denen ich relativ verbindlich entnehmen kann, ab wann Wandhydranten gefordert werden können oder eingebaut werden müssen ?

Weiterhin suche ich vergeblich ein Rechenverfahren oder ähnliches wonach man Feuerlöscher gegen Wandhydranten aufrechnen kann. Ungefähr nach dem Motto: Ich benötige 500 Löschmitteleinheiten, wenn ich 2 Wandhydranten gemäß DIN einbaue, so muß ich lediglich noch x Löschmitteleinheiten (500 - 2*y)= x vorhalten. Oder obliegt die Bestimmung von y allein der zuständigen Brandschutzbehörde, die aufgrund ihrer Erfahrung urteilt?

Vielen Dank für Ihre Mühe.

Gesendet von Peter Hemscheidt 19.02.2001 20:25:45

Schaeffer

Beitragvon Schaeffer » Di 15.07.2003 1:00

Hallo, Herr Hemscheid,

die BGR 133 sagt, dass Wandhydranten bis zu 1/3 der erforderlichen LE´s ersetzen können.

Gruss: Peter Schäffer

Gesendet von Peter Schäffer 21.02.2001 09:07:04

BBS

Beitragvon BBS » Di 15.07.2003 1:00

Ergänzend zu den anderen Antworten sei noch darauf hingewiesen, daß eine Anrechnung nur dann zulässig ist, wenn es sich um Wandhydranten mit formstabilem Schlauch handelt und das Personal in der Handhabung geschult ist.

Gesendet von Lars Biskupek 25.07.2001 21:56:48

BBS

Beitragvon BBS » Di 15.07.2003 1:00

Die Antwort befindet sich in der Unfallverhütungsvorschrift BGR 133 vormals ZH 1/201) unter Punkt 4.5.7

1. bei Gebäuden / Geschossen mit einer Grundfläche von 0-400 m2 erfolgt keine Anrechnung von Wandhydranten.

2. Bei Gebäuden / Geschossen mit einer Grundfläche >400 m2 können bis zu 1/3 der nach Tabelle 4 erforderlichen Löschmitteleinheiten durch Wandhydranten ersetzt werden; hierbei entspricht ein Wandhydrant 18 Löschmitteleinheiten. Wandhydranten können u.a. nach den örtlichen Bauvorschriften von der Bauaufsichtsbehörde gefordert werden, insbesondere für bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung. Sie können aber auch vom Betreiber einer baulichen Anlage aus eigenem Sicherheitsbedürfnis heraus installiert werden. Zu beachten ist, dass Wandhydranten nur für die Brandklasse A geeignet sind. Daher Vorsicht bei brennbaren Flüssigkeiten, Chemikalien, die mit Wasser reagieren, und bei brennbaren Metallen.

Gesendet von Brandschutzberatungen Egbert Wodrich 13.03.2001 22:26:00

Falk_HL
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Beitragvon Falk_HL » Di 15.07.2003 1:00

Servus,

ob und wieviel Wandhydranten zum Einsatz kommen müssen, liegt m. E. in der Entscheidung der Baurechts- bzw. der Brandschutzbehörde.

Zu Ihrer 2. Frage:

Wandhydranten werden laut Arbeitsstättenrichtlinie, gemäß Arbeitsstättenverordnung § 13 mit 18 LEs eingestuft. Entsprechende Datei sende ich Ihnen per Email.

Im grunde können Sie schon das Zusammenspiel Feuerlöscher und Wandhydranten ausrechnen. Bezogen auf die Brandgefahr und Quadratmeterzahl werden ... LEs benötigt. In welcher mischung bleibt m. E. Ihnen überlassen, wobei in der allg. Anwendung der Feuerlöscher eine geringere Hemmschwelle haben wird. Je nach dem wie Ihre Leute ausgebildet sind. Natürlich ist zu bedenken von welcher Brandklasse Sie ausgehen müssen, 18 LEs bei Brandklasse C oder B nützen halt nur wenig, wenn diese 18 LEs nur aus Wasser bestehen....

Gruß
Falk Hauptlorenz

Gesendet von Falk Hauptlorenz 28.02.2001 15:58:40
Grüße FH