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Gewässerverunreinigung d. LW - ein akzeptiertes Restrisiko?

Verfasst: Fr 15.07.2016 16:26
von ErichimDienst
Hallo,

bei Diskussionen zum Thema Löschwasserrückhalt bei baulichen Anlagen außerhalb des Geltungsbereichs der LöRüRL (beispielsweise Reifenlager) wird zuweilen das Argument vorgebracht, dass eine Gewässerverunreinigung durch Löschwasser ein gesellschaftlich oder bauaufsichtlich akzeptiertes Restrisiko sei, denn sonst hätte der Gesetzgeber entsprechende Regelungen erlassen.

Wo im Baurecht oder Brandschutz ist der Begriff "akzeptables Restrisiko" definiert? Gibt es dazu Gerichtsurteile?

Eine andere Frage ist, ob man das bauaufsichtlich akzeptierte Restrisiko einfach so auf das Wasserrecht übertragen kann. Im Baurecht geht es um Gefahren (vgl. § 3 Absatz 1 Musterbauordnung "Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.") Gefahr ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bei ungehindertem Geschehensablauf - so habe ich es früher mal gelernt. Im Wasserrecht gilt dagegen der deutlich strengere Besorgnisgrundsatz. Gemäß Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Besorgnis dahingehend zu verstehen, dass der Eintritt einer Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich sein muss. Daraus würde ich ableiten, dass das akzeptable Restrisiko im Wasserrecht niedriger ist als im Baurecht. - Meinungen dazu?

Gruß
ErichimDienst

Re: Gewässerverunreinigung d. LW - ein akzeptiertes Restrisi

Verfasst: Mo 18.07.2016 8:57
von clammer
Hallo Erich,

das Recht - also Baurecht, Umweltrecht etc. - stellt das gesellschaftlich akzeptierte Risiko dar. Somit braucht es dazu weder separate Definitionen oder Gerichtsurteile.

Gruß
C. Lammer

Re: Gewässerverunreinigung d. LW - ein akzeptiertes Restrisi

Verfasst: Mo 18.07.2016 15:50
von ErichimDienst
Hallo,

danke für die Antwort. Das heißt also, das akzeptierte Restrisiko liegt im Baurecht unterhalb der Gefahr (d. h. unterhalb einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts) und im Wasserrecht unterhalb der Besorgnis (d. h. also im Bereich des nach menschlicher Erfahrung Unwahrscheinlichen)?

Es wundert mich, dass es dazu keine Rechtsprechung, Kommentare oder Sekundärliteratur gibt.