Novelle der Betriebssicherheitsverordnung

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Wiemann
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Novelle der Betriebssicherheitsverordnung

Beitragvon Wiemann » Fr 29.08.2014 6:57

Bundesregierung beschließt Novelle der Betriebssicherheitsverordnung

Das Kabinett hat am 27. August 2014 die Novelle der Betriebssicherheitsverordnung beschlossen.

Die neue Verordnung trägt den Titel:
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)

Die Verordnung wird nunmehr dem Bundesrat zugeleitet, der hierzu seine Zustimmung geben muss. Bei "normalem Verlauf" könnte die neue Verordnung Anfang 2015 in Kraft treten.

Die neue BetrSichV ist in 5 Abschnitte aufgeteilt:

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften

Dazu kommen 3 Anhänge:

Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

Grundsätzliche Ziele der Novelle sind nach Darstellung der Bundesregierung:

Verbesserung des Arbeitsschutzes bei der Verwendung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte und des Schutzes Dritter beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen
Die Anwendung der Arbeitsschutzregelungen bei Arbeitsmitteln soll für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erleichtert und der Arbeitsschutz verbessert werden.

Dazu wird / werden:

die seit 2002 geltende Betriebssicherheitsverordnung konzeptionell und strukturell neu gestaltet.
Doppelregelungen bei bestimmten Dokumentationen und Prüfungen beseitigt und zwar sowohl innerhalb der noch geltenden Verordnung als auch zu anderen Rechtsvorschriften wie zur Gefahrstoffverordnung und zum neuen Gewässerschutzrecht des Bundes (AwSV).
eine konzeptionelle und strukturelle Angleichung an andere moderne Arbeitsschutzverordnungen, insbesondere die Gefahrstoffverordnung durchgeführt.

Die Verordnung wird neu strukturiert. Allgemeine, für alle Arbeitsmittel geltende Anforderungen stehen jetzt im sog. verfügenden Teil. Spezielle Anforderungen für bestimmte Arbeitsmittel finden sich in den Anhängen.

Neu ist, dass die Anforderungen an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln als Schutzziele beschrieben werden. Deutlicher wird nunmehr auch die Trennung von Hersteller und Arbeitgeberpflichten indem die Schnittstelle Hersteller/Arbeitgeber beschrieben wird.

Das Thema "Gefährdungsbeurteilung" wurde konkreter geregelt. Hier wird jetzt u. a. bestimmt, dass die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig überprüft werden muss und Schutzmaßnahmen ggf. angepasst werden müssen. Damit ist das immer wieder aufflammende Thema "Bestandsschutz" vom Gesetzgeber eindeutig geregelt.

Neu ist, dass der Gesetzgeber nunmehr klarstellt, dass die "grundlegenden Sicherheitsanforderungen" der einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien bei einer Eigenherstellung in jedem Fall Maßstab sind, auch wenn diese aus sich heraus formal nicht angewendet werden müssen. Neu ist auch die Bestimmung, dass bei bestimmten Änderungen von vorhandenen Arbeitsmitteln ggf. Herstellerpflichten beachtet werden müssen.

Neu ist auch der Anhang 3 mit seinen konkreten Prüfvorschriften für "besonders gefährliche Arbeitsmittel":

Krane
Flüssiggasanlagen
Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

Quelle: BAD GmbH
Uwe Wiemann

2. Vorsitzender des VBBD e.V.
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