Fehlalarm durch Lagerfeuer

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netstriker

Fehlalarm durch Lagerfeuer

Beitragvon netstriker » Sa 15.08.2009 23:37

Hi,

mir ist grad was passiert und ich hab keine Ahnung, was auf mich zukommt, vielleicht kann einer von euch mir helfen.

Folgendes ist passiert:

Wir saßen in gemütlicher Runde im Garten (in einer Gartenanlage) um ein Lagerfeuer welches in einer befestigten Feuerstelle gemütlich vor sich hinbrannte.
Da fuhr ein Fahrzeug mit Blaulicht auf der nächsten Straße (ist etwas abgelegen) vorbei und kam nach einigen Minuten wieder vorbeit. Wir dachten uns nichts schlimmes dabei, aber als es dann kurze Zeit später wieder kam und auf den Parkplatz der Gartenanlage einbog wurde wir stutzig.
Kurz drauf kamen auch 2 nette Herren in Uniform in den Garten und sahen sich unser Feuer an und meinten, das wohl jemand einen Brand gemeldet hätte.
Ca 200m von dem Garten ist eine Wohnsiedlung, in der ein Bürger ein Feuer in der Gartenanlage gemeldet hätte.
Er hat sich die Feuerstelle angesehen und meinte, das es wohl ein Fehlalarm durch Fehleinschätzung eines Bürgers sei.
Kam dann auch noch ein 2. Löschzug, die Herren haben uns dann noch einen schönen Abend gewünscht und sind nach einiger Zeit wieder gefahren.

Meine Frage ist nun, was kommt jetzt auf mich zu (Einsatzkosten)?
Ich war ja quasi der Verursacher des Fehlalarms, aber eigentlich war ja alles iO.
Das Feuer war keine 50cm hoch und wie gesagt in einer befestigten Feuerstelle. Evtl. hat es etwas gerochen, was wir auch gemerkt haben, waren wohl ein paar lackierte Holzstücke dabei.


Falls das das falsch Forum ist bitte ich um Entschuldigung, bin grad etwas aufgeregt, da sowas ja nicht alle Tage passiert.


MfG Netstriker

Speedy

Re: Fehlalarm durch Lagerfeuer

Beitragvon Speedy » Mi 19.08.2009 13:04

Hallo,

in vielen Bundesländern / Landkreisen ist ein nicht genehmigtes Lagerfeuer verboten. Hier wird auf alle Fälle ein Gebühr und/oder eine Ordnungswidrigkeit anstehen. In anderen Bundesländern wie Hamburg ist es durchaus erlaubt Gartenabfälle! zu verbrennen, solange von dem Feuer keine Gefahr ausgeht (Aufsichtspflicht) oder niemand sich durch Rauch oder Geruch belästigt fühlt.
Dann hängt es noch davon ab, ob die Feuerwehr tätig wird, oder nicht.
Wenn die Ordnungshüter sich von dir keinen Namen und Adresse aufgeschrieben haben, dann hast du vielleicht Glück und es kommen keine Kosten auf dich zu.
Außerdem sollte in den Satzungen des Gartenvereins eigentlich drinstehen, ob ein Feuer erlaubt ist oder nicht, ansonsten mal beim Kreis anrufen und nachfragen.
Gruß
André Piekuth

Fire Safety

Re: Fehlalarm durch Lagerfeuer

Beitragvon Fire Safety » Mi 19.08.2009 21:48

Hi,

also ich würd erst mal garnichts machen.
Wie schon mein vorschreiber sagte: wenn die Beamten keinen Namen
oder sonstiges Notiert haben dann wird wahrscheinlich auch nichts kommen.

Wenn in der Satzung nichts steht das ihr kein Feuer machen dürft
dann bist du denk ich mal aus dem Schneider.

Bei Brand und Hilfeleistung sind Einsätze im Regelfall kostenlos.
Eigentlich müsste der Anrufer dafür zahlen. Aber er hat nach
besten wissen und gewissen gehandelt und wird somit mit
sicherheit auch nicht belastet.

Mach dir da mal nicht so viel gedanken wird schon alles gut gehen.

Gruß
Fire Safety

Steffen

Feuerstelle

Beitragvon Steffen » Fr 28.08.2009 14:58

Hallo,

ich würde erst einmal abwarten. Von Dir ist ja nicht der Notruf ausgegangen, daher auch kein Mißbrauch. Allerdings würde ich zu Deiner Beruhigung mal bei der Gemeinde nachschauen, ob es eine Satzung (allg. Ordnungsverfügung) gibt. Denn wenn ein Feuer nur mit Anmeldung bei der Feuerwehr, der örtlichen Ordnungsbehörde oder Kreisleitstelle zulässig ist, dann muss das gemeindlich geregelt sein. Gesetzlich gibt es nach meiner Kenntnis nur Regelungen im Bereich eines Waldes.

