Brandschutzbeauftragter

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snipes3675

Brandschutzbeauftragter

Beitragvon snipes3675 » So 17.07.2016 8:47

Hallo ,

gibt es eine eindeutige Vorschrift das man einen Lehrgang oder Ausbildung zum Brandschutbeauftragten haben muss? Ich werde zum BSB in unserer Schule bestellt, habe aber wenig Kenntnisse in diesem Bereich. Die Bestellung ist eine Vorgabe, sprich ich kann nicht wählen ob oder nicht.
Vielen Dank

Garcos
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Re: Brandschutzbeauftragter

Beitragvon Garcos » Di 19.07.2016 12:44

Siehe hier:

http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/205-003.pdf

Ich hoffe dass es hilfreich ist. Brandschutzbeauftragter ohne Hintergrund wissen und Ausbildung, ist sonst sinnlos.

Gruß
Garcos

snipes3675

Re: Brandschutzbeauftragter

Beitragvon snipes3675 » Mi 20.07.2016 4:59

Da muss ich dir vollkommen Recht geben und ich sehe es genau so, das Problem ist lediglich das mein Arbeitgeber es anders sieht. Das eine gute Ausbildung das A und O ist , sollte nicht die Frage sein. Ich benötige am liebsten ein Gesetz, sofern es das gibt, das es zwingend erforderlich ist eine Schulung zum BSB zuhaben.

gummikuhbs
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Re: Brandschutzbeauftragter

Beitragvon gummikuhbs » Do 21.07.2016 10:43

Eine gesetzliche Bestimmung, die das wörtlich ausdrückt, kenne ich leider nicht. Es lässt sich allerdings ableiten aus § 7 Arbeitsschutzgesetz:
"§ 7 Übertragung von Aufgaben
Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten."

Die Versicherungen haben auch bei der o.a. dguv mitgewirkt, um deutlich zu machen, was sie erwarten, wenn sich jemand Brandschutzbeauftragter nennt. Diejenigen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen oder vergleichbare Qualifikationen haben, werden weder von den Versicherungen, noch von den Bau- oder Brandschutzbehörden anerkannt.

Die Bestellung zum Brandschutzbeauftragten soll ja die wahrzunehmenden Aufgaben enthalten. Hat Ihre Bestellung einen solchen Inhalt? Wenn nichts drinsteht, hat der Arbeitgeber letztlich auch nichts bewirkt. Falls er sich auf die in der dguv beschriebenen Aufgaben bezieht, dann muss er auch die dort beschriebenen Voraussetzungen akzeptieren und nicht nur die Ausbildung, sondern auch die Fortbildung ermöglichen.

In den hessischen Schulvorschriften in Bezug auf Arbeits- und Brandschutz wird der Brandschutzbeauftragte übrigens nirgends erwähnt.

Ich bin Brandschutzbeauftragter in einer Behörde und da hat die Oberbehörde konkret festgelegt, wie der Brandschutz zu organisieren ist. Dort wurden auch die Voraussetzungen beschrieben, wann jemand Brandschutzbeauftragter werden kann, falls er den Lehrgang nicht hat. Die waren alle höher, als der Lehrgang selbst.

Vielleicht gibt es in "Ihrem Land" auch einen entsprechenden Brandschutzerlass oder Ähnliches?
Wird der Brandschutzbeauftragte von der örtlichen Bau- oder Brandschutzbehörde gefordert? Dann wird vermutlich ein Anruf dort genügen, um zu klären, dass die Bestellung eines nichtausgebildeten Mitarbeiters zum Brandschutzbeauftragten hinfällig ist.
Wenn Ihr Vorgesetzter allerdings die ganzen o.a. Argumente ignoriert, der empfohlene Anruf nicht weiter hilft, dann lässt sich das vermutlich erst klären, wenn das große Unheil seinen Lauf genommen hat und nach den Verantwortlichen ("Schuldigen") gesucht wird.
MfG Horst

Ergänzung:
Wenn du an einer Schule beschäftigt bist, müsstet ihr doch auch einen Personalrat haben. Hast du schon einmal mit diesem gesprochen? Bei mir haben Sie mitbestimmt. Es würde mich wundern, wenn der Personlrat einer solchen Maßnahme zustimmen würde, wenn der Betroffene nicht geschult werden soll und/oder wenn die Maßnahme gegen seinen Willen durchgeführt werden soll.
MfG Horst

Marco84

Re: Brandschutzbeauftragter

Beitragvon Marco84 » Do 08.09.2016 12:39

Wenn die Suche nach einem Schuldigen seinen Lauf genommen hat, kann man sich auf das Organisationsverschulden berufen.
Der AG hat zu Prüfen ob der "Auserwählte" überhaupt die nötige Qualifikation besitzt. --> Fachliche Eignung
Der AG hat dem "Auserwählten" klare Aussage (schriftlich) zu geben, welche Aufgaben er inne hat, die Über- und Unterordnungsverhältnisse. Auch eine Zeitvorgabe, wieviel Arbeitszeit er für diese Aufgaben zur Verfügung hat ist sinnvoll (Wenn man das ganze NEBENBEI mitmacht) --> Aufgabenzuweisung
Der AG hat die Arbeit des "Auserwählten" zu kontrollieren. Er kann sich nicht darauf Verlassen, ja ich habe einen bestellt, er muss dort Berichte etc... anfordern -->Kontrolle

Erst wenn der AG dies zweifelsfrei nachweisen kann, ist er raus.