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Zuwendungsnachweis ("Spendenquittung") für Mitgliedsbeiträge

Verfasst: Fr 20.04.2012 13:57
von Laschinsky
Vereinfachter Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 b EStDV

Der Verein der Brandschutzbeauftragten in Deutschland e.V. (vbbd) verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Feuerschutzes und der beruflichen Bildung. Mitgliedsbeiträge und Spenden (Zuwendungen) an den Verein der Brandschutzbeauftragten in Deutschland e.V. (vbbd) können nach Paragraph § 10b des Einkommenssteuergesetzes bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter beim Finanzamt als Sonderausgabe geltend gemacht und somit von der Steuer abgesetzt werden.

Der Verein ist daher berechtigt, sowohl für Mitgliedsbeiträge als auch für Spenden, die ihm zur Verwendung für die Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Für Mitgliedsbeiträge und Spenden bis zu 200,-- Euro im Jahr wird keine gesonderte Zuwendungsbestätigung benötigt. Zur steuerlichen Berücksichtigung reicht es aus, unseren vereinfachten Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 b EStDV zusammen mit einem Bareinzahlungsbeleg oder einer Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes, etwa in Form eines Kontoauszuges, der Steuererklärung beizulegen. Dieses Formular können Sie unter http://vbbd.de/files/Antraege/Zuwendungsbescheinigung_12-04-20.pdf als PDF herunterladen.

Für darüber hinausgehende Zuwendungen ist als Nachweis eine vom Verein ausgestellte Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erforderlich, die wir Ihnen bei Bedarf gerne ausstellen.