S. Freisleben

Brocke

Re: Fehlalarm durch Lagerfeuer

Beitragvon Brocke » Mo 14.09.2009 1:51

Kleiner Tip am Rande: Ruf beim nächsten Mal einfach vorher beim Ordnungsamt an und melde dein Lagerfeuer an. Is normalerweise kostenlos und du bist auf der sicheren Seite.

blank

Re: Fehlalarm durch Lagerfeuer

Beitragvon blank » Mo 14.09.2009 20:42

Solange von dem Feuer keine unmittelbare Gefahr ausgeht (Größe, Funkenflug, Abstand zu brennbaren Stoffen/Bauteilen o.ä, Gefahr durch gesundheitsgefährenden Rauch), es sich z.B. in einer mit Steinen abgegrenzen, gegen Ausbreitung geschützten Feuerstelle befindet, es nicht gerade die letzten Autoreifen, Bahnschwellen oder Lackmöbel sind, die brennen, und der Verantwortliche den Überblick behält (auch promillemäßig) ist es kein Schadensfeuer im Sinne der Rechtssprechung. Da es kein Schadensfeuer ist und auch keine Gefahr für Menschen, Tiere, die Umwelt, Sachwerte oder die Gesundheit z.B.der Anwohner darstellt kann das kein Einsatz der Feuerwehr sein. Die Feuerwehr kann auch nicht gegen den Willen des Betroffenen das Feuer ablöschen, da die Ermächtigungsvorschriften der BSchG nicht greifen.

Stellt es ein Schadensfeuer dar (Gefährdung), kann der Verursacher zum Kostenersatz herangezogen werden, desweiteren kann es eine Ordnungswidrigkeit (z.B. Verstoß gegen kommunale Satzungen, PolV'en) oder eine strafbare Handlung darstellen (Herbeiführen einer Brandgefahr, fahrlässige/vorsätzliche Brandstiftung).

Ein weiteres Beispiel aus der Praxis:
Es handelt sich nicht um ein Schadensfeuer, jedoch stellt die Polizei z.B. eine OWi fest und fordert den Betroffenen auf, das Feuer zu löschen (Verwaltungsakt). Dieser kann der Aufforderung aber nicht nachkommen, da er z.B. kein Löschmittel/Löschgerät (Gartenschlauch) zur Verfügung hat oder vielleicht zu betrunken ist. Die Polizei bittet die Feuerwehr im Wege der Amtshilfe (§4 VwVfG) darum das Feuer zu löschen. Und schon wären wir wieder bei der Frage nach dem Kostenersatz... Hierbei wird i.d.R. der Polizei als ersuchende Behörde der Einsatz in Rechnung gestellt. Die Kommune kann ihre Auslagen nur gegenüber der ersuchenden Behörde geltend machen und nicht unmittelbar dem Verursacher.

blank

Re: Fehlalarm durch Lagerfeuer

Beitragvon blank » Mo 14.09.2009 23:57

Fire Safety hat geschrieben:Eigentlich müsste der Anrufer dafür zahlen.


Ganz klar: NEIN

§ 323c StGB
Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Angenommen, du siehst irgendwo Flammenschein, denkst dir aber da grillt nur einer. Am nächsten Tag steht was in der Zeitung von einem Gartenlaubenbrand und einer leichtverletzten Person mit erst- bis zweitgradigen Verbrennungen (wir gehen mal nicht vom schlimmsten aus). Du sitzt abends in der Kneipe und erzählt den Kollegen: "Ja, das hab ich gesehen, hab aber gedacht, da grillt nur einer!". Irgendjemand der mitgehört hat (muss nicht unbedingt ein Kollege sein) stösst das sauer auf und zeigt dich an, bekommst du Post von der Staatsanwaltschaft.

Der Ottonormalbürger kann hier keinen Unterschied feststellen, auch ein Feuerwehrmann kann auf eine gewisse Entfernung nicht unbedingt den Flammenschein eines Grillfeuers von dem eines Heckenbrandes unterscheiden. Es ist auch niemandem zuzumuten, erst hinlaufen zu müssen und sich hundertprozentig zu vergewissern, das es auch wirklich brennt, bevor man den Notruf absetzt.


Sorry, aber da reagiere ich energisch, denn ich habe schon von vielen Leuten erzählt bekommen, sie hätten schon Angst gehabt, oder auch teilweise keinen Rettungswagen gerufen, in einer betreffenden Situation, aufgrund von Angst vor evtl. Folgekosten.
Aus diesem Grund habe ich gerade diesbezüglich die Öffentlichkeitsarbeit intensiviert.

Was anderes ist allerdings:

§ 145 StGB
Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

(1) Wer absichtlich oder wissentlich
1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer absichtlich oder wissentlich
1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.

das ist dann unter böswillige Alarmierung zu setzen.
Alles andere wäre "blinder Alarm", ich fahre allerdings lieber zehn blinde Alarme als einen Wohnhausbrand